Fahrerkarte auslesen: Neue Möglichkeiten dank DTCO 4.0

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Fahrer von Lastkraftwagen tragen im Straßenverkehr eine besondere Verantwortung. Auch wenn sie sich dessen bewusst sind, gibt es gesetzlich vorgeschriebene Kontrollen. Das Auslesen der Fahrerkarte stellt eine solche verpflichtende Maßnahme dar.
(Hier klicken für Informationen zu Fahrerkarte und dem neuen DTCO 4.0)

Inhalt

  1. Ruhezeiten
  2. Lenkzeiten
  3. Fahrtunterbrechungen
  4. Fahrerkarte auslesen: Probleme für den Fahrer
  5. Auslesen der Fahrerkarte im Vorbeifahren möglich?
  6. Rückforderung von Gebühren für das Ausstellen der Fahrerkarte möglich?
  7. Auslesen der Fahrerkarte: Beantragen und Verlängern

Auslesen der Fahrerkarte: Derzeitige Situation in Deutschland

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in diesem Artikel

Maßgeblich für den Fahrer eines Lkw ist die EG-Verordnung Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments sowie des Europäischen Rates. Die Verordnung gilt seit dem 1. Mai 2006, und zwar für alle Lkw ab 3,5 Tonnen zulässigen Gesamtgewichts, sofern diese neu zugelassen worden sind. Damit lösen digitale Tachographen die bisher verwendeten analogen Geräte ab.

Um die digitalen Tachographen betreiben zu können, braucht jeder Fahrer eines derartigen Fahrzeugs eine Fahrerkarte, die zudem regelmäßig ausgelesen werden muss. Auf dem auf der Fahrerkarte enthaltenen Chip sind die persönlichen Daten des Fahrers gespeichert. Wichtig: Die Nutzung der Karte ist nicht an ein festes Fahrzeug gebunden.

Mithilfe der Fahrerkarte sollen Lenk- und Ruhezeiten sowie Unterbrechungen von Fahrten aufzeichnungsfähig und nachvollziehbar sein. Dafür gelten folgende Definitionen:

1. Ruhezeiten

In dieser Zeit hat der Fahrer das Fahrzeug ohne Bindung zur Verfügung. Das bedeutet, dass das Fahrzeug zwar im Besitz des Fahrers ist, dass aber keine Fahrstrecke zurückgelegt wird. Eingehalten werden müssen tägliche und wöchentliche Ruhezeiten. Pro Tag sind mindestens elf Stunden Ruhezeit zu leisten, die in zwei Zeiteinheiten getrennt sein kann. Durch das Teilen wird die Mindestruhezeit allerdings auf insgesamt zwölf Stunden erhöht. Dreimal innerhalb von zwei wöchentlichen Ruhezeiten darf eine Verkürzung auf neun Stunden vorgenommen werden.

Neben der täglichen Ruhezeit ist die wöchentliche Ruhezeit zu beachten, die insgesamt auf 45 Stunden festgelegt ist. Wer als Beifahrer unterwegs ist und sich somit im fahrenden Fahrzeug befindet, kann diese Zeit nicht als Ruhezeit anrechnen lassen.

Der Europäische Gerichtshof hat ein Urteil zur wöchentlichen Ruhezeit erlassen, welches besagt, dass der Fahrer die ihm zustehende Zeit nicht im Fahrzeug verbringen darf. Möglich ist das aber bei einer reduzierten wöchentlichen Ruhezeit, wobei einige Voraussetzungen gegeben sein müssen (Aktenzeichen C-102/16).

2. Lenkzeiten

Als Lenkzeit definiert sich die Zeit, die der Fahrer tatsächlich hinter dem Steuer des Lkw sitzt bzw. den anzurechnenden Fahrertätigkeiten nachgeht. Standzeiten gehören ebenfalls zu den Fahrvorgängen. Die Zeiten, die in Staus, an Ampeln oder in Warteschlangen verbracht werden, gelten als Lenkzeiten. Wer für länger als 15 Minuten ruht und den Platz hinter dem Steuer verlässt, beginnt eine Fahrtunterbrechung. Diese Zeit zählt nicht mehr zu den Lenkzeiten.

