Tariflohn Bau: Mindestlohn seit 01.03.2019 und weitere Besonderheiten

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Der Tariflohn Bau hat die finanziellen Interessen der in dieser Branche Beschäftigten stark verbessert, allerdings sind viele Regelungen aus dem Tariflohn Bau unbekannt, obwohl sie sehr wichtig sind. Wir stellen nachfolgend die wichtigsten Regelungen vor und gehen auf die Ausschlussfristen ein.

+++ Mehr Lohn seit dem 01.03.2019 +++
+++ Bis zu 4 Prozent mehr Lohn +++

Auf einen neuen Bau-Mindestlohn haben sich die beiden Arbeitgeberverbände und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt ( IG BAU ) geeinigt. Erstmals stieg der Mindestlohn im Januar 2018. Jetzt zum 1. März 2019 erhöhte sich der Mindestlohn im Baugewerbe erneut.

  • 12,20 Euro Mindestlohn
    das entspricht einer jährlichen Erhöhung von etwa 4 Prozent
  • 15,20 Euro Lohn für Facharbeiter in Westdeutschland
    dies entspricht eine Erhöhung um jährlich 1,7 Prozent

Der Tarifvertrag Bau der IG BAU und damit der Tariflohn Bau gilt noch bis Ende 2019.

Höhe der Mindeslöhne im Baugewerbe
Lohngruppe 1 – West Lohngruppe 2 – West Lohngruppe 1 – Ost Lohngruppe 2 – Berlin
Seit 1.1.2017 11,30 Euro 14,70 Euro 11,30 Euro 14,55 Euro
Seit 1.1.2018 11,75 Euro 14, 95 Euro 11,75 Euro 14,80 Euro
Ab 1.3.2019 12,20 Euro 15,20 Euro 12,20 Euro 15,05 Euro

Die Allgemeinverbindlichkeit für den Tariflohnbau

Da der gesetzliche Mindestlohn, der in Deutschland zum 1.1.2015 eingeführt wurde, unter dem Mindestlohn im Baugewerbe liegt, spielt er für Arbeitnehmer in dieser Branche nur eine untergeordnete Rolle. Der Bundesrahmentarifvertrag Baugewerbe ist einer der wichtigsten Tarifverträge in der deutschen Wirtschaft.

Damit ein Tarifvertrag auf eine bestimmte Branche Anwendung findet, müssen einige Regeln eingehalten werden. Dazu zählt zum Beispiel, dass beide Parteien (Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer) tarifgebunden sein müssen. Dies ist allerdings nur sehr selten der Fall. Ist der Arbeitgeber in einer Arbeitgebervereinigung, dann werden oftmals Bestimmungen aus dem Tarifvertrag auf den ganzen Betrieb angewendet.

Dies spielt bei den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen allerdings keine Rolle, da diese auf sämtliche Arbeitsverhältnisse dieser Branche Anwendung finden. Dasselbe gilt auch für den Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) Bau, denn auch hier gehen spezielle Tarifverträge vor.

Fälligkeit des Arbeitslohnes

Im Tariflohn Bau ist geregelt, dass der Lohn immer spätestens am 15. des Folgemonats fällig wird. Diese Regelung wird in der Praxis auch in den meisten Fällen so gehandhabt. Zahlt der Arbeitgeber nicht zu dieser Frist, dann befindet er sich bereits am 16. des Folgemonats ohne Mahnung in Verzug.

Er schuldet am 16. dem Arbeitnehmer Verzugszinsen. Sollte im Arbeitsvertrag eine anderslautende und spätere Lohnzahlung vereinbart sein, so ist diese unwirksam. Allerdings kommt es in der Praxis im Baugewerbe nicht selten zu verspäteten Lohnzahlungen wegen der schlechten Wirtschaftslage.

Im Tariflohn Bau ist geregelt, dass der Lohn immer spätestens am 15. des Folgemonats fällig wird. Diese Regelung wird in der Praxis auch in den meisten Fällen so gehandhabt. Zahlt der Arbeitgeber nicht zu dieser Frist, dann befindet er sich bereits am 16. des Folgemonats ohne Mahnung in Verzug. (#01)

Im Tariflohn Bau ist geregelt, dass der Lohn immer spätestens am 15. des Folgemonats fällig wird. Diese Regelung wird in der Praxis auch in den meisten Fällen so gehandhabt. Zahlt der Arbeitgeber nicht zu dieser Frist, dann befindet er sich bereits am 16. des Folgemonats ohne Mahnung in Verzug. (#01)

Mindestlöhne Tariflohn Bau

Eine der bedeutendsten Regelungen im Tariflohnbau für die in der Baubranche beschäftigten Arbeitnehmer sind die Mindestlöhne. Sie sind dem Tarifvertrag zu entnehmen, der die Mindestlöhne im Baugewerbe in der Bundesrepublik Deutschland regelt.

