Freiberufliche Tätigkeit anmelden: Schritt für Schritt in die Selbstständigkeit

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Viele Menschen wünschen sich eine selbstständige Tätigkeit, um ihr eigener Chef zu werden. In der Gründungsphase sind jedoch einige Aspekte zu beachten und es stellt sich die Frage, an welchen Stellen man die freiberufliche Tätigkeit anmelden muss.

Wer kann eine freiberufliche Tätigkeit anmelden?

Wenn man sich selbstständig machen möchte, gibt es verschiedene Optionen. Eine davon ist die freiberufliche Tätigkeit, die sich von anderen selbstständigen Tätigkeiten unterscheidet. Freiberufler genießen einige besondere Rechte. Die Buchführung und auch die Steuererklärung ist weniger kompliziert, sodass der Verwaltungsaufwand erheblich reduziert wird. Allerdings müssen Voraussetzungen erfüllt sein, um als Freiberufler anerkannt zu werden.

Bevor der Weg in die Selbstständigkeit gegangen wird, muss zunächst geklärt werden, ob es sich um eine freiberufliche Selbstständigkeit oder ein Gewerbe handelt.

Die Selbstständigkeit ist generell dadurch definiert, dass man:

  • auf eigene Rechnung arbeitet
  • die Honorare vollständig ausbezahlt bekommt
  • Einkommenssteuer bezahlt
  • Umsatzsteuer bezahlt (wenn nicht die Kleinunternehmerregelung greift)
  • sich selbst um die Altersvorsorge kümmert
  • selbst die Krankenversicherung organisiert
  • für eine Absicherung von Arbeitsunfällen sorgt
  • haftbar für Schadensersatzansprüche ist
  • Honorare selbst aushandelt
  • keinen Kündigungsschutz genießt
  • keinen Anspruch auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld hat
Die freiberuflich Selbstständigen verteilen sich wiederum auf unterschiedliche Berufsgruppen.(#01)

Die freiberuflich Selbstständigen verteilen sich wiederum auf unterschiedliche Berufsgruppen.(#01)

Merkmale der freiberuflichen Tätigkeit

Zunächst stellt sich die Frage, ob die beabsichtigte Erwerbstätigkeit unter die sogenannten Freien Berufe fällt. Allgemein steigt die Zahl der Selbstständigen, die freiberuflich tätig sind, jedes Jahr stetig an. 2017 waren insgesamt 1,38 Millionen Menschen freiberuflich tätig. 1992 waren es nur eine halbe Million Menschen.

Den Status der Freiberuflichkeit kann man in Anspruch nehmen, wenn die Erwerbstätigkeit zu den Katalogberufen gehört. In § 18 des Einkommensteuergesetzes wird genau definiert, welche Berufe darunter zu verstehen sind. Hier werden die Freien Berufe explizit aufgelistet.

Eine Gemeinsamkeit ist die Voraussetzung, dass fundierte Fachkenntnisse vorhanden sind, die zum leitenden und eigenverantwortlichen Arbeiten befähigen. Nicht immer ist jedoch eine bestimmte Ausbildung nötig. Schriftsteller gehören ebenfalls zu den Freien Berufen und können diese Tätigkeit auch ohne Studium ausüben.

Die freiberuflich Selbstständigen verteilen sich wiederum auf unterschiedliche Berufsgruppen. Die folgenden zehn Berufe bilden die zahlenmäßig stärksten Gruppen:

  • freie Kulturberufe (328.000)
  • freie Heilberufe (140.000)
  • wirtschafts- und steuerberatende freie Berufe (139.000)
  • Rechtsanwälte (120.000)
  • Ärzte (119.000)
  • technische und naturwissenschaftliche freie Berufe (98.000)
  • Ingenieure (71.000)
  • Steuerberater (60.000)
  • Zahnärzte (53.000)
  • Unternehmensberater (45.000)

Video: Bin ich Freiberufler oder Selbstständiger?

Ist ein Zusammenschluss mehrerer freiberuflich Selbstständiger möglich?

