Arbeitserlaubnis: Wie beantragen, wer sie bekommt, was Arbeitgeber beachten müssen

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EU-Bürger können nicht nur in Deutschland arbeiten, sondern in jedem Land der EU. Dies wird durch das Recht auf Freizügigkeit geregelt. Eine Arbeitserlaubnis ist daher für die Bürger aus Drittländern nötig.

Arbeitserlaubnis: Wer braucht sie und woher kommt sie?

Durch die gesetzlich garantierte Freizügigkeit kann jeder EU-Bürger dort arbeiten, wo es ihm am besten gefällt. Woher aber kommt die Arbeitserlaubnis für Bürger aus Drittländern, die in Deutschland oder innerhalb der EU arbeiten wollen?

Wer braucht in Deutschland eine Arbeitserlaubnis?

Ein Deutscher braucht keine Arbeitserlaubnis, auch die Bürger aus anderen EU-Ländern benötigen diese nicht, um hier in Deutschland arbeiten zu können. Lange Zeit gab es dafür Übergangsregelungen, denn die EU-Osterweiterung war zwar in vollem Gange, dennoch durften die Menschen nur teilweise und nach Einzelfallentscheidung in den EU-Staaten tätig werden.

Bis zum Ende des Jahres 2013 gab es daher eine Arbeitsgenehmigung für die EU. Sie wurde für Bürger aus Bulgarien und Rumänien ausgestellt. Auch für Kroatien gab es eine ähnliche Regelung, diese wurde zum 30. Juni 2015 aufgehoben.

Menschen aus der Schweiz, Island, Norwegen oder Liechtenstein fielen ebenfalls unter weitere Ausnahmeregelungen, den sie waren den EWR-Staaten gleichgestellt. Sie benötigen aber eine Aufenthaltserlaubnis (z. B. ein Visum).

Das Visum muss vor der Einreise im Herkunftsland beantragt werden. Anders sieht es für die Bürger aus diesen Ländern aus:

  • USA
  • Kanada
  • Australien
  • Neuseeland
  • Israel
  • Südkorea
  • Japan

Die Bürger dieser Staaten dürfen erst nach Deutschland einreisen und können dann ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis sowie die Arbeitserlaubnis beantragen.

Video: Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis in Deutschland?

Wie bekommt man die unbefristete Arbeitserlaubnis?

Um eine unbefristete Arbeitserlaubnis zu erhalten, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt nötig bzw. die Niederlassungserlaubnis. Diese erlaubt einen unbefristeten Aufenthalt und damit die vollständige Integration in Deutschland.

Doch aufgepasst: Diese Aufenthaltserlaubnis ermöglicht keinen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen in einem anderen Land der EU außer Deutschland.

Wer die unbefristete Erwerbserlaubnis bzw. die Niederlassungserlaubnis beantragen möchte, muss diese Bedingungen erfüllen:

  • vorhandene Aufenthaltserlaubnis seit mind. fünf Jahren
  • Einzahlung in Rentenversicherung für mind. 60 Monate
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (Arbeitsvertrag)
  • Nachweis Krankenversicherung
  • Nachweis Integration (Teilnahme Integrationskurs)

Wünschen verheiratete Partner eine Niederlassungserlaubnis, reicht es aus, wenn ein Partner den Nachweis über die nötigen Einzahlungen zur Rentenversicherung und zur Erwerbstätigkeit erbringen kann.

Was gilt hinsichtlich der Arbeitserlaubnis für Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland?

Die folgenden Informationen gelten für Ausländer, die in Deutschland wohnen und leben und eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach der Beschäftigungsverfahrensordnung bekommen können. Wird ihnen nach diesen Regelungen der Zugang zur Beschäftigung ermöglicht, kann die Bundesagentur für Arbeit einem Antrag auf Arbeitserlaubnis zustimmen.

Es gibt allerdings auch zustimmungsfreie Beschäftigungen. Dazu zählt die Beschäftigung von Familienangehörigen eines Arbeitgebers, sofern diese Angehörigen mit dem Arbeitgeber in einem Haushalt leben. Zustimmungsfrei sind ebenfalls Beschäftigungen für Ausländer, die vor ihrem 18. Lebensjahr eingereist sind und eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Der Betreffende muss seinen Schulabschluss an einer allgemeinbildenden Schule im Land erworben haben oder an einem Vorbereitungsjahr für den Berufseinstieg teilnehmen bzw. eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme mitmachen. Möglich ist auch, dass der Ausländer einen Ausbildungsberuf erlernt und abgeschlossen hat.

Die Arbeitserlaubnis für Ausländer kann auch ohne Zustimmung der Arbeitsagentur erteilt werden, wenn sich Personen nur vorübergehend aus Heilungs- oder Wiedereingewöhnungsgründen sowie zur Besserung und Erziehung hier befinden. Dies gilt des Weiteren für Personen, die seit zwei Jahren einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen oder seit drei Jahren ununterbrochen im Land geduldet werden, erlaubt sind oder eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen.

