Aufhebungsvertrag: Vorteile, Nachteile und 5 häufige Fehler

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Viele Arbeitnehmer stehen vor der Wahl: Aufhebungsvertrag oder Kündigung? Beides hat Vor- und Nachteile, die Entscheidung muss individuell getroffen werden. Fehlentscheidungen sind häufig.

Freiwillig das Ende vereinbaren: Ein Vertrag beendet das Arbeitsverhältnis

Aufgrund des im Unternehmen nötigen Stellenabbaus müssen Arbeitnehmer gekündigt werden. Vielleicht möchte ein Angestellter aber auch einen anderen Job antreten und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus dem Unternehmen ausscheiden. In beiden Fällen ist der Aufhebungsvertrag eine ideale Lösung. Vorschnell sollten Arbeitnehmer das Angebot aber nicht annehmen.

Der Aufhebungsvertrag kurz erklärt

Der Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag, der auf freiwilliger Basis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen wird. Damit soll ein Arbeitsverhältnis beendet werden. Schlüsselwort ist hier „freiwillig“, denn auch wenn manche Arbeitgeber ihren Angestellten mit der fristlosen Kündigung (und so mit dem Verzicht auf sämtliche Ansprüche) drohen, so ist diese Drohung doch nicht rechtens.

Der Arbeitgeber hat keine Verpflichtung, das Angebot auf einen Aufhebungsvertrag anzunehmen. Wichtig: Wer mit einer fristlosen Kündigung droht, hat meist nichts in der Hand, um diese Drohung wirklich umzusetzen. Wird der Aufhebungsvertrag also nicht unterschrieben, ergeben sich dadurch in der Regel keine negativen Konsequenzen.

Viele Arbeitnehmer stehen vor der Wahl: Aufhebungsvertrag oder Kündigung? ( Foto: Shutterstock-  Prostock-studio )

Viele Arbeitnehmer stehen vor der Wahl: Aufhebungsvertrag oder Kündigung? ( Foto: Shutterstock- Prostock-studio )

Was ist was: Aufhebungsvertrag vs. Kündigung

Ein Aufhebungsvertrag wird freiwillig geschlossen. Beide Seiten erklären sich hiermit einvernehmlich bereit, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Dabei kann der Anstoß zu diesem Vertrag von beiden Seiten kommen. Ebenso kann jeder der beiden Seiten das Angebot zum Schließen dieses Vertrag ablehnen.

Wichtig: Es bestehen grundlegende Unterschiede zu einer Kündigung:

  1. Keine Kündigungsfrist

    Das Arbeitsverhältnis kann sehr kurzfristig beendet werden, eine Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden.

  2. Kein Kündigungsschutz

    Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Vorschlag für einen Aufhebungsvertrag unterbreitet, muss dabei kein besonderer Punkt berücksichtigt werden. Eine Schwangerschaft oder schwere Behinderungen schützen nicht davor, einen solchen Vertrag vorgelegt zu bekommen. Auch soziale Abwägungen sind unerheblich.

  3. Kein Betriebsrat involviert

    Bei einer üblichen Kündigung muss der Betriebsrat angehört werden, er wird eine tatsächlich nötige Kündigung oder die mögliche Umsetzung des Mitarbeiters prüfen. Das ist bei einem Aufhebungsvertrag nicht nötig.

Widerruf des Aufhebungsvertrags (Video)

Wurde der Vertrag ordnungsgemäß unterzeichnet, ist es nicht einfach, aus diesem wieder herauszukommen. Das gilt für beide beteiligte Seiten. Nur wenige Ausnahmen sind laut Bürgerlichem Gesetzbuch zugelassen.

Möglich ist ein Widerruf in folgenden Fällen:

  • Arglistige Täuschung oder Drohung

    Der Aufhebungsvertrag ist anfechtbar, wenn er durch eine arglistige Täuschung oder durch eine Drohung zustande kam. Dies regelt § 123 BGB.

  • Irrtum

    In § 119 BGB ist geregelt, dass ein solcher Vertrag anfechtbar ist, wenn einer betroffenen Seite nicht klar war, worum es geht oder welche Folgen die Unterzeichnung haben kann. Ist es möglich, deutlich zu machen, dass der Vertrag nicht unterzeichnet worden wäre, wen eine genaue Kenntnis der Sachlage vorgelegen hätte, wird der Vertrag anfechtbar.

Es ist daher in jedem Fall zu empfehlen, einen Aufhebungsvertrag nicht vorschnell zu unterschreiben. Bekommt ein Arbeitnehmer einen solchen Vertrag vorgelegt, sollte er sich mindestens drei Tage Bedenkzeit erbitten, in denen das Für und Wider abgewägt werden kann.

Video: Aufhebungsvertrag einfach erklärt von A-Z – Alles was DU zum Aufhebungsvertrag wissen musst!

