Angestellt und Selbstständig: Krankenkassenbeiträge nicht unterschätzen!

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Wer in einem festen Job angestellt ist und nebenbei eine selbstständige Tätigkeit ausübt, muss vieles beachten – nicht nur im Verhältnis zum Arbeitgeber, sondern auch bezüglich der Krankenversicherung.

Wann ist man nebenberuflich selbstständig?

Für die meisten Personen, die mit dem Gedanken spielen, sich selbstständig zu machen, ist dies in der Regel nicht ohne Absicherung über den Hauptberuf möglich. Daher beginnen viele zunächst nebenberuflich damit, sich selbstständig zu betätigen. Eine nebenberufliche Selbstständigkeit liegt also dann vor, wenn ein eigentlicher Hauptberuf parallel ausgeübt wird, solange man sich das zweite Standbein aufbaut. Ob daraus dann mehr wird oder nicht, kann der Arbeitnehmer komfortabel selbst entscheiden, denn er muss nicht seinen Hauptjob aufgeben, um sich an der eigenen Firma zu versuchen.

Das geringere Risiko wird häufig durch ein höheres Arbeitsaufkommen erkauft, denn wer einem eigenen Geschäft oder einem neuen Produkt auf nebenberufliche Weise zum Durchbruch verhelfen will, hat schlicht und einfach weniger Zeit zur Verfügung, sich um alles zu kümmern. Erfolgversprechend sind solche Unternehmen aber in aller Regel nur dann, wenn man sich ernsthaft mit der Sache auseinandersetzt.

Insofern unterscheidet sich das nebenberufliche Modell nicht von dem Aufwand, den man bei einer Vollzeit-Existenzgründung betreiben muss. Ein wichtiger Bestandteil der Planung ist die Frage nach der Krankenversicherung, denn wer hier Fehler macht, kann ebenso wie bei Fehlern gegenüber dem Finanzamt oder dem Arbeitgeber schnell auf die Nase fallen.

Für die meisten Personen, die mit dem Gedanken spielen, sich selbstständig zu machen, ist dies in der Regel nicht ohne Absicherung über den Hauptberuf möglich. (#01)

Für die meisten Personen, die mit dem Gedanken spielen, sich selbstständig zu machen, ist dies in der Regel nicht ohne Absicherung über den Hauptberuf möglich. (#01)

Wem muss ich mitteilen, wenn ich mich nebenberuflich selbstständig machen will?

Nicht nur das Finanzamt interessiert sich dafür, wenn man nebenberuflich selbstständig ist. Bei den formalen Anforderungen (z. B. Steuernummer, Gewerbeanmeldung etc.) gelten weitgehend die gleichen Vorschriften wie bei der normalen Existenzgründung. Ob jemand haupt- oder nebenberuflich selbstständig ist, hat aber auch Auswirkungen auf die Krankenkasse.

Definiert wird die nebenberufliche Selbstständigkeit normalerweise nach diesen Merkmalen:

  • nicht mehr als 18 Stunden Arbeitszeit im Nebenberuf
  • kein höheres Gehalt als das reguläre Arbeitseinkommen

Die Krankenkasse muss unbedingt informiert werden, wenn man nebenberuflich selbstständig tätig sein möchte. Eine einmalige Information reicht nicht aus, denn man muss regelmäßig (normalerweise einmal im Jahr) Auskunft über Arbeitszeit und Einkommenshöhe erteilen. Der Grund dafür ist folgender: Überwiegt der Anteil der selbstständigen Nebentätigkeit bei Arbeitszeit und/oder Verdienst, stuft die Krankenkasse den Versicherten als Selbstständigen ein. Das hat Folgen für die Berechnung der Krankenkassenbeiträge, die sich dann nach dem Gesamteinkommen richten.

Dies ist der Grund dafür, dass viele Selbständige lieber den Wechsel zu privaten Krankenversicherungen bevorzugen, denn hier werden die Mitgliedsbeiträge anders berechnet und fallen häufig niedriger aus als bei der gesetzlichen Krankenkasse. Problematisch wird es, wenn man die Krankenkasse nicht oder verspätet über Änderungen bei Arbeitszeit und Einkommenshöhe informiert. Stellt sich nämlich heraus, dass die Anteile der Selbstständigkeit die der hauptberuflichen Arbeit übersteigen, fallen gegebenenfalls entsprechende Nachzahlungen an.

Wie ist das mit der Versicherungspflicht, wenn man selbstständig wird?

Im deutschen Versicherungssystem gelten für Selbständige und angestellte Arbeitnehmer unterschiedliche Regelungen bezüglich der Krankenversicherungspflicht bzw. des Wahlrechtes zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Wenn Sie nebenberuflich selbstständig sind, stellt sich natürlich die Frage, welche Regelungen für Sie gelten. Angestellte und Arbeiter werden automatisch Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse und zahlen dort Ihre Beiträge.

