Unterschrift des ärztlichen Leiters auf Sammelabrechnungen unerlässlich für Vergütung

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Es kommt vor, dass die ärztliche Leitung eines medizinischen Versorgungszentrums aus verschiedenen Gründen längerfristig ausfällt, z.B. aufgrund von Krankheit, Urlaub oder Personalmangel. Um mögliche Honorarrückzahlungen zu vermeiden, ist es unerlässlich, dass das MVZ eine Vertretung für den ärztlichen Leiter benennt. Diese Vertretung sollte befugt sein, Sammelabrechnungen zu unterschreiben, da dies eine wichtige Voraussetzung für eine korrekte Abrechnung ist.

Honorarrückforderungen vermeiden: Vertretung für ärztlichen Leiter im MVZ

Der aktuelle Fall eines MVZ zeigt, wie wichtig es ist, eine Vertretung für den ärztlichen Leiter zu haben. Aufgrund von Personalengpässen unterzeichnete der Geschäftsführer des MVZ die Sammelabrechnung für zwei Quartale. Die Kassenärztliche Vereinigung forderte daraufhin eine Rückzahlung von rund 150.000 Euro. Weder Klage noch Berufung des MVZ waren erfolgreich. Dieser Fall verdeutlicht die Bedeutung der Unterschrift des ärztlichen Leiters auf Sammelabrechnungen und die möglichen finanziellen Konsequenzen bei Verstoß gegen diese Vorschrift.

In einem aktuellen Urteil hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass das medizinische Versorgungszentrum (MVZ) gegen die rechtlichen Vorgaben für die Abrechnung verstoßen hat. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Unterschrift des ärztlichen Leiters gemäß Paragraph 1 Abs. 4 S. 5 des Honorarverteilungsmaßstab (HVM) immer erforderlich ist. Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die korrekten Abrechnungsprozesse einzuhalten, um mögliche Honorarrückforderungen zu vermeiden.

Die Unterschrift des ärztlichen Leiters auf Sammelabrechnungen hat eine Garantiefunktion gemäß dem Honorarverteilungsmaßstab (HVM). Sie stellt sicher, dass die Angaben in der Abrechnung korrekt sind und ist daher eine entscheidende Voraussetzung für die Abrechnung. Im vorliegenden Fall fehlte diese Unterschrift, wodurch die Garantiefunktion nicht erfüllt wurde und Honorarrückforderungen drohten. Um solche Situationen zu vermeiden, sollten MVZ einen Vertreter für den ärztlichen Leiter benennen.

Um eventuellen Honorarrückforderungen vorzubeugen, wird empfohlen, dass ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) einen Vertreter für den ärztlichen Leiter benennt. Die Expertin Daniela Groove, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München, betont die Bedeutung dieser Vorsichtsmaßnahme. Durch die Benennung eines Vertreters kann das MVZ sicherstellen, dass Sammelabrechnungen ordnungsgemäß unterzeichnet werden, selbst wenn der ärztliche Leiter ausfällt. Dies bietet Schutz vor möglichen Honorarrückzahlungen.

Um mögliche Honorarrückforderungen zu verhindern, kann man auch rechtzeitig mit der Kassenärztlichen Vereinigung über eine Verlängerung der Abrechnungsfrist sprechen. Normalerweise zeigen sie Verständnis, wenn sie im Voraus umfassend über den Ausfall des ärztlichen Leiters und die Schwierigkeiten des MVZ informiert sind. Es ist jedoch wichtig, dass die Sammelabrechnung nicht vom Geschäftsführer, sondern vom ärztlichen Leiter oder seinem Vertreter unterzeichnet wird.

Bedingung für Vergütungsanspruch: ordnungsgemäß unterzeichnete Sammelabrechnung

In der mündlichen Verhandlung hat das Bundessozialgericht das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen bestätigt. Demnach entsteht der Anspruch auf Vergütung erst mit einer ordnungsgemäß unterzeichneten Abrechnungs-Sammelerklärung. Diese Regelung ist gerechtfertigt, da der ärztliche Leiter eine wichtige Verantwortung für die Steuerung der Betriebsabläufe und gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung trägt.

Laut Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München, führen Verstöße gegen Abrechnungs- und Dokumentationsvorschriften immer häufiger zu substantiellen Rückforderungen. Diese Verstöße können von den Kontrollinstanzen leicht überprüft werden und sind daher weit verbreitet. Um mögliche Rückforderungen zu vermeiden, ist es von großer Bedeutung, sicherzustellen, dass die Prozesse zur Dokumentation und Abrechnung korrekt aufgestellt und konsequent befolgt werden.

Schutz vor Honorarrückforderungen: Vertretung für ärztlichen Leiter im MVZ

Eine Vertretung für den ärztlichen Leiter in einem MVZ zu benennen, ist von großer Bedeutung, um mögliche Honorarrückforderungen zu vermeiden. Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen bestätigt die Notwendigkeit der Unterschrift des ärztlichen Leiters auf Sammelabrechnungen und unterstreicht die Bedeutung einer klaren Vertretungsregelung.

Das Bundessozialgericht hat in einer mündlichen Verhandlung betont, dass die Unterschrift des ärztlichen Leiters auf Sammelabrechnungen für die Vergütung eine entscheidende Bedeutung hat. Um mögliche Rückforderungen zu vermeiden, wird empfohlen, eine Vertretung für den ärztlichen Leiter zu benennen und die Prozesse zur Dokumentation und Abrechnung gewissenhaft zu befolgen.

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