Freiberuflichkeit: Definition, Beispiele & mehr

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Freiberuflichkeit und Gewerbetreibend – diese beiden Möglichkeiten der Selbstständigkeit werden häufig verwechselt. Wie Freiberuflichkeit definiert wird, welche Berufe dazu zählen und wo bzw. wie sie anzumelden ist, erfahren Sie hier.

Freiberuflichkeit vs. Gewerbetreibend

Obwohl die beiden Möglichkeiten der Selbstständigkeit, Freiberufler und Gewerbetreibender, häufig in einen Topf geworfen werden, handelt es sich dabei um unterschiedliche Formen, die sich in einer Vielzahl von Kriterien voneinander unterscheiden. Der Begriff Selbstständigkeit wird dabei häufig automatisch mit einer Anmeldung für ein Gewerbe verbunden – allerdings existiert eine kleine Gruppe bestimmter Berufe, die eine Freiberuflichkeit lediglich beim Finanzamt anmelden können.

Diese sogenannten freien Berufe sind entweder unterrichtender, künstlerischer, wissenschaftlicher, heilender oder schriftstellerischer Natur – sämtliche anderen Felder, wie beispielsweise Produktion, Handel und Vermittlung, zählen nicht zu diesem Bereich.

Zu den klassischen freien Berufen gehören Hebammen, Ärzte, Journalisten, Notare, Architekten, Anwälte und Dolmetscher. Es existieren keine eindeutigen Kriterien, wie ein freier Beruf definiert wird. Im Paragraph eins des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften von Angehörigen freier Berufe heißt es: „Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“

Freiberuflichkeit und Gewerbetreibend – diese beiden Möglichkeiten der Selbstständigkeit werden häufig verwechselt. Wie Freiberuflichkeit definiert wird, welche Berufe dazu zählen und wo bzw. wie sie anzumelden ist, erfahren Sie hier. (#01)

Freiberuflichkeit und Gewerbetreibend – diese beiden Möglichkeiten der Selbstständigkeit werden häufig verwechselt. Wie Freiberuflichkeit definiert wird, welche Berufe dazu zählen und wo bzw. wie sie anzumelden ist, erfahren Sie hier. (#01)

Drei Gruppen freier Berufe

Freiberuflich Tätige bieten somit fast ausschließlich Dienstleistungen an. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Angehörige dieser Berufsgruppe in der Regel nicht am freien Handel teilnehmen und keine Waren produzieren. Damit Freiberufliche ihre Dienste anbieten dürfen, bedarf es einer beruflichen Qualifikation wie einem Hochschulabschluss oder aber einer außerordentlichen künstlerischen Begabung. Da der Arbeitsmarkt sich ständig weiter entwickelt, ist eine klare Definition von freien Berufen schwierig.

Im Paragraph 18 Absatz eins des Einkommensteuergesetzes (EStG) werden drei Gruppen freier Berufe unterschieden:

  1. Katalogberufe
  2. Katalogähnliche Berufe
  3. Tätigkeitsberufe

Zu den Katalogberufen zählen vier relativ klassische Berufsgruppen. Neben den Heilberufen (Ärzte, Hebammen, Krankengymnasten) gehören auch rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe wie Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater sowie naturwissenschaftliche und technische Berufe (Vermessungsingenieure, Lotsen, Architekten) und Kulturberufe (Lehrer, Dolmetscher, Künstler) zu dieser Gruppe.

Um in einem katalogähnlichen Beruf freiberuflich tätig sein zu können, ist eine höhere Ausbildung notwendig. Ob der Schritt in die Selbstständigkeit getan werden kann, wird dabei immer im Einzelfall entschieden. Zu diesen Berufen zählen u.a. Ergotherapeuten, Modedesigner und Masseur. Tätigkeitsberufe sind neuen Entwicklungen bzw. Ausbildungsmöglichkeiten des Arbeitsmarktes geschuldet, lehnen sich jedoch auch an die Kategorien der Katalogberufe an. Auch hier erfolgt immer eine Prüfung im Einzelfall.

