Nichtraucherschutzgesetz: Nichtraucherschutzgesetz am Arbeitsplatz

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Auch wenn zahlreiche Statistiken aufzeigen, dass die Zahl der Raucher in Deutschland zwar insgesamt rückläufig ist, so raucht jedoch auch im Jahr 2018 ein knappes Drittel aller Deutschen. Obwohl also viele Menschen auf dieses nachweislich gesundheitsschädigende Genussmittel nicht verzichten möchten, so wurde der Nichtraucherschutz in den vergangenen Jahren zunehmend wichtiger.

Vor allem das Thema Nichtraucherschutzgesetz am Arbeitsplatz ist in letzter Zeit so wichtig wie nie zuvor geworden. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Möglichkeiten Arbeitgeber haben, um den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen und inwiefern überhaupt gesetzliche Grundlagen zu dieser Thematik vorhanden sind. Zudem werden mögliche Rechtsansprüche im Falle von Verstößen in Sachen Nichtraucherschutzgesetz am Arbeitsplatz intensiv beleuchtet.

Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz: Die gesetzlichen Grundlagen

Das Thema Nichtraucherschutzgesetz ist in Deutschland bislang nicht für jeden Arbeitsplatz einheitlich geregelt. So gilt beispielsweise für die Einrichtungen des Bundes und im öffentlichen Verkehr ein komplettes Rauchverbot. Diese Regelung findet sich im Bundesnichtraucherschutzgesetz vom 20. Juli 2007. Mit Hilfe dieses Gesetzes sollen Nichtraucher vor den Folgen des Passivrauchens geschützt werden.

In der gewerblichen Wirtschaft werden Nichtraucher seit dem Jahr 2002 über die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in §5 „Nichtraucherschutz“ vor dem Passivrauchen geschützt.

Auch wenn es kein konkretes bzw. allgemein gültiges Nichtraucherschutzgesetz gibt, das dafür sorgt, dass der Arbeitsplatz rauchfrei wird, so sorgen inzwischen diverse Verordnungen und Gesetze für den Schutz von Nichtrauchern auf ihrer Arbeit. Besonders wichtig ist hier für alle Arbeitnehmer die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hervorzuheben.

Der fünfte Paragraph regelt den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz durch konkrete und klare Anweisungen:

„Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.”

Wenn es also um das Thema Nichtraucherschutzgesetz geht, so zählt die ArbStättV zu jenen Verordnungen, welche unmittelbar mit dem Arbeitsschutzgesetz verknüpft sind. Somit müssen Arbeitgeber zwingend die darin enthaltenen Vorgaben erfüllen. Auch wenn es kein konkretes Bundesgesetz in Sachen Rauchverbot gibt, so weist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in §618 ausdrücklich darauf hin, dass Vorrichtungen und Räume in Betrieben derart beschaffen sein müssen, dass den Mitarbeitern Schutz vor „Gefahr für Leben und Gesundheit“ gewährleistet wird.

Das Thema Nichtraucherschutzgesetz ist in Deutschland bislang nicht für jeden Arbeitsplatz einheitlich geregelt.

Das Thema Nichtraucherschutzgesetz ist in Deutschland bislang nicht für jeden Arbeitsplatz einheitlich geregelt. (#01)

Nichtraucherschutzgesetz: Müssen Arbeitgeber also das Rauchen unterbinden?

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer in Deutschland einen rechtlichen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Somit steht der Arbeitgeber gemäß §618 BGB, §62 HGB i.V.m. §5 ArbeitsstättVO in der Pflicht, für jeden Arbeitnehmer solch einen rauchfreien Arbeitsplatz zu gewährleisten.

Der Arbeitgeber unterliegt somit der Fürsorge- und Schutzpflicht seinen Mitarbeitern gegenüber. Er hat zwar kein generelles Rauchverbot für den gesamten Betrieb zu gewährleisten, jedoch soll eine rauchfreie Beschäftigung an den jeweiligen Arbeitsplätzen sichergestellt sein.

Alle oben genannten Vorgaben, die durch Verordnungen und im weiteren Sinne auch durch das BGB geregelt sind, gelten für jegliche Arbeitsstätten – ganz ohne Ausnahme. Wenn es um das Thema „rauchfrei“ und Arbeitsschutz geht, so sind hier nicht nur die Arbeitsräume alleine gemeint, in denen ein Rauchstopp bewirkt wird. Wenn es dem Schutz von Nichtrauchern dient, so gilt es auch, Sozial-, Liege-, Pausen,- und Bereitschaftsräume rauchfrei zu halten. Dazu gehören auch Toiletten- und Waschräume.

Vor allem auch das Arbeitsschutzgesetz gibt vor, dass Arbeitgeber in der Pflicht stehen, den Arbeitnehmer vor schädlichen Einwirkungen auf dessen Gesundheit zu bewahren. Die Arbeitsgestaltung muss derart erfolgen, dass eine möglichst geringe Gefährdung für die Gesundheit der Mitarbeiter ausgeht.