3. Fahrtunterbrechungen

Eine Fahrtunterbrechung muss tatsächlich der Erholung und Entspannung des Lkw-Fahrers dienen. Das Auslesen der Fahrerkarte überträgt auch sämtliche Fahrtunterbrechungen. (#1)

Eine Fahrtunterbrechung muss tatsächlich der Erholung und Entspannung des Lkw-Fahrers dienen. Das Auslesen der Fahrerkarte überträgt auch sämtliche Fahrtunterbrechungen. (#1)

Als Fahrtunterbrechung gilt die Zeit, die der Fahrer des Fahrzeugs zu seiner Erholung nutzt. Wartungs-, Be- und Entladearbeiten hingegen zählen nicht zu den Fahrtunterbrechungen. Beifahrer müssen die Zeit, die sie nicht auf dem Fahrersitz verbringen, als Fahrtunterbrechung anrechnen lassen.

Jeder Fahrer ist nach höchstens viereinhalb Stunden zu einer Fahrtunterbrechung verpflichtet, die mindestens eine dreiviertel Stunde betragen muss. Diese Unterbrechungszeit darf auch innerhalb der 4,5 Stunden liegen, wobei die dreiviertel Stunde auf wenigstens 15 und 30 Minuten aufzuteilen ist.

Hier noch einmal die Lenk- und Ruhezeiten, die für alle Fahrer eines Fahrzeugs ab 3,5 Tonnen gelten, im Überblick:

  • Tägliche Lenkzeit: max. 9 Stunden
  • höchstens 2 x in der Woche eine 10stündige Lenkzeit
  • Lenkzeit in der Woche: max. 56 Stunden
  • Gesamtlenkzeit über zwei Wochen: max. 90 Stunden

Wichtig: Ein Fahrer darf den Arbeitsweg von zu Hause bis in die Firma nicht als Lenkzeit anrechnen, auch wenn er mit einem Fahrzeug unterwegs ist. Diese Zeit zählt als Ruhezeit.

Eine Unterbrechung der vorgeschriebenen Ruhezeit bringt ein Bußgeld mit sich, sofern der Fahrer nicht Platz für Einsatzkräfte machen musste oder weil er behördlich dazu aufgefordert worden ist.

Kann der Fahrer eine Überschreitung der Lenkzeit nicht mehr verhindern, muss er die nächste Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Ruhezeit nutzen. Abweichungen müssen direkt aufgezeichnet werden, nachdem der Lkw geparkt werden konnte. Die Sicherheit von Personen oder des beladenen bzw. leeren Fahrzeugs darf nicht gefährdet werden.

In Deutschland gelten abweichend von der „Anwendung und den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens“ (AETR) Zusatzregelungen. Diese besagen, dass ein Fahrzeug nur 2,8 Tonnen schwer sein darf (inklusive Anhänger), um die Aufzeichnung der Fahrerdaten zu verlangen. Mit dieser und weiteren Regelungen fängt Deutschland die oft unklar definierten Vorgaben zu den Lenk- und Ruhezeiten nach dem EU-Recht ab. Hier inbegriffen sind auch Fahrzeuge, die mehr als neun Personen befördern können sowie Fahrzeuge, die im Linienverkehr eingesetzt werden und eine Linienlänge von maximal 50 Kilometer aufweisen.

Vorgeschrieben ist durch das AETR auch, dass ein digitaler Tachograph zu nutzen ist, der die Fahrerdaten ausliest und speichert. Bei Kontrollen wird damit nachprüfbar, ob sich der Fahrer an die vorgegebenen Zeiten gehalten hat.