Die folgenden Informationen gelten für Ausländer, die in Deutschland wohnen und leben und eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach der Beschäftigungsverfahrensordnung bekommen können.  ( Foto: Shutterstock-  imtmphoto)

Die folgenden Informationen gelten für Ausländer, die in Deutschland wohnen und leben und eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach der Beschäftigungsverfahrensordnung bekommen können. ( Foto: Shutterstock- imtmphoto)

Informationen für Arbeitgeber: Vorsicht bei der Arbeitserlaubnis!

Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis haben, können in der Regel eine Arbeitserlaubnis beantragen. Diese wird auf dem Aufenthaltstitel vermerkt.

Wichtig: Der Ausländer muss zu den gleichen Konditionen beschäftigt werden wie sein inländischer Kollege. Er darf nicht schlechter gestellt sein und auch kein geringeres Gehalt für gleiche Arbeit beziehen.

So beantragen Arbeitgeber eine Beschäftigung für Flüchtlinge

Arbeitgeber, die eine Beschäftigung für einen Flüchtling beantragen wollen, müssen erst einmal Kontakt mit dem zuständigen Mitarbeiter der Ausländerbehörde und der Arbeitsagentur aufnehmen.

Danach ist die Vorgehensweise wie folgt:

  1. Informationen über den Aufenthaltsstatus
    Der Aufenthaltsstatus des Bewerbers muss geprüft werden. In seinen Ausweisdokumenten ist ein Hinweis darauf zu finden, ob der Geflüchtete hierzulande erwerbstätig sein darf. Dies ist in den Nebenbestimmungen zu finden.
  2. Vorabzustimmung durch die Arbeitsagentur erfragen
    Der Arbeitgeber-Service der Arbeitsagentur gibt Auskunft darüber, ob die Zustimmung zur Beschäftigung des Geflüchteten erteilt werden wird oder nicht. Dafür sind einige Formulare nötig: Arbeitgeber brauchen die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis sowie je nach Berufsgruppe eventuelle Zusatzangaben. Diese sind auf den Zusatzblättern A und B zu finden. Der Arbeitgeber-Service bietet umfassende Informationen zum Antrag auf Beschäftigung sowie zu passenden Fördermöglichkeiten, die Arbeitgeber in Anspruch nehmen können. Der Service ist unter der Rufnummer 0800 4555520 kostenfrei erreichbar.
  3. Genehmigung beantragen
    Der Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung muss bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. Normalerweise muss dies der Ausländer selbst machen, er kann dem Arbeitgeber aber auch eine Vollmacht ausstellen und ihn die nötigen Formalitäten übernehmen lassen. Benötigt werden hier der Antrag auf Arbeitserlaubnis, eine Erklärung zur Beschäftigung bzw. zum Arbeitsvertrag sowie eine Kopie der Ausweisdokumente des Bewerbers. Auch das Visum muss kopiert werden!

    Der Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung muss bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden.  ( Foto: Shutterstock-eggeegg )

    Der Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung muss bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. ( Foto: Shutterstock-eggeegg )

  4. Abwarten
    Der folgende Schritt kann nicht aktiv gestaltet werden, denn nun heißt es: Abwarten! Die Ausländerbehörde wendet sich bei Bedarf direkt an die Bundesagentur für Arbeit, welche eine Arbeitsmarktprüfung vornimmt. In dem Rahmen wird eine Vorrangprüfung durchgeführt. Das heißt, dass eine Überprüfung der aktuellen Lage stattfindet, denn Deutsche, Bürger der EU oder von Partnerländern werden bevorzugt eingestellt.

    Erst dann, wenn der momentane Arbeitsmarkt den Bedarf nicht decken kann, können Flüchtlinge oder andere Ausländer auf die betreffenden Stellen gesetzt werden. Wurde eine Vorabprüfung beantragt, ist dieser Schritt hinfällig, denn die Prüfung hat dann bereits stattgefunden. Sind noch weitere Unterlagen einzureichen, wird sich die Ausländerbehörde bei dem Arbeitgeber oder bei dem betreffenden Ausländer direkt melden. Ansonsten wird der Antrag nun bearbeitet. Die Entscheidung über diesen Antrag wird dann schriftlich mitgeteilt.

Es gibt auch Ausnahmen von der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit, denn in einigen Wirtschaftszweigen wird diese grundsätzlich erteilt. Dazu zählen zum Beispiel auch Hochqualifizierte, deren Bedarf bekanntermaßen in Inland und in der EU nicht gedeckt werden kann.