Auch das Bundesarbeitsgericht entschied in seinem Urteil im Februar 1998, dass Tabakrauch am Arbeitsplatz nicht wahrzunehmen sein darf (Az: 9 AZR 84/97).

Das Mutterschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen der schwangeren und stillenden Frau so zu regeln, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt ist (§2 Abs.1 und 5). Dies beinhaltet u.a. den Schutz vor Tabakrauch.

Das Mutterschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen der schwangeren und stillenden Frau so zu regeln, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt ist (§2 Abs.1 und 5). Dies beinhaltet u.a. den Schutz vor Tabakrauch.(#02)

Auszug aus der Arbeitstättenverordnung (ArbStättV):
§ 5 Nichtraucherschutz

(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.

(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Mutterschutzgesetz (MuSchuG)

Das Mutterschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen der schwangeren und stillenden Frau so zu regeln, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt ist (§2 Abs.1 und 5). Dies beinhaltet u.a. den Schutz vor Tabakrauch.

Arbeitnehmer müssen beachten, dass sie konkrete Maßnahmen des Arbeitgebers nicht verlangen können. Zwar sind Vorgesetzte gesetzlich dazu verpflichtet, aktive Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher einzuleiten, die konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen bleibt ihnen jedoch weitestgehend selbst überlassen.

Wird für den gesamten Betrieb ein generelles Rauchverbot ausgesprochen, so sind Arbeitgeber grundsätzlich auf der sicheren Seite, wenn es um das Nichtraucherschutzgesetz geht. Umgekehrt gilt hier aber auch: Sofern Arbeitnehmer gegen das Rauchverbot am Arbeitsplatz verstoßen, so kann das eine Abmahnung oder gar im schlimmsten Fall eine Kündigung nach sich ziehen.

Es gilt stets zu bedenken, dass es beim Thema Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz keine pauschale Vorgehensweise gibt. Es sollten vielmehr individuell auf den Betrieb zugeschnittene Lösungen gefunden werden.

Die aus dem Gespräch erzielten Ergebnisse sollten sodann dem Vorgesetzten vorgetragen werden. Sofern ein Betriebsrat existiert, so sollte dieser in die Thematik Nichtraucherschutzgesetz miteinbezogen werden.

Die aus dem Gespräch erzielten Ergebnisse sollten sodann dem Vorgesetzten vorgetragen werden. Sofern ein Betriebsrat existiert, so sollte dieser in die Thematik Nichtraucherschutzgesetz miteinbezogen werden. (#03)

So kann ein Nichtraucherschutzgesetz im Betrieb durchgesetzt werden

Laut §17 Abs. 1 ArbSchG hat jeder Beschäftigte das Recht dazu, dem Arbeitgeber in Eigenregie Vorschläge zum Gesundheitsschutz und damit auch zum Nichtraucherschutz zu unterbreiten.

Es sollte im Interesse aller involvierten Personen in Sachen Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz zu einer gütlichen Regelung kommen. So empfiehlt es sich, dass alle Interessierten sich zusammenschließen und ihre Meinungen und Ideen austauschen. Die aus dem Gespräch erzielten Ergebnisse sollten sodann dem Vorgesetzten vorgetragen werden. Sofern ein Betriebsrat existiert, so sollte dieser in die Thematik Nichtraucherschutzgesetz miteinbezogen werden. Als optimales Ergebnis wird das vereinbarte Nichtraucherschutzgesetz dann in der Betriebsvereinbarung manifestiert.

Im Vordergrund sollte bei allen Gesprächen und Verhandlungen stets der Schutz der Nichtraucher vor den Gefahren des Passivrauchens stehen. Dabei sollte allerdings nicht auch das Recht der Raucher außer Acht gelassen werden – denn auch sie haben das Recht auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, wenn sie legale Tabakwaren konsumieren. Ergänzend zu einem betriebsinternen Nichtraucherschutzgesetz können auch Entwöhnungsprogramme für Raucher angeboten werden. Denn die Gesundheit und damit auch die Leistung eines jeden Arbeitnehmers sind für jeden Arbeitgeber ein kostbares Gut.

Aber nicht immer laufen die Gespräche und Verhandlungen hinsichtlich des Nichtraucherschutzes so glatt wie zuvor beschrieben. So kann es vorkommen, dass zunächst jegliche Bemühungen scheitern. In solch einem Fall sollte die Geschäftsführung schriftlich dazu aufgefordert werden, den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz durchzuführen. Sinnvoll ist es hier, sich dabei auf gültige Gesetzespassagen zu beziehen.

Sollten auch diese Bemühungen ins Leere laufen, so haben Betroffene noch die Möglichkeit, zuständige Stellen zu informieren. So können sich betroffene Beschäftigte an die zuständige Arbeitsschutzaufsichtsbehörde wenden (§ 17 Abs. 2 ArbSchG).

An welche der zuständigen Stellen Arbeitnehmer sich auch wenden, so ist es in jedem Fall sinnvoll, vorhandene Unterlagen zur gescheiterten Nichtraucherlösung und zur Missachtung der gesetzlichen Regelungen vorzuweisen. Mithilfe solcher Nachweise können die zuständigen Sachbearbeiter sich umso schneller um den konkreten Fall kümmern.