4. Fahrerkarte auslesen: Probleme für den Fahrer

Der Fahrer eines Lkw steht in den meisten Fällen unter hohem Druck. Er ist auf der einen Seite an die geltenden Gesetze gebunden, deren Einhaltung über das Auslesen der Karte ersichtlich wird. Auf der anderen Seite sind viele Fahrten so rasch wie möglich zu absolvieren, da die Lieferzeiten oft zu kurz geplant sind. Der Spediteur hat den Lkw im Anschluss an eine Fahrt bereits für eine andere Lieferung vorgesehen. Die gesamte Planung der Spedition baut darauf auf, dass Fahrten lückenlos und frei von Verzögerungen durchgeführt werden. Der Fahrer selbst gerät dadurch unter Druck, da der Spediteur mit Sanktionen bei Verspätungen droht (zum Beispiel Kürzung oder Einbehaltung von Prämien). Gerade bei Verzögerungen, die sich durch einen Stau ergeben, sind Fahrzeiten jedoch oft nicht einzuhalten. Die Versuchung liegt nahe, gesetzliche Vorgaben zu ignorieren. Spätestens beim vorgeschriebenen Auslesen der Karte wird dieses Vergehen sichtbar und kann teils hohe Bußgelder nach sich ziehen.

Infografik: Bußgeld-Katalog „Lkw Lenk- und Ruhezeiten“. Quelle: VDO

Infografik: Bußgeld-Katalog „Lkw Lenk- und Ruhezeiten“. Quelle: VDO

Der aktuelle Bußgeldkatalog sieht für Fahrer von Lkw bei einer Unterschreitung der täglichen Ruhezeit ein Bußgeld von 30 Euro vor, jede weitere angefangene Stunde kostet ebenfalls 30 Euro. Ist die Ruhezeit um mehr als drei Stunden überschritten worden, werden 60 Euro als Bußgeld fällig. Ähnliche Beträge gelten bei der Verkürzung der Lenkzeitunterbrechung, wobei die ersten 15 Minuten mit 30 Euro, danach jede weitere angefangene Vierteilstunde mit weiteren 60 Euro geahndet wird.

Wird die zulässige Tageslenkzeit um bis zu eine Stunde überschritten, werden 30 Euro fällig, bei weiterer Überschreitung von bis zu zwei Stunden wird im Halbstundentakt gerechnet. Ab zwei Stunden werden halbstündlich 60 Euro als Bußgeld verlangt.

Der Bußgeldkatalog kennt überdies Strafen für das Nichtmitführen der Karte. Ist das Auslesen dadurch erschwert, werden 75 Euro fällig, kann die Kontrolle nicht durchgeführt werden, kostet das den Fahrer 250 Euro. Bis zu 500 Euro Bußgeld fallen an, wenn die Wochenruhezeit im Lkw verbracht wird.

Die genannten Strafen betreffen nur den Fahrer des Lkw. Vom Spediteur werden aber ebenfalls Bußgelder verlangt, die dieser nicht selten versucht, über eine Streichung von Vergünstigungen oder als Abgleich von Überstunden dem Fahrer anzulasten.

Warum das Auslesen der Fahrerkarte
für den Lkw-Fahrer wichtig ist

Angesichts dieser Betrachtungen stellt sich die Frage, ob es ein Eigeninteresse des Fahrers am Auslesen der Karte gibt. Schließlich ließe sich durch einen Verzicht der Fahrerkarte die eigentliche Fahrzeit sowie eine möglicherweise nicht gesetzeskonforme Ruhezeit verschleiern. Die Bußgelder sollen dafür sorgen, dass derartige Ideen nicht erst aufkommen und sollen eine Art erzieherische Maßnahme für Fahrer und Spediteur sein.