Hierbei wird grundsätzlich unterschieden zwischen Deutschland Ost, Deutschland West und Berlin, wobei sich diese Gebiete seit dem Jahr

2017 angeglichen haben. Außerdem sind zwei Lohngruppen vereinbart:

  • Lohngruppe 1: einfache Bau- und Montagetätigkeiten ohne Qualifikation
  • Lohngruppe 2: Fachkräfte

Hintergrund zum Tariflohnbau

Das Bauhauptgewerbe war in Deutschland eine der ersten Branchen, in denen ein Mindestlohn eingeführt wurde – dies war Anfang 1997 der Fall. Der Tarifvertrag wurde auf Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes entwickelt, das 1996 von der deutschen Regierung unter Helmut Kohl als nationale Ausgestaltung der Senderichtlinien auf dem Weg gebracht wurde.

Zum 1.3.1996 trat das Gesetz in Kraft – es wurde ursprünglich von der Europäischen Union verabschiedet, um deutsche Unternehmen und Arbeitnehmer der Baubranche vor der billigen Konkurrenz aus dem Ausland zu schützen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen das Herkunftsland als Geltungsgrundlage hinzugezogen.

Das Bauhauptgewerbe war in Deutschland eine der ersten Branchen, in denen ein Mindestlohn eingeführt wurde - dies war Anfang 1997 der Fall. Der Tarifvertrag wurde auf Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes entwickelt, das 1996 von der deutschen Regierung unter Helmut Kohl als nationale Ausgestaltung der Senderichtlinien auf dem Weg gebracht wurde. (#02)Das Bauhauptgewerbe war in Deutschland eine der ersten Branchen, in denen ein Mindestlohn eingeführt wurde - dies war Anfang 1997 der Fall. Der Tarifvertrag wurde auf Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes entwickelt, das 1996 von der deutschen Regierung unter Helmut Kohl als nationale Ausgestaltung der Senderichtlinien auf dem Weg gebracht wurde. (#02)

Das Bauhauptgewerbe war in Deutschland eine der ersten Branchen, in denen ein Mindestlohn eingeführt wurde – dies war Anfang 1997 der Fall. Der Tarifvertrag wurde auf Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes entwickelt, das 1996 von der deutschen Regierung unter Helmut Kohl als nationale Ausgestaltung der Senderichtlinien auf dem Weg gebracht wurde. (#02)

Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer im Bau gemäß dem Arbeitnehmer Entsendungsgesetz

Im Paragrafen 1 des Gesetzes sind die Arbeitsbedingungen für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer sowie für grenzüberschreitend entsandte Arbeitnehmer geregelt. Das Ziel dieses Gesetzes ist es, dass Mindestarbeitsbedingungen geschaffen und durchgesetzt werden. Außerdem wird damit ein fairer und funktionierender Wettbewerb gewährleistet. Durch die Erstreckung über Branchentarifverträge wird zugleich die Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gewährleistet sowie die Befriedigungs- und Ordnungsfunktion der Tarifautonomie gewahrt.

Der Mindestlohn im Tariflohn Bau gilt für sämtliche in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer in der Baubranche, darunter fallen beispielsweise auch geringfügig Beschäftigte. Die Regelung ist unabhängig davon, wo der Betrieb seinen Sitz hat. Somit spielt es keine Rolle, wenn der Firmensitz im Ausland liegen sollte.

Aktueller gültiger Tarifvertrag Baugewerbe

Zum 1. Januar 1997 trat der Tarifvertrag Baugewerbe in Kraft. Er wurde von den Gewerkschaften mit den Arbeitgebern ausgehandelt und erklärt allgemeinverbindlich den Mindestlohn für das Bauhauptgewerbe. Gültig ist der Mindestlohn in sämtlichen Gebieten der Bundesrepublik und für alle dort tätigen gewerblichen Arbeitnehmer, die in Baubetrieben beschäftigt sind – darunter fallen auch geringfügig Beschäftigte.