Auch der Zusammenschluss als Team, wie beispielsweise in einer Anwaltskanzlei, ändert nichts am Status der Freiberuflichkeit. Die einzelnen Teammitglieder agieren wirtschaftlich und steuerlich unabhängig voneinander. Erst wenn das nicht mehr der Fall ist, entsteht ein einheitliches Unternehmen und es muss ein Gewerbe angemeldet werden. Es sind Zusammenschlüsse als Partnerschaft oder GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) möglich. Aus Gründen der Haftungsbeschränkung können freiberuflich Selbstständige sich außerdem zur GmbH oder UG (Unternehmensgesellschaft) zusammenschließen.

Vorteile der freiberuflichen Tätigkeit

Die Angehörigen der Freien Berufe können einige Privilegien nutzen, die vor allem den Verwaltungsaufwand betreffen:

  • keine doppelte Buchführung nötig
  • keine Bilanzierung nötig
  • Steuererklärung mit Einnahmeüberschussrechnung ausreichend

Darüber hinaus entfallen auch viele Vorschriften, da kein Gewerbe angemeldet werden muss und deshalb die Pflichten für Gewerbetreibende (Zahlung von Gewerbesteuer, Befolgung der IHK-Richtlinien, Anmeldung in Berufsgenossenschaften) entfallen. Auch ein Eintrag ins Handelsregister ist nicht erforderlich. Auf Wunsch kann aber eine Eintragung ins Handelsregister vorgenommen werden.

Außerdem gibt es für einige Berufsgruppen berufsständische Versorgungswerke. Die Künstlersozialkasse (KSK) ermöglicht es beispielsweise Publizisten und Schriftstellern, ähnlich wie Arbeitnehmer versichert zu sein, denn sie übernimmt die Arbeitgeberanteile an der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Eine Versicherung gegen Arbeitslosigkeit ist darin jedoch nicht enthalten.

Damit der Status der Freiberuflichkeit erhalten bleibt, muss damit das überwiegende Einkommen erzielt werden. (#02)

Damit der Status der Freiberuflichkeit erhalten bleibt, muss damit das überwiegende Einkommen erzielt werden. (#02)

Ist Teilzeit-Freiberuflichkeit möglich?

Damit der Status der Freiberuflichkeit erhalten bleibt, muss damit das überwiegende Einkommen erzielt werden. Wer also in einem erheblichen Umfang zusätzlich angestellt oder gewerblich tätig ist, verliert den Status und die damit verbundenen Privilegien.

Wenn eine freiberufliche und eine gewerbliche Tätigkeit nicht getrennt werden können, zählen die Einnahmen aus der Freiberuflichkeit zum Gewerbebetrieb. Denkbar ist dies bei Fitnesstrainern, die neben freiberuflich angebotenen Seminaren auch Fitnessgeräte verkaufen.

Freiberufliche Tätigkeit anmelden

Generell haften freiberuflich Selbstständige, die keine GmbH oder UG gründen, mit dem Privatvermögen. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich rechtzeitig darum zu kümmern, eine Haftpflichtversicherung für die Erwerbstätigkeit abzuschließen. Um die anderen Pflichten zu erfüllen und die Steuern korrekt abzuführen, muss die Selbstständigkeit an verschiedenen Stellen angemeldet werden.

Die Anmeldung beim Finanzamt gehört zu den ersten organisatorischen Tätigkeiten, wenn man sich freiberuflich selbstständig machen möchte. (#03)

Die Anmeldung beim Finanzamt gehört zu den ersten organisatorischen Tätigkeiten, wenn man sich freiberuflich selbstständig machen möchte. (#03)

Anmeldung beim Finanzamt

Die Anmeldung beim Finanzamt gehört zu den ersten organisatorischen Tätigkeiten, wenn man sich freiberuflich selbstständig machen möchte. Für alle Einnahmen müssen Steuern bezahlt werden. Innerhalb von vier Wochen muss die Selbstständigkeit schriftlich angemeldet werden. Zunächst wird dafür ein Formular ausgefüllt, mit dem die freiberufliche von der gewerblichen Tätigkeit abgegrenzt wird.