 Ob der Schritt in die Selbstständigkeit getan werden kann, wird dabei immer im Einzelfall entschieden. Zu diesen Berufen zählen u.a. Ergotherapeuten, Modedesigner und Masseur. (#02)

Ob der Schritt in die Selbstständigkeit getan werden kann, wird dabei immer im Einzelfall entschieden. Zu diesen Berufen zählen u.a. Ergotherapeuten, Modedesigner und Masseur. (#02)

Anmeldung einer Freiberuflichkeit beim Finanzamt

Im Gegensatz zu Gewerbetreibenden müssen Freiberufler kein Gewerbe anmelden. Sofern der Freiberufler belegen kann, dass er tatsächlich einen freien Beruf ausübt, so ist eine Anmeldung beim ortsansässigen Finanzamt ausreichend. Hierfür richtet der freiberuflich Tätige ein formloses Schreiben mit der Bitte um die Vergabe einer Steuernummer an das Finanzamt seines Wohnsitzes. Daraufhin erhält er vom Finanzamt einen Fragebogen zwecks steuerlicher Erfassung.

Darin müssen unter anderem weitere Tätigkeiten angegeben werden, die neben der Freiberuflichkeit ggf. noch ausgeübt werden sowie weitere Einnahmequellen. Dazu zählen beispielsweise Mieteinnahmen aus Wohneigentum. Aus diesen Angaben ergibt sich schließlich die Art der Steuererklärung. Sobald der Fragebogen dem Finanzamt ausgefüllt vorliegt, ist die Freiberuflichkeit offiziell. Ab diesem Zeitpunkt ist es dem Freiberufler erlaubt, seine Tätigkeit aufzunehmen.

Vorteile der Freiberuflichkeit

Gegenüber Gewerbetreibenden profitieren Freiberufler von einer Vielzahl von Vorzügen. Da bei einer Freiberuflichkeit kein Gewerbe angemeldet werden muss, muss auch keine Gewerbesteuer gezahlt werden. Darüber hinaus unterliegen Freiberufler keiner Gewerbeaufsicht, dem Gewerbe- und Handelsrecht. Des Weiteren gilt für die freien Berufe keine Kammermitgliedschafts- und Buchführungspflicht.

Achtung: dieser Vorteil gilt jedoch nicht für alle freien Berufe. Bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern sowie Notaren, Rechtsanwälten und Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern sowie Architekten und beratenden Ingenieuren besteht jedoch eine berufsständische Kammerpflicht. Freiberuflichen sind jedoch steuerrechtliche Vorteile vorbehalten. Im Paragraph zwei Absatz eins Nummer drei des Einkommenssteuergesetzes (EStG) ist geregelt, dass Freiberufler Steuern nach den „Einkünften aus selbstständiger Arbeit“ zahlen. Dies bedeutet, dass freiberuflich Tätige den voraussichtlichen Umsatz sowie Gewinn für das jeweils laufende Kalenderjahr angeben müssen.

Daraus ergibt sich dann die Höhe der vierteljährlichen Zahlung für die Einkommenssteuer sowie den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer. Während bei Gewerbetreibenden die Bilanzierung gemäß Paragraph vier Absatz eins EStG Pflicht ist, haben Freiberufler auch die Möglichkeit, die sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) gemäß Paragraph vier Absatz drei EStG zu wählen. Diese ist wesentlich einfacher und zeitsparender als eine Bilanzierung durchzuführen. Bei einer EÜR werden die Einnahmen und Ausgaben nicht verbucht, sondern hintereinander aufgeschrieben.

Achtung: ab einem Gewinn von mindestens 17.500 Euro im Jahr müssen amtliche Mustervordrucke, die beim Finanzamt heruntergeladen werden können, verwendet werden. Für Gewinne unter 17.500 Euro pro Jahr reicht hingegen eine selbst entworfene Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus. Es ist jedoch von Vorteil, wenn sich diese an den amtlichen Vordrucken orientiert – so fällt die Umstellung leichter, falls die Gewinne in einem Jahr über die Grenze klettern sollten.

Bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern sowie Notaren, Rechtsanwälten und Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern sowie Architekten und beratenden Ingenieuren besteht jedoch eine berufsständische Kammerpflicht. Freiberuflichen sind jedoch steuerrechtliche Vorteile vorbehalten. (#03)

Bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern sowie Notaren, Rechtsanwälten und Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern sowie Architekten und beratenden Ingenieuren besteht jedoch eine berufsständische Kammerpflicht. Freiberuflichen sind jedoch steuerrechtliche Vorteile vorbehalten. (#03)

Die Erhebung einer Umsatzsteuer für Freiberufliche

Freiberufler haben gegenüber Gewerbetreibenden außerdem den Vorteil weder Jahresinventuren vollziehen noch Bestandskonten oder eine Kasse führen zu müssen. Auch Waren Ein- und Ausgänge müssen nicht dokumentiert werden. Die steuerlichen Vorteile beziehen sich nicht nur auf die Gewerbesteuer; auch von der Umsatzsteuer sind Freiberufliche befreit, sofern der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht 17.500 Euro sowie im laufenden Jahr nicht 50.000 Euro überschreitet.

Achtung: da bei Existenzgründern kein Vorjahresumsatz vorliegt, ist für die Erhebung einer Umsatzsteuer der Umsatz im Gründungsjahr relevant. Ist der Umsatz größer als 17.500 Euro im Jahr, so müssen Freiberufler Umsatzsteuer zahlen. Die Abgabe erfolgt dabei in einer, meist elektronischen, monatlichen Umsatzsteuererklärung.

Zusätzlich benötigen Umsatzsteuerpflichtige, die ihre Dienstleistungen (oder auch Waren) innerhalb von Europa anbieten, eine Umsatzsteueridentifikationsnummer. Diese wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben und muss neben der Anschrift auf allen geschäftlichen Brief- und Rechnungsbögen sowie im Impressum der Website aufgeführt werden. Die Umsatzsteuer, welche besser unter dem Namen Mehrwertsteuer bekannt ist, beträgt seit dem 1. Januar 2007 17 Prozent.

Achtung: auch wenn die monatlichen Beiträge einer privaten meist niedriger als die einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, so sind die Leistungen nicht unbedingt identisch. So ist bei privaten Krankenversicherungen beispielsweise meist keine kostenfreie Mitversicherung von Familienmitgliedern möglich. (#04)

Achtung: auch wenn die monatlichen Beiträge einer privaten meist niedriger als die einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, so sind die Leistungen nicht unbedingt identisch. So ist bei privaten Krankenversicherungen beispielsweise meist keine kostenfreie Mitversicherung von Familienmitgliedern möglich. (#04)

Sozialversicherungen von Freiberuflern

Im Gegensatz zu Angestellten sind freiberuflich Tätige nicht sozialversicherungspflichtig – dies bedeutet, dass sie ihre Sozialversicherungsbeiträge selbst bezahlen müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch auch Selbstständigen möglich, weiterhin über eine gesetzliche Krankenkasse versichert zu sein.

Dies ist allerdings nur der Fall, wenn der Freiberufler mindestens zwölf Monate unmittelbar vor Beendigung der Versicherungspflicht oder aber mindestens 24 Monate während der letzten fünf Jahre vor Beendigung der Versicherungspflicht pflichtversichert gewesen ist. Eine andere Möglichkeit für Freiberufler ist der Abschluss einer privaten Krankenversicherung. Die Beiträge hierfür müssen jedoch in voller Höhe selbst getragen werden.

Achtung: auch wenn die monatlichen Beiträge einer privaten meist niedriger als die einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, so sind die Leistungen nicht unbedingt identisch. So ist bei privaten Krankenversicherungen beispielsweise meist keine kostenfreie Mitversicherung von Familienmitgliedern möglich. Neben der Krankenversicherung müssen sich Freiberufler auch um eine Pflegeversicherung kümmern.

Während bei einer gesetzlichen Krankenkasse automatisch auch die Pflegeversicherung abgedeckt ist, so muss bei privaten Krankenversicherungen in der Regel ein zusätzlicher Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen werden. Die Pflegeversicherung für einen Selbstständigen beträgt 1,2 Prozent seines Einkommens.