Für den Fahrer ergeben sich jedoch zahlreiche Vorteile gerade durch das Mitführen und Auslesen der Karte. Zum einen sind Überstunden nachweisbar. Werden diese vergütet, hat der Fahrer einen rechtmäßigen Anspruch darauf, was auch gilt, wenn er das Unternehmen verlässt. Die Fahrerkarte ist nicht unternehmens- oder fahrzeuggebunden, daher lassen sich mit ihrer Hilfe Überstunden auch für das Führen anderer Fahrzeuge nachweisen. Die Herausgabe der Daten ist dank der digitalen Speicherung auch im Nachhinein möglich, eventuell ausstehende Zahlungen können in ihrer Rechtmäßigkeit nachgewiesen und nachgefordert werden. Dies bestätigte auch das Hessische Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 12.10.2011 mit dem Aktenzeichen 18 Sa 563/11.

Der Fahrer kann Nachweise über den Ablauf seiner Schichten ebenso erbringen wie über das Einhalten von Lenk- und Ruhezeiten. Sollten beispielsweise Forderungen seitens des Spediteurs auftreten und dieser Bußgelder vom Fahrer zur Rückerstattung ausweisen, kann die Einhaltung der rechtmäßigen Vorschriften leicht nachgewiesen werden.

Letzten Endes lässt sich die Karte auch für die Lohn- und Einkommenssteuererklärung nutzen, denn die gespeicherten Daten können ausgelesen und detailliert aufgeschlüsselt werden. Dazu ist deren Archivierung nötig, die dank modernster Technik über die gewünschte Zeit vorgenommen wird.

5. Auslesen der Fahrerkarte im Vorbeifahren möglich?

KarriereFacts

Auslesen von Daten über DSRC-Antenne

  • Letzter Versuch einer Sicherheitsverletzung
  • Längste Unterbrechung der Stromversorgung
  • Sensorstörung
  • Datenfehler Weg und Geschwindigkeit
  • Datenkonflikt Fahrzeugbewegung
  • Fahren ohne gültige Karte
  • Einstecken der Karten während des Lenkens
  • Zeiteinstellungsdaten
  • Kalibrierungsdaten einschließlich des Datums der zwei letzten Kalibrierungen
  • Amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs
  • Vom Tachographen aufgezeichnete Geschwindigkeit
  • Mehr darüber: Auf der Webseite von VDO lesen

Der digitale Tachograph DTCO 4.0 (Hersteller: VDO) präsentiert sich als Lösung für die Frage, wie die neue EU-Verordnung, die ab dem 15.06.2019 gelten soll, im Logistikverkehr umgesetzt werden soll. Ab diesem Datum müssen alle Lkw ab 3,5 Tonnen mit einer neuen Generation der Fahrtenschreiber ausgerüstet sein, damit die Sicherheit im Straßenverkehr weiter erhöht wird. Gleichzeitig werden damit Manipulationen verhindert, die in der Vergangenheit an aufgezeichneten Lenk- und Ruhezeiten nachgewiesen worden sind.

Auslesen im Vorbeifahren per DSRC-Schnittstelle

Kontrollbehörden können mithilfe der sogenannten DSRC-Schnittstelle auch Daten an fahrenden Fahrzeugen abfragen. Das Auslesen der Fahrerkarte ist dennoch auf die persönliche Kontrolle beschränkt. Fahrerbezogene Daten können nicht „im Vorbeifahren“ abgefragt werden. Zeigen sich bei der Kontrolle Unregelmäßigkeiten, wird das betreffende Fahrzeug durch die Kontrollbehörde angehalten.

Welche Daten im Vorbeifahren per DSRC-Schnittsstelle abgefragt werden können, kann auf der Seite von VDO nachgelesen werden.