Sollten sich Mitarbeiter unsicher darüber sein, welches die zuständige Behörde für ihre Nichtraucherschutzgesetz Angelegenheit ist, so können sich diese auch bei der örtlichen Gemeindeverwaltung erkundigen.

Sobald aufgrund der Missachtung des Nichtraucherschutzes eine zuständige Stelle aktiv wird, erfolgt zunächst eine Prüfung der Sache. Anschließend wird der Arbeitgeber dazu aufgefordert, die Missstände zu beheben. Sofern die Verantwortlichen trotz dieser Aufforderung immer noch untätig bleiben sollten, so drohen Bußgelder, welche im Zweifel sogar gerichtlich durchgesetzt werden.

Zu alledem können sich Interessierte in Sachen Nichtraucherschutzgesetz auch von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

Erste nützliche Anlaufstellen auf der Suche nach dem passenden Rechtsanwalt für Arbeitsrecht sind beispielsweise diese Internetseiten:

https://www.anwalt.de/rechtsanwalt/arbeitsrecht.php
https://www.afa-anwalt.de/

Bevor jedoch öffentliche bzw. rechtliche Schritte auf dem Weg zum Nichtraucherschutzgesetz eingeleitet werden, sollten sich betroffene Arbeitnehmer darüber im Klaren sein, welche Folgen diese Schritte nach sich ziehen könnten. Nicht selten wird als Folge des Einschaltens der Behörden und / oder des Gerichts das Arbeitsklima ernsthaft gefährdet.

Da einige gesetzliche Grundlagen dazu führen, dass der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz zwingend erforderlich ist, wird das Thema Nichtraucherschutzgesetz in vielen Betrieben längst mit höchster Priorität behandelt. Viele Arbeitgeber machen daher längst keine „halben Sachen“ mehr.

Da einige gesetzliche Grundlagen dazu führen, dass der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz zwingend erforderlich ist, wird das Thema Nichtraucherschutzgesetz in vielen Betrieben längst mit höchster Priorität behandelt. Viele Arbeitgeber machen daher längst keine „halben Sachen“ mehr. (#04)

Was sind geeignete Schutzmaßnahmen für Nichtraucher?

Da einige gesetzliche Grundlagen dazu führen, dass der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz zwingend erforderlich ist, wird das Thema Nichtraucherschutzgesetz in vielen Betrieben längst mit höchster Priorität behandelt. Viele Arbeitgeber machen daher längst keine „halben Sachen“ mehr.

Wie solche Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher an ihrem Arbeitsplatz aussehen können, zeigt sich beispielsweise so:

  • Rauchstopp bzw. absolutes Rauchverbot im gesamten Büro
  • Die räumliche Trennung von Rauchern und Nichtrauchern in Arbeitsräumen
  • Die Einrichtung von Raucherzonen und Raucherräumen
  • Technische Schutzmaßnahmen wie das Installieren von Lüftungseinrichtungen

Video: E-Zigaretten, Dampfen und das Nichtraucherschutzgesetz

Mögliche Rechtsansprüche im Falle der Nichtbeachtung des Nichtraucherschutzes

Wenn es um den Nichtraucherschutz geht, so können Benachteiligte gewisse Rechtsansprüche geltend machen, sofern ihr Schutz am Arbeitsplatz missachtet wird bzw. notwendige Schutzmaßnahmen dauerhaft fehlen sollten.

Allerdings sollten Betroffene beachten, dass es für die erfolgreiche Durchsetzung dieser Ansprüche in keinem Fall eine Garantie gibt! Das liegt sehr häufig auch an der schwierigen Beweisführung. Aus diesem Grund empfiehlt es sich bei dieser Thematik immer, sich vorab von einem versierten Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Folgende Maßnahmen können Betroffene bei Nichtbeachtung des Nichtraucherschutzes am Arbeitsplatz einleiten:

  • Nicht zur Arbeit kommen bzw. der Arbeit fernbleiben:
    Sofern Sie mit Ihrer Aufforderung an den Arbeitgeber, Maßnahmen des Nichtraucherschutzes einzuleiten, gleichzeitig die Ankündigung aussprechen, ansonsten der Arbeit fernzubleiben, so kann sich hier Ihr entsprechendes Anrecht darauf ergeben. Es muss allerdings zwingend die Grundvoraussetzung vorliegen, dass der Vorgesetzte trotz Aufforderung untätig bleibt.
  • Fristlose Kündigung:
    Lässt sich nachweisen, dass sich aufgrund des Missachtung des Nichtraucherschutzes eine ursächliche und konkrete Gesundheitsbeeinträchtigung ergibt, so besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung. Als Voraussetzung muss der Arbeitgeber zuvor jedoch diesbezüglich erfolglos abgemahnt worden sein.
  • Einforderung von Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld:
    Sofern Betroffene nachweisen können, dass sie aufgrund des Passivrauchens, dem sie zwangsläufig ausgesetzt sind, gesundheitliche Schäden davontragen, kann das in Einzelfällen zu finanziellen Entschädigungen durch den Arbeitgeber führen.

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