Vor- und Nachteile des Aufhebungsvertrags

Auch wenn es auf den ersten Blick ein gutes Angebot zu sein scheint, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die sofortige Aufhebung des Arbeitsvertrags anbietet und sogar noch eine Abfindung zahlen möchte, so ist das Angebot doch mit Vorsicht zu genießen. Alle Vor- und Nachteile sollten genau bedacht werden!

Vorteile des Aufhebungsvertrags

  • Vor allem die Kurzfristigkeit, mit der der bisherige Job verlassen werden kann, scheint vielen Arbeitnehmern lukrativ. Sie sind damit jetzt flexibel und können einen neuen Job direkt antreten. Die Kündigungsfrist, die je nach Dauer der Unternehmenszugehörigkeit unterschiedlich ausfallen kann, entfällt.
  • Das Tempo des Ausstiegs aus dem bisherigen Job kann auch dann für Arbeitnehmer vorteilhaft sein, wenn sie sich nicht wohlfühlen oder das Arbeitsverhältnis als sehr belastend empfinden. Sie können nach der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags das Unternehmen direkt verlassen.
  • Teilweise wird eine Abfindung gezahlt, die sich in ihrer Höhe an dem bisherigen Gehalt orientiert. Eine solche Abfindung ist kein Muss, kann aber eventuell ausgehandelt werden.
  • Eine Kündigung hinterlässt immer einen bittere Beigeschmack. Mit dem Aufhebungsvertrag lässt sich die Kündigung verhindern, zumal die möglichen Kündigungsgründe auch nicht bekannt werden.
  • Kommt das Angebot vonseiten des Arbeitgebers, wird er eher bereit sein, ein gutes bis sehr gutes Arbeitszeugnis auszustellen, als wenn ein Arbeitnehmer gekündigt wird. Das Arbeitszeugnis wird für die Bewerbung in einem anderen Unternehmen gebraucht.
  • Arbeitnehmer können die Vereinbarungen im Aufhebungsvertrag mitbestimmen. Das heißt, dass sie auch eigene Wünsche mit aufnehmen lassen können, sofern diese nicht völlig konträr zu den Wünschen des Arbeitgebers verlaufen und zudem vertretbar sind.

Nachteile des Aufhebungsvertrags

  • Der wichtigste Nachteil: Wenn der Aufhebungsvertrag unterschrieben wird, besteht kein Anrecht auf Kündigungsschutz mehr. Auch eine unsoziale Kündigung von Schwangeren, Alleinerziehenden und Schwerbehinderten ist auf diesem Wege möglich.
  • Wird der Aufhebungsvertrag unterzeichnet und es liegt noch kein neues Jobangebot vor, kann es finanziell eng werden. Denn: Weder besteht ein Anspruch auf eine Abfindung noch kann davon ausgegangen werden, dass das Arbeitslosengeld nahtlos gezahlt wird. Da der Betreffende nicht hätte kündigen müssen und somit nicht zwangsläufig arbeitslos geworden ist, kann das Arbeitsamt eine Sperrzeit für die Zahlung von Arbeitslosengeld verhängen.
  • Finanzielle Einbußen sind möglich, weil durch den Aufhebungsvertrag auch auf eine Fortführung der betrieblichen Altersvorsorge verzichtet wird.
Wenn der Aufhebungsvertrag unterschrieben wird, besteht kein Anrecht auf Kündigungsschutz mehr. ( Foto: Shutterstock-fizkes )

Wenn der Aufhebungsvertrag unterschrieben wird, besteht kein Anrecht auf Kündigungsschutz mehr. ( Foto: Shutterstock-fizkes )

5 häufige Fehler rund um den Aufhebungsvertrag

Alles scheint einfach zu sein: Der Arbeitgeber legt einen Aufhebungsvertrag vor, der Arbeitnehmer unterzeichnet diesen und alle sind glücklich.

Doch es gibt fünf häufige Fehler, die rund um den Aufhebungsvertrag auftreten und die böse enden können:

  1. Keine Aufklärung erfolgt
    Der Arbeitgeber muss seinen Aufklärungspflichten nachkommen. Wer als Angestellter einfach einen Aufhebungsvertrag präsentiert bekommt, der scheinbar von Vorteilen geprägt ist und alles im besten Licht darstellt, sorgt sich meist nicht allzu sehr um die Nachteile. Doch diese sind relevant, um eine sichere Entscheidung für oder gegen die Unterzeichnung des Vertrags zu treffen.

    Ein wichtiger Punkt bei der Aufklärung betrifft zum Beispiel die betriebliche Altersvorsorge. Wer diese später in Anspruch nehmen will, muss für eine gewisse Zeit im Unternehmen beschäftigt gewesen sein, ansonsten können die Ansprüche verfallen. Weist der Arbeitgeber darauf nicht hin, ist das für den Arbeitnehmer nachteilig.