Um diese Vorgehensweise zu ermöglichen, ist eine DSRC-Antenne an der Windschutzscheibe verbaut. Eine Anpassung an die vorhandene Elektronik und Elektrik des Lkw ist nicht nötig. Für den Fahrer ergibt sich damit der Vorteil, dass er seine Fahrt fortsetzen kann und dennoch die gesetzlich vorgeschriebene Kontrolle durchläuft. Für das planmäßige Erreichen eines Transportziels spart diese wertvolle Zeit. Der Fahrer wiederum ist nicht gezwungen, die bei einer Kontrolle verlorene Zeit zulasten der eigenen Ruhezeiten wieder wettzumachen.

Der digitale Tachograph der vierten Generation wie etwa das Modell DTCO 4.0 von VDO besitzt ein globales Navigationssatellitensystem (kurz GNSS), über welches sich Positionsbestimmung und Navigation abwickeln lassen. Der Fahrer ist mit seinem derart ausgerüsteten Lkw jederzeit auffindbar, damit sind exakte Aussagen zur Ankunftszeit möglich. Die GNSS-Antenne greift dafür auf die gängigen Satellitensysteme wie Galileo, GLONASS und GPS zu, was die Positionsbestimmung flächendeckend möglich werden lässt. Die Daten sind beim Beginn und Ende einer jeden Schicht sowie nach drei Stunden Fahrzeit automatisch zu erheben.

In Zeiten, in denen die DSGVO das Thema Datenschutz beinahe ad absurdum führt, spielt der sichere Datenaustausch in der Logistik eine bedeutende Rolle. Der DTCO 4.0 nutzt die ITS-Schnittstelle und überträgt die aufgezeichneten Daten sicher an das Flottenmanagementsystem. Der Fahrer hat hier jederzeit das Recht, der Weitergabe seiner persönlichen Daten zu widersprechen. Die Weiterverarbeitung der Daten ist damit datenschutzkonform möglich und der Fahrer muss sich um den Schutz seiner Daten nicht sorgen.

6. Rückforderung von Gebühren für das Ausstellen der Fahrerkarte möglich?

KarriereFacts

Ausstellen der Fahrerkarte: die Gebühren

  • Die Gebühren sind nicht rückforderbar
  • Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
  • Urteil vom 16.10.2007
  • Aktenzeichen 9 AZR 170/07

Der DTCO 4.0 erlaubt das sichere Auslesen der Fahrerkarte. Bei dieser handelt es sich nicht um ein Betriebsmittel, sie ist daher vom Fahrer selbst zu besorgen. Sie ist personen- und nicht fahrzeuggebunden. Daher sind entstehende Kosten auch nicht rückforderbar. Dies bestätigt auch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.10.2007 unter dem Aktenzeichen 9 AZR 170/07, in dem deutlich wird, dass die Kosten, die mit der Ausstellung der Fahrerkarte entstehen, nicht vom Arbeitgeber zurückverlangt werden können. Dieser sorgt mit modernster Technik für das sichere Auslesen der Fahrerkarte und für den Schutz des Fahrers, da Verstöße gegen das geltende Recht zu Lenk- und Ruhezeiten direkt nachweisbar sind. Wichtig: Die zuletzt gefahrene Geschwindigkeit wird nicht auf der Fahrerkarte gespeichert, dies ist Aufgabe des digitalen Tachographen. Verstöße lassen sich hier aber sehr konkret nachweisen.

Technische Neuerungen bei digitalen Tachographen werden oft skeptisch gesehen, doch sie erleichtern den Speditionsalltag auch für den Fahrer, denn die intelligenten Lösungen zum Auslesen der Karten sowie die verschiedenen technischen Möglichkeiten erfassen auf der einen Seite alle relevanten Daten, auf der anderen Seite dienen sie der Verbesserung des Flottenmanagements. Dieses mag nur marginal im Interesse des Fahrers stehen, sofern dieser nur daran orientiert ist, seine Fahrten so zügig wie möglich zu absolvieren. Doch auch einem Fahrer ist in der Regel daran gelegen, die Fahrt störungsfrei durchführen zu können. Durch die Positionsbestimmung ist es dem Spediteur möglich, die Fahrtroute als geändert anzugeben und den Fahrer gegebenenfalls an Verkehrsstörungen vorbeizuleiten. Dies dürfte auch in dessen Interesse sein.