Wo das Unternehmen seinen Geschäftssitz hat, ob im Inland oder Ausland, ist unbedeutend. Der derzeit gültige Tarif stammt vom 3. Mai 2013 und ist die Rechtsnorm des Tarifvertrages zur Regelung des Mindestlohnes im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Er ist die Anlage eins der sogenannten neunten Verordnung der zwingenden Arbeitsbedingungen im Baugewerbe und gilt bis zum 31. Dezember 2017. Es gibt eine allgemeinverbindliche Erklärung, wodurch sich auch sämtliche nicht an den Tarifvertrag gebundene Arbeitgeber daranhalten müssen.

Der § 5 des Bundesrahmentarifvertrags regelt die Einstufung in Lohngruppen, die es seit dem 1. September 2002 gibt. Zuvor wurde eine Einteilung nach Berufsgruppen vorgenommen. (#03)

Der § 5 des Bundesrahmentarifvertrags regelt die Einstufung in Lohngruppen, die es seit dem 1. September 2002 gibt. Zuvor wurde eine Einteilung nach Berufsgruppen vorgenommen. (#03)

Die unterschiedlichen Lohngruppen

Der § 5 des Bundesrahmentarifvertrags regelt die Einstufung in Lohngruppen, die es seit dem 1. September 2002 gibt. Zuvor wurde eine Einteilung nach Berufsgruppen vorgenommen.

Inzwischen gibt es die nachfolgenden Lohngruppen:

  • Lohngruppe 1: Werker, Maschinenwerker
  • Lohngruppe 2: Fachwerker, Maschinisten, Kraftfahrer
  • Lohngruppe 3: Facharbeiter, Baugeräteführer, Berufskraftfahrer
  • Lohngruppe 4: Spezialfacharbeiter, Baumaschinenführer
  • Lohngruppe 5: Vorarbeiter, Baumaschinenvorarbeiter
  • Lohngruppe 6: Werkpolier, Baumaschinen-Fachmeister

Bei der Eingruppierung werden auch die Ausbildung, die Kenntnisse und Fertigkeiten und die ausgeübte Tätigkeit berücksichtigt.

Für die Berechnung der Entlohnung sind zudem weitere Dinge wichtig:

  1. Tarifverträge, unterschieden nach den Gebieten Westdeutschland, Berlin und Ostdeutschland zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen
  2. Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe

Seit dem 1.1.2017 gibt es für die Lohngruppe 1 keine unterschiedliche Höhe mehr für West- und Ostdeutschland. Für die Lohngruppe zwei gibt es nur noch Unterschiede zwischen Westdeutschland und Berlin. In der Lohngruppe 2 werden unterschiedliche Lohnentgelte ausgewiesen, da sie dreigeteilt sind.

  1. Lohngruppe 2: Mindestlohn auf Grundlage der gesetzlichen Regelung im Bau
  2. Lohngruppe 2a: Arbeitnehmer gemäß § 2 Abs. 5, die vor dem 1. September 2002 in der Berufsgruppe V als Baufacharbeiter beschäftigt waren
  3. Lohngruppe 2 b: Arbeitnehmer nach dreimonatiger Beschäftigung im Bau der Lohngruppe zwei

Der Tarifstundenlohn in den beiden Lohngruppen 1 und 2 setzt sich aus zwei Positionen zusammen: dem tariflich vereinbarten Stundenlohn und einem Bauzuschlag, der 5,9 % des Tariflohns beträgt. Den Bauzuschlag gibt es darum, weil besondere Belastungen auf dem Arbeitnehmer zukommen, wie zum Beispiel häufige Wechsel der Baustelle und Lohneinbußen durch die Schlechtwetterzeit. Da der Tariflohnbau oberhalb des gesetzlichen Mindestlohnes in Höhe von 8,50 € pro Zeitstunde liegt, hat dieser keinen Einfluss auf das Bauhauptgewerbe.