  2. Wichtige Daten nicht enthalten
    Im Aufhebungsvertrag darf nicht einfach nur stehen, dass der Arbeitsvertrag zum Zeitpunkt X aufgelöst wird. Es muss noch weitere Daten enthalten, die die genaue Vorgehensweise regeln. Zum Beispiel muss die Zahlung einer Abfindung schriftlich vereinbart werden, außerdem ist festzuhalten, ab welchem Zeitpunkt eine Freistellung von der Arbeit erfolgen kann. Diese Freistellung kann widerruflich oder unwiderruflich sein. Des Weiteren ist die Anzahl der Urlaubstage sowie möglicher Überstunden zu nennen und es sollte unbedingt geprüft werden, ob eine Anrechnung auf die mögliche Freistellung sinnvoll ist.
  3. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
    Wer seinen Job leid ist, freut sich über jeden Tag, an dem das Unternehmen nicht mehr aufgesucht werden muss. Ein Aufhebungsvertrag kommt da gerade recht! Doch wer noch keinen neuen Job in der Tasche hat, sollte vorsichtig sein. Laut § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III kann ein Aufhebungsvertrag zu einer Sperre beim Arbeitslosengeld führen. #

    Das Arbeitsamt argumentiert so, dass der Betreffende schließlich nicht hätte kündigen müssen und dann auch nicht arbeitslos geworden wäre. Somit ist er oder sie selbst schuld an der Situation und bekommt unter Umständen als Strafe für wenigstens drei Monate kein Arbeitslosengeld. Das sollte mit einer Abfindung unbedingt ausgeglichen werden.

    Die Sperrzeit wird jedoch nicht verhängt, wenn auch ohne Aufhebungsvertrag eine Arbeitslosigkeit eingetreten wäre, weil der Arbeitnehmer dann eine fristgemäße Kündigung erhalten hätte. Im Aufhebungsvertrag muss dann aber auch stehen, dass der Vertrag geschlossen wurde, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden.

  4. Wohlwollendes Zeugnis erbitten
    Wichtiger Unterschied: Ein wohlwollendes Zeugnis ist kein gutes oder sehr gutes Zeugnis! Jeder Arbeitnehmer hat per Gesetz Anspruch auf ein wohlwollendes Zeugnis, das in der Realität allerdings besser klingt, als es wirklich ist. Der Arbeitgeber teilt einem möglichen neuen Chef in verschlüsselter Form mit, was an dem betreffenden Arbeitnehmer stört und warum er besser nicht eingestellt werden sollte. Wer also Wert auf ein wirklich gutes Zeugnis legt, sollte sich eine entsprechende Note im Aufhebungsvertrag zusichern lassen.
  5. Steuern auf die Abfindung
    Das Finanzamt wertet ein höheres Einkommen als Grund, mehr Steuern zu verlangen. Ein solch höheres Einkommen kann durch die Zahlung einer Abfindung zustande kommen, die immerhin zusätzlich zum regulären Gehalt gewährt wird. Natürlich sind Abfindungen für Arbeitgeber deutlich günstiger als Klagen des Arbeitnehmers, denn dann kommen Gerichts- und Anwaltskosten noch hinzu.

    Zudem muss eine Abfindung oft dennoch gezahlt werden. Doch auch der Arbeitnehmer sollte bei dem Thema Abfindungen vorsichtig sein. Zumindest in Bezug auf die Steuern: Bei der Steuererklärung muss das Zusatzgeld als Abfindung angegeben werden. Dann prüft das Finanzamt, ob die Fünftelregelung anwendbar ist, bei der die Abfindung auf eine Dauer von fünf Jahren verteilt wird.

    Das Einkommen ist somit nicht in einem Jahr besonders hoch, die Steuerlast wird deutlich geringer. Wer jedoch die Abfindung vergisst, separat anzugeben, zeigt dem Finanzamt nur das deutlich höhere Einkommen und muss entsprechend mehr Steuern zahlen.

Noch ein Tipp zum Schluss: Viele Arbeitnehmer sind bei Verhandlungen rund um die Abfindung zu vorsichtig. Das Kündigungsschutzgesetz sieht in § 1a Abs. 2 vor, dass der Arbeitgeber für jedes Jahr, das der Arbeitnehmer bei ihm beschäftigt war, ein halbes Bruttomonatsgehalt bieten muss. Diese Regelung gilt für betriebsbedingte Kündigungen und ist für viele Unternehmen die Leitlinie, um auch bei einem Aufhebungsvertrag eine angemessene Summe als Abfindung zu finden.

Die tatsächliche Höhe hängt aber nicht zuletzt am Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers. Auch hier gilt, dass dieser nicht vorschnell zusagen, sondern sich erst einmal Bedenkzeit ausbitten sollte. Die meisten Arbeitgeber wollen eine Rechtsstreit wegen des Aufhebungsvertrags verhindern und erklären sich auch mit einer höheren Abfindung einverstanden. Da der Arbeitnehmer seinen Job ohnehin demnächst los sein wird, lohnt es sich durchaus, ein wenig zu feilschen!

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