Die Beitragshöhe ist gesetzlich festgelegt und wird zu gleichen Teilen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezahlt. Eine nebenberufliche Selbstständigkeit hat zunächst keinen Einfluss auf diese Versicherungspflicht. Erst, wenn Ihr Verdienst aus dieser Nebentätigkeit höher ist als Ihr hauptberuflich erzieltes Einkommen oder Sie mehr Arbeitszeit mit Ihren Nebenberuf verbringen als Sie für Ihren Chef arbeiten, ändert sich das.

Wer voll selbstständig ist, muss nämlich die Beiträge komplett aus eigener Tasche bezahlen, weil kein Arbeitgeberanteil hinzukommt. Grundsätzlich kann der Selbständige selbst entscheiden, ob er freiwillig bei der gesetzlichen Krankenkasse bleibt oder die (häufig günstigeren) privaten Krankenversicherer nutzt.

Vor allem für jüngere Selbstständige lohnt sich normalerweise der Wechsel zu den Privaten, weil diese ihre Beitragszahlungen nicht nach dem Einkommen berechnen, sondern nach Dingen wie Alter, Vorerkrankungen und ähnlichen Faktoren. Günstiger sind die Privaten aber nur so lange, wie man jung und gesund ist. Speziell ältere Selbständige sollten eventuell lieber in der GKV verbleiben.

Bisher sprachen wir von Angestellten, die nebenberuflich selbstständig sind. Aber was ist, wenn jemand bereits hauptberuflich eine selbstständige Tätigkeit ausübt und sein Einkommen durch einen Nebenjob mit Angestelltenverhältnis aufbessern möchte? (#02)

Bisher sprachen wir von Angestellten, die nebenberuflich selbstständig sind. Aber was ist, wenn jemand bereits hauptberuflich eine selbstständige Tätigkeit ausübt und sein Einkommen durch einen Nebenjob mit Angestelltenverhältnis aufbessern möchte? (#02)

Was ist, wenn ein Selbstständiger nebenher noch woanders angestellt ist?

Bisher sprachen wir von Angestellten, die nebenberuflich selbstständig sind. Aber was ist, wenn jemand bereits hauptberuflich eine selbstständige Tätigkeit ausübt und sein Einkommen durch einen Nebenjob mit Angestelltenverhältnis aufbessern möchte? Das ist prinzipiell möglich und wirkt sich auf die freiwillige Mitgliedschaft des Selbstständigen in der GKV nicht aus.

Wird eine solche Nebentätigkeit aufgenommen, muss man die Krankenkasse allerdings darüber informieren, denn Ihr Krankenkassenbeitrag berechnet sich nach dem gesamten Einkommen. Alles, was Sie in einem Nebenjob dazuverdienen, wird also ebenfalls in die Berechnung miteinbezogen.

Die Berechnung erfolgt in der Regel auf Grundlage des aktuellen Steuerbescheids, den die Krankenkasse als Nachweis für Ihre Einkommenshöhe regelmäßig benötigt. Eventuelle Nebeneinkünfte aus nichtselbstständiger Zweittätigkeit werden dort automatisch aufgeführt und berücksichtigt.

Wie sieht es mit der Sozialversicherung aus, wenn man selbstständig und angestellt zugleich ist?

Neben der Krankenversicherungspflicht gibt es in Deutschland auch eine gesetzliche Sozialversicherung, um Leistungen wie Arbeitslosengeld und Rente zu finanzieren. Bei einer nebenberuflichen Selbstständigkeit fallen in der Regel keine zusätzlichen Sozialversicherungskosten an. Diese werden schließlich schon über den Hauptberuf abgeführt, in dem Sie angestellt sind. Wie gesagt, sollten Sie die Krankenkasse immer informieren, wenn sich Ihr Status ändert. Wenn Ihr Status von der nebenberuflichen Selbstständigkeit zu einer hauptberuflichen wechselt, hat das nicht nur Auswirkungen auf die Krankenversicherungspflicht, sondern auch auf die Sozialversicherungspflicht.

Diese entfällt nämlich, wenn man nicht in einem Hauptberuf angestellt ist. Man muss also keine Beiträge in die Arbeitslosen- und Rentenversicherung einzahlen. Hierbei sollten Sie jedoch stets beachten, dass insbesondere die private Altersvorsorge nicht vernachlässigt werden darf. Ein Vorteil der Selbstständigkeit ist, dass diese Kosten fast komplett steuerlich abzugsfähig sind. Gerade bei der nebenberuflichen Selbstständigkeit ist nicht immer ganz klar, welcher Status anzuwenden ist. Auskunft hierüber kann die Deutsche Rentenversicherung geben.