Derzeit beträgt der Tarifstundenlohn in den alten Bundesländern außer Berlin:

  • in der Lohngruppe 1 10,67 Euro zuzüglich Bauzuschlag 0,63 € insgesamt 11,30 €
  • in der Lohngruppe 2 13,88 Euro Bauzuschlag zzgl. 0,82 € insgesamt 14,70 € Im Land Berlin:
  • in der Lohngruppe 1 10,67 Euro zuzüglich Bauzuschlag 0,63 € insgesamt 11,30 €
  • in der Lohngruppe 2 13,74 Euro Bauzuschlag zzgl. 0,81 € insgesamt 14,55 €
Generell beträgt die Anzahl der Urlaubstage im Tariflohnbau 30 Arbeitstage. Hat der Arbeitgeber die Beiträge nicht in die Soka-Kasse Bau eingezahlt, können Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung dort geltend machen. (#04)

Generell beträgt die Anzahl der Urlaubstage im Tariflohnbau 30 Arbeitstage. Hat der Arbeitgeber die Beiträge nicht in die Soka-Kasse Bau eingezahlt, können Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung dort geltend machen. (#04)

Anzahl Urlaubstage, Urlaubsgeld und Kündigungsfristen

Generell beträgt die Anzahl der Urlaubstage im Tariflohnbau 30 Arbeitstage. Hat der Arbeitgeber die Beiträge nicht in die Soka-Kasse Bau eingezahlt, können Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung dort geltend machen.

Die Kündigungsfristen sind in der Regel kürzer als die gesetzlich vereinbarten Kündigungsfristen.

Dabei sind folgende Fristen gültig:

  • Bei einem Arbeitsverhältnis von bis zu sechs Monaten
    sechs Werktage
  • Bei einem Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate
    zwölf Werktage
  • Bei einem Arbeitsverhältnis von bis zu drei Jahren
    ein Monat zum Monatsende
  • Bei einem Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren
    zwei Monate zum Monatsende
  • Bei einem Arbeitsverhältnis von bis zu acht Jahren
    drei Monate zum Monatsende
  • Bei einem Arbeitsverhältnis von bis zu zehn Jahren
    vier Monate zum Monatsende
  • Bei einem Arbeitsverhältnis von zehn Jahren
    vier Monate zum Monatsende
  • Bei einem Arbeitsverhältnis von bis zu 15 Jahre
    sechs Monate zum Monatsende
  • Bei einem Arbeitsverhältnis von mindestens 20 Jahren
    sieben Monate zum Monatsende

Arbeitszeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres geleistet wurden, werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Allerdings halten einige Arbeitsgerichte diese Regelung für verfassungswidrig.

Hat der Arbeitgeber eine Lohnabrechnung erstellt, dann kann er sich nicht mehr auf die Ausschlussfrist beziehen, da er durch die Lohnabrechnung den Anspruch anerkannt hat. Dasselbe gilt bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage. (#05)

Hat der Arbeitgeber eine Lohnabrechnung erstellt, dann kann er sich nicht mehr auf die Ausschlussfrist beziehen, da er durch die Lohnabrechnung den Anspruch anerkannt hat. Dasselbe gilt bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage. (#05)

Ausschlussfristen und Lohnabrechnung

Im § 15 des Bundesrahmentarifvertrags sind die Ausschlussfristen geregelt, die besagen, innerhalb von was für einem Zeitverhältnis die Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Versäumt ein Arbeitnehmer diese Fristen, dann kann es sein, dass er seinen Arbeitslohn nicht mehr vor Gericht einklagen kann. Geregelt wird zum Beispiel, dass sämtliche Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis verfallen, sofern sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Fälligkeit dem anderen Vertragspartner gegenüber schriftlich erklärt werden. Handelt es sich hierbei um ein Arbeitszeitguthaben eines ausscheidenden Mitarbeiters, so ist die Frist länger und beträgt sechs Monate.

Erklärt sich die Gegenpartei nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Geltendmachung oder lehnt sie den Anspruch ab, dann verfällt dieser, sollte er nicht binnen zwei Monaten nach Fristablauf oder Ablehnung gerichtlich geltend gemacht werden. Ausgenommen hiervon sind Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, welche während des Kündigungsschutzprozesses fällig werden und davon abhängig sind, wie der Prozess ausgeht.

Hierfür gibt es eine Verfallfrist von zwei Monaten nach Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens. In solch einem Fall wird von einem doppelten Ausschuss gesprochen, da hier die Faustformel zweimal zwei Monate beträgt.

Hat der Arbeitgeber eine Lohnabrechnung erstellt, dann kann er sich nicht mehr auf die Ausschlussfrist beziehen, da er durch die Lohnabrechnung den Anspruch anerkannt hat. Dasselbe gilt bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Die schriftliche Geltendmachung kann auch per Fax erfolgen, sicherheitshalber sollten die Ansprüche jedoch schriftlich per Post versendet werden.