Welche Möglichkeiten der Altersversorgung sowie der Berufsunfähigkeitsversicherungen existieren, erfahren Sie am besten durch eine umfassende, möglichst unabhängige Beratung. (#05)

Welche Möglichkeiten der Altersversorgung sowie der Berufsunfähigkeitsversicherungen existieren, erfahren Sie am besten durch eine umfassende, möglichst unabhängige Beratung. (#05)

Wichtiges Thema für Freiberufler: die Altersvorsorge

Bei Angestellten werden die Sozialversicherungsbeiträge für die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung automatisch vom Bruttogehalt abgezogen. Gerade die Altersvorsorge ist für freiberuflich Arbeitende ein wichtiges Thema. Welche Möglichkeiten der Altersversorgung sowie der Berufsunfähigkeitsversicherungen existieren, erfahren Sie am besten durch eine umfassende, möglichst unabhängige Beratung. Freiberuflern wird meist eine Kombination aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung zusammen mit einer Lebensversicherung (zum Beispiel in Form der Rürup-Rente) angeboten.

Über die Rürup-Rente erhalten nicht pflichtversicherte selbstständig Tätige staatliche Unterstützung bei der Altersvorsorge gemäß dem Alterseinkünftegesetz. Zusätzlich ist jedoch für Freiberufler auch eine eigenverantwortliche Altersvorsorge von großer Bedeutung. Besonders günstig und sicher können sich Freiberufler über einen Zweitjob sozial absichern – arbeitet ein Freiberufler zusätzlich in einem Zweitjob mit einem Gehalt über 400 Euro, so ist er darüber kranken-, renten-, pflege- und arbeitslosenversichert.

Während Freiberufler in der Regel als Arzt, Anwalt oder Architekt über eigene Räumlichkeiten wie eine Praxis, eine Kanzlei oder ein Büro verfügen, bieten Freelancer hingegen ihre Arbeit regelmäßig für ein bestimmtes Unternehmen an. (#06)

Während Freiberufler in der Regel als Arzt, Anwalt oder Architekt über eigene Räumlichkeiten wie eine Praxis, eine Kanzlei oder ein Büro verfügen, bieten Freelancer hingegen ihre Arbeit regelmäßig für ein bestimmtes Unternehmen an. (#06)

Freiberufler vs. Freelancer

Wie bereits oben erwähnt, unterscheiden sich Freiberufler von Gewerbetreibenden. Zwar sind beide Felder selbstständig tätig, allerdings haben freiberuflich Arbeitende bestimmte Vorteile gegenüber Gewerbetreibenden. Zudem ist die Gruppe der freien Berufe relativ klein und umfasst nicht die Sparten Produktion, Handel und Vermittlung sondern in erster Linie Dienstleistungen.

Die beruflichen Tätigkeiten, welche von Angehörigen der freien Berufe ausgeübt werden können, unterliegen nicht der Gewerbeordnung sondern sind in dem Paragraph 18 des EStG sowie dem Paragraph eins des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften von Angehörigen freier Berufe geregelt. Neben wissenschaftlichen und unterrichtenden zählen auch künstlerische, schriftstellerische sowie erzieherische Berufe zu dieser Gruppe.

Freiberufler unterscheiden sich jedoch nicht nur von Gewerbetreibenden, sondern auch von sogenannten Freelancern, also freien Mitarbeitern. Während Freiberufler in der Regel als Arzt, Anwalt oder Architekt über eigene Räumlichkeiten wie eine Praxis, eine Kanzlei oder ein Büro verfügen, bieten Freelancer hingegen ihre Arbeit regelmäßig für ein bestimmtes Unternehmen an.

In diesem Betrieb sind sie allerdings nicht angestellt, sondern stellen für die Erbringung ihrer Leistungen Rechnungen aus. Dies hat den Nachteil, dass sie im Gegensatz zu Angestellten nicht von bezahlten Urlauben sowie einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall profitieren.

Freiberuflichkeit in Zahlen

In Deutschland sind rund 1,24 Millionen Menschen freiberuflich selbstständig tätig. 299.000 davon, also fast 24 Prozent, arbeiten dabei in den sogenannten freien Kulturberufen. Eine weitere große Gruppe freiberuflich Tätiger entfällt mit 124.000 auf die Ärzte sowie andere freie Heilberufe (118.000). Rechtsanwälte sind mit einer Anzahl von 117.000 sowie Unternehmensberater mit 114.000 vertreten. Die freien Berufe Steuerberater, Architekten und Zahnärzte sind mit 59.000, 57.000 und 54.000 recht ähnlich verteilt.


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