Die Datenspeicherung durch das Kraftfahrtbundesamt berücksichtigt die Zustimmung des Fahrers. (#2)

Die Datenspeicherung durch das Kraftfahrtbundesamt berücksichtigt die Zustimmung des Fahrers. (#2)

Das Auslesen der Fahrerkarte wird immer wieder infrage gestellt, da die Verbesserung der digitalen Tachographen scheinbar mit einer gewissen Datenunsicherheit verbunden wird. Doch das Kraftfahrt-Bundesamt speichert zwar Daten, die ein Jahr archiviert werden müssen, der Datenverarbeitung ist aber durch den Fahrer zuzustimmen. Der Spediteur ist zum Auslesen der Daten nach spätestens 28 Tagen verpflichtet. In der Regel werden diese aber auch dem Auslesen zugeführt, wenn ein Verstoß vorliegt. Wurde seitens der Behörden ein Verstoß gemeldet, wird dieser dem Fahrer verdeutlicht. Damit soll verhindert werden, dass ein weiterer Verstoß begangen wird, was eine gewisse Erziehungswirkung haben soll. Für den Fahrer ist es wichtig zu wissen, welche Daten über ihn gespeichert werden.

Das Kraftfahrt-Bundesamt nutzt zur Archivierung der Daten das Fahrtenschreiberkartenregister, in dem die Daten aus Fahrerkarten, Unternehmen, Werkstätten und Kontrollkarten gesammelt sind. Der Hintergrund für diese Verfahrensweise ist, dass damit sichergestellt werden soll, dass jeder Fahrer nur im Besitz einer Fahrerkarte ist. Beim Auslesen mehrerer Karten würden Diskrepanzen offensichtlich werden.

Berechtigte Stellen in Deutschland sowie innerhalb der EU erhalten Auskünfte über die gespeicherten Daten. Hierzu wird TACHOnet als Auskunftssystem eingesetzt.

Folgende Daten sind bezogen auf den Fahrer gespeichert:

  • Vorname und Name
  • Geburtstag und Geburtsort des Fahrers
  • akademischer Grad
  • Geschlecht des Fahrers
  • Nummer und ausstellender Staat der Fahrerlaubnis
  • Beginn und Ablauf der Karte
  • Zeitpunkt der Produktion der Karte
  • antragsbearbeitende Behörde
  • Fahrtenschreiberkartenregister
  • Status der Karte

Die Bedenken, dass wichtige persönliche Daten aus den oben genannten auf der Fahrerkarte gespeichert bzw. an das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt werden, sind somit nicht gerechtfertigt.

7. Auslesen der Fahrerkarte: Beantragen und Verlängern

Um den geltenden Vorschriften und der neuen EU-Verordnung gerecht werden zu können, ist das Vorhandensein einer Fahrerkarte wichtig. Diese ist zudem zu bestimmten Fristen auszulesen, wobei die Daten archiviert werden. Dies verhindert ein ungewolltes Überschreiben von Daten, die später noch relevant sein könnten.

Die Fahrerkarte muss jeder Fahrer eines Lkw mit sich führen, sie ist fünf Jahre lang gültig. Der Fahrer hat für eine rechtzeitige Verlängerung der Karte zu sorgen, denn das Fahren ohne Fahrerkarte ist nicht erlaubt. Dies gilt auch dann, wenn die Funktionalität der Karte nicht mehr gegeben ist oder wenn sie gestohlen wurde. Bei Nichtvorhandensein der Karte gilt ein Bußgeld von bis zu 250 Euro, da die Kontrolle der fahrerbezogenen Daten nicht möglich ist. Ein verkehrsgefährdender Verstoß ließe sich somit nicht nachweisen.

