Ausbildung, Prüfung und Bestellung von Gefahrgutbeauftragten

0

Sofern ein Unternehmen Gefahrgut befördert oder an dem Transport auf der Straße, auf Schienen oder auf dem Wasser beteiligt ist, muss es einen Gefahrgutbeauftragten stellen. Dieser muss eine vorgeschriebene Schulung mit anschließender Prüfung absolviert haben.

Für eventuelle Sondergenehmigungen ist die Industrie- und Handelskammer der richtige Ansprechpartner. Die IHK stellt zudem Verlängerungen der Schulungsnachweise aus und gibt Auskunft zu eventuellen Befreiungen von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten für Unternehmen.

Schulung zum Gefahrgutbeauftragten

Für die Schulung zum Gefahrgutbeauftragten gibt es einige wichtige Vorschriften:

  1. Die Schulung muss in Form eines anerkannten und überwachten Lehrgangs erfolgen.
  2. Die Sachgebiete, die in der Schulung behandelt werden, müssen die zukünftigen Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zum Inhalt haben. Des Weiteren werden die Sachgebiete der Gefahrgutbeauftragtenverordnung gelehrt. Hier sind die Unterabschnitte der Verordnung ADR/RID/ADN maßgeblich.
  3. Die Sprache, in der die Schulung durchgeführt wird, ist Deutsch. Es ist auch möglich, eine Schulung in englischer Sprache anzubieten, dafür muss jedoch eigens ein Antrag bei der Industrie- und Handelskammer vorgelegt werden. Die Schulungsunterlagen müssen die erforderlichen Rechtsvorschriften sowie die zu lehrenden Sachgebiete in englischer Sprache beinhalten, was nachzuweisen ist. Außerdem müssen für die englischsprachige Schulung die sonstigen Voraussetzungen erfüllt werden, damit der Lehrgang anerkannt wird.
  4. Die Schulung umfasst mindestens 223 Stunden und 30 Minuten, falls die Beförderung des Fahrguts nur durch einen Verkehrsträger vorgenommen wird. Für die Beförderung durch weitere Verkehrsträger kommen zusätzliche sieben Stunden und 30 Minuten hinzu. Die Schulung muss innerhalb der Geltungsdauer des Nachweises liegen, wenn weitere Verkehrsträger behandelt werden.
  5. Pro Unterrichtstag dürfen nur sieben Stunden und 30 Minuten als Zeit beansprucht werden.
  6. Der Veranstalter der Schulung darf diese nur anbieten und durchführen, wenn er alle dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt.

Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Nach Abschluss des Lehrgangs zum Gefahrgutbeauftragten erfolgt eine Prüfung. Auch für diese gibt es verschiedene Vorschriften. So muss zum einen ein schriftlicher Teil absolviert werden, wobei sich die Grundsätze der Prüfung nach ADR/RID/ADN richten.

Wird die Prüfung im ersten Anlauf nicht bestanden, so ist eine Wiederholungsprüfung ohne vorherige erneute Schulung möglich. Als bestanden gilt die Prüfung, wenn die festgelegte Höchstpunktzahl zu mindestens 50 Prozent erreicht wurde. Die Höchstpunktzahl wird durch die Industrie- und Handelskammer festgelegt.

Die Prüfung muss in deutscher Sprache abgelegt werden. Auch hier ist es wieder möglich, auf Antrag eine englischsprachige Prüfung durchzuführen, dabei müssen aber alle üblichen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Außerdem muss der Veranstalter die Kosten für die Erstellung der Prüfungsunterlagen in englischer Sprache selbst tragen. Die Teilnahme an dieser Abschlussprüfung ist nur für diejenigen Teilnehmer möglich, die auch an der Schulung in dieser Sprache teilgenommen haben.

Für die Verlängerung des Schulungsnachweises ist eine Prüfung erforderlich, die unbegrenzt wiederholt werden darf. Dies gilt aber nur so lange, wie der Schulungsnachweis noch gilt. Die Höchstpunktzahl wird hier um 50 Prozent reduziert.

Die Fragen, die bei der Prüfung gestellt werden, stammen aus einer Sammlung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und werden dort ausgewählt.

Wer kann zum Gefahrgutbeauftragten ernannt werden?

Als Gefahrgutbeauftragter ernannt werden kann der Inhaber eines Unternehmens, in dem Fall ist keine schriftliche Bestellung nötig. Auch eine Person, die nicht direkt dem Unternehmen angehört, darf zum Gefahrgutbeauftragten ernannt werden. Außerdem können Mitarbeiter des Unternehmens im Form einer Doppelbeschäftigung zum Gefahrgutbeauftragten werden.