Die betreffenden Personen besitzen die „Blaue Karte EU“ und können damit einfacher im Land leben und arbeiten. Sie haben eine bestimmte Qualifikation und bekommen eine Niederlassungserlaubnis zugeteilt. Auch nachziehende Familienangehörige benötigen keine Zustimmung durch die Arbeitsagentur, wenn sie hier in Deutschland arbeiten wollen.

Wichtig: Alle Fragen lassen sich beim Kontakt mit der Ausländerbehörde und der zuständigen Stelle bei der Arbeitsagentur klären. Die Mitarbeiter erläutern alle nötigen Fakten rund um Visum und Integration, zu Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, sodass die rechtlichen Regelungen eingehalten werden können.

Arbeitgeber aufgepasst!

Viele Arbeitgeber finden nur schwer qualifizierte Mitarbeiter. Die zu besetzenden Stellen gehören zu den sogenannten Mangelberufen, Berufen also, in denen es keine ausreichenden Arbeitskräfte gibt. Dazu zählen beispielsweise die Berufe aus dem Pflegebereich. Der Rückgriff auf ausländische Bewerber ist hier fast unumgänglich, wofür allerdings eine gültige Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis nötig ist. Das gilt auch für Studenten aus dem Ausland, die hier studieren und arbeiten möchten.

Ausländische Studierende dürfen jedoch nur für 120 Tage pro Kalenderjahr arbeiten, die doppelte Anzahl an Tagen ist bei halber Stundenzahl möglich. Wer mehr arbeiten will, braucht dafür die Zustimmung der Agentur für Arbeit, was auch für unentgeltliche Tätigkeiten gilt. Solche kommen beispielsweise im Rahmen eines Praktikums vor. Die Behörde wird aber nur zustimmen, wenn der Arbeitsumfang so gewählt wird, dass das Studium wie geplant fortgeführt und abgeschlossen werden kann.

Arbeitgeber müssen einiges dazu beitragen, dass der gewünschte Ausländer eine Arbeitserlaubnis bekommt. Der Antrag auf Ausstellung einer solchen Erlaubnis muss bei der zuständigen Ausländerbehörde erfolgen.

Dort ist ein entsprechendes Formular erhältlich, das alle nötigen Informationen enthält und die wichtigsten Daten zu:

  • Art des Unternehmens, Branche und Tätigkeit
  • Arbeitszeit
  • Gehalt

abfragt. Das Formular wird nach dem Kontakt mit der Ausländerbehörde ausgehändigt. Arbeitgeber, die bereits einen Bewerber im Auge haben, können vorab einen Migrationscheck machen, mit dessen Hilfe einschätzbar wird, ob der Betreffende eine Arbeitserlaubnis erhalten wird oder nicht.

Video: Keine Arbeitserlaubnis! Polizei stellt Anzeige gegen Schwarzarbeiter! | Achtung Kontrolle

Häufig gestellte Fragen zur Arbeitserlaubnis

Wo bekomme ich die Arbeitserlaubnis?

Die örtliche Ausländerbehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ist die Anlaufstelle für eine Arbeitserlaubnis. Mitzubringen ist für die Beantragung der ausgefüllte Formblattantrag sowie der Arbeitsvertrag. Aus diesem muss eine Beschreibung der auszuübenden Tätigkeiten sowie das Gehalt ersichtlich sein. Außerdem muss ein Nachweis über den ausreichenden Wohnraum, über den Abschluss einer Krankenversicherung und die Aufenthaltsgenehmigung beigebracht werden.

Wann brauche ich eine Arbeitserlaubnis?

Die Arbeitserlaubnis ist für alle nötig, die in der Bundesrepublik arbeiten wollen und nicht aus einem Land der EU, aus der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein stammen. Für sie gilt die Freizügigkeit nicht, damit haben diese Menschen keinen unbeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.

Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis in Deutschland?

Um in Deutschland eine Arbeitserlaubnis zu bekommen, müssen die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt sein. Dann ist der Antrag bei der Ausländerbehörde zu stellen, dafür werden das richtig ausgefüllte Antragsformular sowie der Arbeitsvertrag oder eine konkrete Einstellungszusage des künftigen Arbeitgebers benötigt.

Außerdem muss der Arbeitgeber eine Stellenbeschreibung verfassen, wofür es ein gesondertes Formular gibt. Für die Arbeitserlaubnis ist ferner der Aufenthaltstitel wichtig. Nach Prüfung sämtlicher Unterlagen wird über den Antrag auf eine Arbeitserlaubnis entschieden.

Ist ein Visum eine Arbeitserlaubnis?

Ein Visum ist keine Arbeitserlaubnis. Es zählt laut § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG zu den Aufenthaltstiteln, ist jedoch nur für kurze Aufenthalte in Deutschland gedacht. Das Visum wird von allen Nicht-EU-Bürgern benötigt. Um in Deutschland arbeiten zu können, braucht es ein nationales Visum, mit dem wiederum eine Arbeitserlaubnis beantragt werden kann.

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