Die Fahrerkarte ist persönlich zu beantragen, da die eigenhändige Unterschrift des Fahrers nötig ist. Das entsprechende Formular ist auch online auszufüllen, dadurch entfällt allerdings nicht der persönliche Termin zur Beantragung mit Leisten der geforderten Unterschrift. Der Antragsteller muss seinen Wohnsitz in Deutschland haben und eine in Deutschland bzw. in der EU gültige Fahrerlaubnis vorweisen können. Außerdem ist der Personalausweis mitzubringen (auch Reisepass möglich) und es bedarf eines aktuellen Lichtbilds nach den Vorgaben zur Ausstellung von Pässen. Geht es um die Verlängerung einer bereits vorhandenen Karte, muss die aktuell noch gültige Karte mitgebracht werden.

Die Kosten für die Beantragung liegen bei zwölf Euro als Gebühr für das Kraftfahrt-Bundesamt, dazu kommt ein individuell je nach Bundesland berechneter Anteil an Verwaltungskosten. Die Gesamtkosten liegen aber unter 50 Euro. Dazu kommen die Kosten für das Übersenden der Fahrerkarte an den Inhaber, sofern sie nicht abgeholt wird.

Das Verlängern der Karte ist frühestens ein halbes Jahr vor Ablauf der aktuellen Karte möglich. Die neue Karte wird allerdings erst kurz vor dem tatsächlichen Ablauf der alten Fahrerkarte übersendet. Außerdem ist die alte Karte anfangs noch mitzuführen. Wichtig: Vor der alleinigen Nutzung der neuen Fahrerkarte müssen die Daten ausgelesen und archiviert werden.

Fahren ohne Fahrerkarte

Das Fahren ohne Fahrerkarte ist nicht erlaubt. Das gilt auch für das Fahren mit abgelaufenen Karten. Der Fahrbetrieb muss eingestellt werden, wenn der Fahrer keine gültige Fahrerkarte vorweisen kann. Sollte der Versuch unternommen werden, die alte Karte als verloren zu melden, so kann das Kraftfahrt-Bundesamt jederzeit nachweisen, dass die Gültigkeit der alten Karte zum Zeitpunkt der Verlustmeldung beendet war. Das Bußgeld für das Fahren ohne gültige Karte liegt bei 250 Euro für den Fahrer.

Das Fahren ohne Karte ist nur in Ausnahmefällen gestattet: Ist die Karte verloren gegangen oder wurde sie gestohlen bzw. beschädigt, darf der Fahrer höchstens 15 Tage ohne Karte fahren. Solange gilt das Weiterfahren noch nicht als Verstoß. Der Verlust oder die Beschädigung muss allerdings umgehend gemeldet werden, außerdem muss die Ersatzkarte am zuständigen Wohnsitz direkt beantragt werden. Dafür hat der Fahrer maximal sieben Kalendertage Zeit. Ein Diebstahl ist bei der Polizei anzuzeigen, wobei die Polizei des Landes, in dem der Diebstahl erfolgte, zuständig ist. Bis zur möglichen Nutzung einer neuen Karte ist ein Ausdruck des digitalen Fahrtenschreibers anzufertigen. Hier muss der Name des Fahrers sowie die Nummer der Fahrerkarte eingetragen werden, der Fahrer hat das Formular zu unterschreiben. Nach Ende der Schicht wird wieder ein Ausdruck angefertigt, der ähnlich wie das Auslesen der Karte eine gewisse Rechtssicherheit zugesteht. Erfasst werden dabei Unterbrechungen der Lenkzeit, Gesamtlenkzeit, Ruhezeiten sowie Arbeits- und Bereitschaftszeiten. Sämtliche Angaben müssen durch die Unterschrift des Fahrers bestätigt werden. Die Ausdrucke müssen im Unternehmen für ein Jahr archiviert werden.


Bildnachweis: © shutterstock – Titelbild Frank11, #1 wavebreakmedia, #2 gyn9037

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