Eine solche freiwillige Statusanfrage sollte man schon im Rahmen der Planung für die Aufnahme einer selbstständigen Nebentätigkeit durchführen, da sie auch steuerlich wichtig sein kann. So gibt es Unterschiede zwischen Freiberuflern und anderen selbstständig tätigen Menschen, egal, ob Sie noch hauptberuflich woanders angestellt sind oder nicht. Freiberufler müssen beispielsweise im Gegensatz zu anderen kein Gewerbe anmelden. Was als freiberufliche Tätigkeit gilt, ist allerdings bisweilen umstritten und kann eine Einzelfallklärung durch das Finanzamt erfordern. Unterschätzen Sie nicht, dass selbst geringe Nebeneinkünfte richtig versteuert werden müssen.

Gerade bei nebenberuflich selbstständig tätigen Personen stellt sich die Frage nach einer eventuellen Scheinselbstständigkeit. (#03)

Gerade bei nebenberuflich selbstständig tätigen Personen stellt sich die Frage nach einer eventuellen Scheinselbstständigkeit. (#03)

Achtung bei Scheinselbstständigkeit!

Gerade bei nebenberuflich selbstständig tätigen Personen stellt sich die Frage nach einer eventuellen Scheinselbstständigkeit. Dieses Modell wird manchmal von Unternehmen vorgeschlagen, die günstige Arbeitskräfte suchen, die nicht offiziell angestellt werden und statt dessen eine eigene Firma gründen und als Subunternehmer tätig sein sollen. Für die Krankenkasse und ggf. Rentenversicherung ist dies insofern relevant, als die Feststellung einer Scheinselbstständigkeit in der Regel zu relativ hohen Nachzahlungen führen kann.

Der Status einer nebenberuflichen Selbstständigkeit wird nicht erreicht, wenn der vermeintlich selbstständig tätige Mitarbeiter seine Arbeitszeiten nicht selbst bestimmt, nur Aufträge eines Kunden bzw. des eigentlichen Arbeitgebers erhält, keine eigenen Büroräume unterhalten werden und die Preisgestaltung nicht vom Selbstständigen durchgeführt wird. Es gibt darüber hinaus weitere Kriterien, die auf eine Scheinselbstständigkeit hindeuten können.

Die wichtigsten Punkte nochmals im Überblick:

  • Eine nebenberufliche Selbstständigkeit liegt vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 18 Stunden beträgt und das Einkommen nicht die hauptberuflichen Einkünfte übersteigt.
  • Solange man nur nebenberuflich selbstständig ist, fallen keine zusätzlichen Krankenkassenbeiträge an.
  • Bei Überschreiten der Schwelle zur vollen Selbstständigkeit unbedingt Krankenkasse informieren.
  • Bei voller Selbstständigkeit ggf. Wechsel zur PKV erwägen.
  • Private Altersvorsorge bei hauptberuflicher Selbstständigkeit nicht vergessen.
  • Scheinselbstständigkeit vermeiden, hier drohen eventuell hohe Nachzahlungen für Krankenkassenbeiträge und Sozialversicherung.
  • Achtung bei Regelungen zu Nebentätigkeiten in bestimmten Berufen bzw. Arbeitsverträgen: Gegebenenfalls Zustimmung des Chefs einholen, bevor die selbständige Nebentätigkeit aufgenommen wird.

Fazit

Die Regeln erscheinen auf den ersten Blick recht einfach. Wer sich nebenberuflich selbstständig machen und trotzdem angestellt bleiben möchte, kann dies in der Regel problemlos tun. Eine Genehmigung vom Chef ist normalerweise nur dann erforderlich, wenn bestimmte Arbeitsverträge dies vorsehen. Es schadet jedoch nicht, den Brötchengeber über die selbständige Nebentätigkeit zu informieren. Sie darf allerdings keine negativen Auswirkungen auf den Hauptberuf haben, keine direkte Konkurrenz darstellen und klar voneinander zu trennen sein.

In keinem Fall sollten Sie Krankheit oder Urlaub dazu nutzen, sich dem Aufbau Ihrer selbstständigen Nebentätigkeit zu widmen. Finanzamt, Krankenkassen, Gewerbeamt und andere Stellen erfordern einige Formalitäten, bevor man loslegen kann. Wie umfangreich diese sind, hängt unter anderem von der Art der Selbstständigkeit ab. Lassen Sie sich auf keinen Fall auf eine Scheinselbstständigkeit ein. Diese nutzt in der Regel nur der Firma, für die sie indirekt arbeiten und führt bei Aufdeckung zu hohen Nachzahlungen bei Kranken- und Sozialversicherung.


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