Dieser Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wird elektronisch über das Portal ELSTER übermittelt und ausgefüllt an das zuständige Finanzamt gesendet. Die Angaben im Fragebogen werden überprüft. Wird dann der Einordnung in die Freien Berufe zugestimmt, erhält man eine Steuernummer, unter der die freiberufliche Tätigkeit geführt wird.

Unter dieser Steuernummer wird jährlich die Einnahmeüberschussrechnung (EÜR) erstellt und abgegeben und außerdem die Umsatzsteuer überwiesen. Von der Pflicht, Umsatzsteuer zu erheben, ist nur befreit, wer jährlich weniger als 17.500 Umsatz erwirtschaftet. In diesem Fall greift die Kleinunternehmerregelung und man kann Rechnungen ohne Umsatzsteuer stellen. Selbstständige müssen beantragen, von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen.

Werden allerdings im zweiten Jahr der Selbstständigkeit mehr als 17.500 aber unter 50.000 Euro Umsatzerlöse erzielt, wird man im dritten Jahr umsatzsteuerpflichtig. Werden bereits im zweiten Jahr mehr als 50.000 Euro Umsätze erzielt, beginnt bereits dann die Umsatzsteuerpflicht.

Die Umsatzsteuer ist ein durchlaufender Posten und außerdem kann der Selbstständige die Vorsteuer, die er für Betriebsausgaben zahlt, abziehen. Deshalb entscheiden sich viele Gründer, auf die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Diese Entscheidung ist dann allerdings für fünf Jahre bindend, unabhängig davon, wie sich die Umsätze entwickeln.

Wenn es sich um kammerpflichtige Freie Berufe handelt, müssen sich Gründer bei den zuständigen berufsständischen Kammern anmelden. (#04)

Wenn es sich um kammerpflichtige Freie Berufe handelt, müssen sich Gründer bei den zuständigen berufsständischen Kammern anmelden. (#04)

Wo muss man sich ansonsten anmelden?

Wenn es sich um kammerpflichtige Freie Berufe handelt, müssen sich Gründer bei den zuständigen berufsständischen Kammern anmelden.

Zu diesen Freien Berufen gehören:

  • Ärzte und Zahnärzte
  • Tierärzte
  • Apotheker
  • Anwälte
  • Notare
  • Steuerberater
  • Wirtschaftsprüfer
  • Architekten
  • Ingenieure (beratend)

Darüber hinaus muss sich der Gründer bei der Rentenversicherung informieren, ob eine Versicherungspflicht besteht und sich dann entsprechend anmelden. Besteht keine Rentenversicherungspflicht, sollte man sich um eine private Altersvorsorge kümmern. Kann eine Versicherung über die Künstlersozialkasse erfolgen, muss man sich auch dort anmelden. Ansonsten ist eine Entscheidung zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung erforderlich. Da keine Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen werden kann, sollte man sich privat gegen das Risiko absichern, dass die Selbstständigkeit nicht den gewünschten Erfolg hat.

Video: Die goldene Regel der Selbstständigkeit // Dieter Lange

Start in die Selbstständigkeit

Angehörige der Freien Berufe können relativ unkompliziert als Selbstständige arbeiten. Das hat einige Vorteile. Die freie Zeiteinteilung, die eigenverantwortliche Auswahl der Aufträge und die Tatsache, ihr eigener Chef zu sein, empfinden viele Menschen als sehr angenehm.

Für die erzielten Einnahmen müssen Steuern gezahlt werden. Das Portal ELSTER erleichtert das Anmelden, da man die Formulare online ausfüllen und direkt übermitteln kann. Die Einkünfte eines Freiberuflers werden mit dessen persönlichen Steuersatz versteuert. Kann die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch genommen werden, muss auf den Rechnungen die Umsatzsteuer berücksichtigt und monatlich an die Finanzbehörde überwiesen werden.

Schließlich muss sich der Gründer bei den zuständigen berufsständischen Vereinigungen anmelden und sich hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht informieren. Wer nicht in der Künstlersozialkasse versichert sein kann, entscheidet sich zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung. Wenn Schadensersatzansprüche mit einer geeigneten Haftpflichtversicherung abgesichert wurden, steht dem erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit nichts mehr im Wege.


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