Besonderheiten im Tariflohn Bau

Der Baulohn unterscheidet sich vom allgemeinen Lohn, denn er wird anders berechnet, als zum Beispiel der Lohn von Fabrikarbeiter. Das liegt daran, dass Unternehmen im Baugewerbe meistens vom Wetter abhängig sind. Denn bei schlechten Wetterbedingungen, wie zum Beispiel bei besonders viel Schneefall im Winter, können nur sehr wenige oder überhaupt keine Aufträge angenommen und ausgeführt werden. Außerdem gibt es oftmals Ausfälle aufgrund langanhaltender Schlechtwetterperioden, die vom Bauunternehmen aufgefangen werden müssen. Dazu zählt auch die Kurzarbeit.

Bei einem Arbeitnehmer im Baugewerbe besteht der Bruttolohn aus verschiedenen Bestandteilen und richtet sich nach dem Tarifstundenlohn.

Dieser besteht aus unterschiedlichen Lohnbestandteilen:

  • Abhängig von der Lohngruppe ein festgelegter Tarifstundenlohn
  • und den Bauzuschlag

Den Zuschlag erhalten alle Arbeitnehmer im Baugewerbe, wenn sie überwiegend draußen arbeiten und nicht in einem Büro oder in einer Halle.

Damit soll die entstehende Zusatzbelastung ausgeglichen werden. Die Zulage gliedert sich in die folgenden Bestandteile:

  • Ausgleich für witterungsbedingter Belastung – 2,9 %
  • häufiger Wechsel der Arbeitsplätze (Baustellen) und dadurch laufend neue Begebenheiten auf der Arbeit, bzw. ständig wechselnde Anfahrtswege – 2,5 %
  • Lohnausgleich im Winter für Schlechtwetterzeiten – 0,5 %
Wenn ein Arbeitgeber herausfinden möchte, ob sein Unternehmen Soka-pflichtig ist, sollte er in den Bundesrahmentarifvertrag Bau schauen, ob dort die eigenen Leistungen aufgeführt sind. Außerdem gibt es einen Tarifvertrag im Baugewerbe über das Sozialkassenverfahren - auch dort sollte geprüft werden, ob die angebotenen Leistungen aufgeführt sind. (#06)

Wenn ein Arbeitgeber herausfinden möchte, ob sein Unternehmen Soka-pflichtig ist, sollte er in den Bundesrahmentarifvertrag Bau schauen, ob dort die eigenen Leistungen aufgeführt sind. Außerdem gibt es einen Tarifvertrag im Baugewerbe über das Sozialkassenverfahren – auch dort sollte geprüft werden, ob die angebotenen Leistungen aufgeführt sind. (#06)

Die Soka-Pflicht

Unternehmen aus bestimmten Branchen sind Soka-pflichtig. Dies sind die folgenden Branchen:

  • Bauhauptgewerbe
  • Dachdeckerbetriebe
  • Maler- und Lackiererbetriebe
  • Landschaftsbau
  • Gerüstbau

Wenn ein Arbeitgeber herausfinden möchte, ob sein Unternehmen Soka-pflichtig ist, sollte er in den Bundesrahmentarifvertrag Bau schauen, ob dort die eigenen Leistungen aufgeführt sind. Außerdem gibt es einen Tarifvertrag im Baugewerbe über das Sozialkassenverfahren – auch dort sollte geprüft werden, ob die angebotenen Leistungen aufgeführt sind. Die Soka Bau ist eine besondere Sozialkasse für das Baugewerbe. Sie ist der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse im Baugewerbe übergeordnet, aber auch den Zusatzversorgungskassen des Baugewerbes.

Die Soka stellt sicher, dass aufgrund der erschwerten Bedingungen für Arbeiter im Bau aufgrund der Witterung ein Ausgleich für den witterungsbedingten Lohnausfall geleistet wird, aber auch in Urlaubszeiten. Soka-pflichtige Unternehmen leisten einen Beitrag zum Urlaubsentgelt an die Soka Urlaubskasse und der Arbeitgeber erhält sein Geld nach Inanspruchnahme des Urlaubs des Arbeitnehmers wieder zurück.

Der Betrag wird in der Zwischenzeit von der Urlaubskasse verwaltet. Die Soka hat übrigens den Anspruch, ihre Beitragsrückforderungen noch bis zu vier Jahre später geltend machen zu können. Daher sollten sich Unternehmen im Vorfeld erkundigen, ob sie Soka pflichtig sind.


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