Wichtig: Gefahrgutbeauftragter darf nur werden, wer einen gültigen Schulungsnachweis besitzt, der für den jeweils benötigten Verkehrsträger ausgestellt wurde. Die Industrie- und Handelskammer ist Ansprechpartner für Schulungen und Prüfungen und stellt den Schulungsnachweis nach bestandener Prüfung aus. Der Nachweis ist fünf Jahre lang gültig und kann verlängert werden, wenn binnen des letzten Jahres vor Ablauf eine erneute Prüfung abgelegt wird.

Möglich ist auch, dass in einem Unternehmen mehrere Gefahrgutbeauftragte tätig sind, dann ist es jedoch erforderlich, ihre Aufgaben gegeneinander abzugrenzen. Außerdem wird schriftlich festgehalten, wer welche Aufgaben übernimmt. Dies ist jedoch nicht nötig, wenn der Unternehmer selbst in die Funktion des Gefahrgutbeauftragten schlüpft.

Die Person, die zum Gefahrgutbeauftragten bestellt wird, muss ihre Sachkenntnis nachweisen. Außerdem muss derjenige körperlich und geistig in der Lage sein, die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen. Wurde ein Gefahrgutbeauftragter für ein Unternehmen ernannt, so müssen alle anderen Mitarbeiter der Firma schriftlich darüber informiert werden. Möglich ist diese Bekanntgabe auch durch das Anbringen eines schriftlichen Aushangs im Unternehmen.

Verstößt ein Unternehmen gegen die Vorschriften, welche für die Beförderung gefährlicher Güter einzuhalten sind, so kann die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten zwangsweise zur Auflage gemacht werden. Dies gilt für die Unternehmen, die bis dahin von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit waren.

Die jeweils zuständige Behörde ist für die Einhaltung der Verordnung zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten in einem Unternehmen verantwortlich. Sie ist dazu berechtigt, den bisherigen Gefahrgutbeauftragten seines Amtes zu entheben und den Einsatz eines anderen Gefahrgutbeauftragten zu verlangen.

Welche Aufgaben übernimmt der Gefahrgutbeauftragte?

Die alltäglichen Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten bieten einen umfassenden Überblick über die Inhalte, die während der Schulung und in der Prüfung behandelt werden.

Zuerst hat der Gefahrgutbeauftragte natürlich die Aufgabe, innerhalb des Unternehmens Wege zu finden, damit die Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter eingehalten werden. Er ist dazu berechtigt, entsprechende Maßnahmen in die Wege zu leiten und soll Möglichkeiten finden, wie die Beförderung leichter durchführbar wird.

Er hat allerdings keine Weisungsbefugnis und ist eher als Berater im Unternehmen zu sehen. Er überwacht die Abwicklung sämtlicher Transporte gefährlicher Güter und muss hierüber die geforderten Aufzeichnungen anfertigen. Diese Aufzeichnungen müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Auf Nachfragen zuständiger Behörden sind die Unterlagen vorzulegen.

Der Gefahrgutbeauftragte ist außerdem dazu angehalten, jährlich einen Bericht auszustellen. Dieser Bericht muss innerhalb eines halben Jahres nach Beendigung des Geschäftsjahres vorliegen.

Zeigen sich Mängel oder Fehler bei der Beförderung gefährlicher Güter, so müssen diese umgehend durch den Gefahrgutbeauftragten zur Anzeige gebracht werden. Informiert wird hier der Unternehmer oder Inhaber des Betriebs. Sofern ein schwerer Unfall vorgekommen ist, muss der Gefahrgutbeauftragte einen Unfallbericht erstellen bzw. sicherstellen, dass ein solcher angefertigt wird.

Außerdem überprüft der Gefahrgutbeauftragte das Unternehmen bezüglich der Vorgehensweise bei der Identifizierung und Kennzeichnung von Gefahrgut. Er berät außerdem zum Vorgehen beim Kauf neuer Transportmittel und ist für die Schulung der Arbeitnehmer ein wichtiger Ansprechpartner.

Die hier genannten Tätigkeitsbereiche geben Aufschluss darüber, was den Teilnehmer an einer Schulung zum Gefahrgutbeauftragten erwartet. Er wird darin in allem unterrichtet, was während der täglichen Arbeit relevant sein kann. Dabei sind die Inhalte der Schulung so aufzubereiten, dass sie umsetzungsfähig und praxisnah sind.


Bildnachweis: © morguefile.com – Lightbox

Lassen Sie eine Antwort hier