Hartz-IV-Empfänger können Trinkgeld aus Nebenjobs geltend machen

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Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 7/14 AS 75/20 R) wurde festgelegt, dass Personen, die Hartz-IV-Leistungen beziehen und nebenbei einer Erwerbstätigkeit nachgehen, in einem begrenzten Umfang Trinkgelder behalten dürfen.

Jobcenter kürzt Arbeitslosengeld II aufgrund von Trinkgeldzahlungen: Rechtswidrig, sagt Betroffene

Monika M., die derzeit keine feste Anstellung hat, sichert sich ihren Lebensunterhalt durch eine Kombination aus geringem Arbeitslosengeld I und ergänzender Hartz IV-Leistung. Darüber hinaus nimmt sie gelegentlich eine Nebenbeschäftigung in einem Wirtshaus an, wo sie einen niedrigen Lohn erhält und etwa 25 Euro Trinkgeld pro Monat. Das örtliche Jobcenter hat beschlossen, ihr Arbeitslosengeld II zu kürzen, da das Trinkgeld als eng mit ihrer Erwerbstätigkeit verbunden angesehen wird und regelmäßig gezahlt wird. Frau Mooshammer ist jedoch anderer Meinung und hält diese Maßnahme für rechtswidrig.

Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil (Az.: B 7/14 AS 75/20 R) festgestellt, dass Trinkgelder als freiwillige Zuwendungen und nicht als reguläres Erwerbseinkommen betrachtet werden. Dies bedeutet, dass gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geringe Trinkgelder nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden müssen. Personen, die Hartz-IV-Leistungen beziehen und gleichzeitig einer Beschäftigung mit Trinkgeldern nachgehen, dürfen diese behalten, solange sie den Betrag von zehn Prozent des Regelbedarfs nicht überschreiten.

Laut dem Urteil darf Frau M. das Trinkgeld von 25 Euro in voller Höhe behalten, da es den genannten Betrag nicht übersteigt. Es werden keine Abzüge vorgenommen.

Trinkgeldgrenze für Hartz-IV-Empfänger in der Gastronomie liegt bei 44,90 Euro

Das Bundessozialgericht hat kürzlich entschieden, dass Trinkgeld kein Erwerbseinkommen ist. Die Kasseler Richter begründeten dies damit, dass Hartz-IV-Empfänger, die in der Gastronomie arbeiten, bis zu 44,90 Euro Trinkgeld monatlich für sich behalten dürfen. Diese Summe entspricht zehn Prozent des aktuellen Regelbedarfs. Allerdings müssen Trinkgelder, die diesen Betrag überschreiten, generell auf die Leistungen des Jobcenters angerechnet werden, wie der Beschluss festhält. (Az: B 7/14 AS 75/20 R)

Kein Erwerbseinkommen: Trinkgeld bleibt außerhalb der Einkommenskategorie

Eine Hartz-IV-Empfängerin aus dem Landkreis Deggendorf in Bayern hatte gegen das Jobcenter geklagt. Sie erhielt zusätzlich zu den regulären Zahlungen aus dem Jobcenter auch Einkünfte aus einer Tätigkeit im Service eines Gasthauses. Das Jobcenter berücksichtigte dabei nicht nur ihren Stundenlohn, sondern auch das monatliche Trinkgeld in Höhe von etwa 25 Euro als Einkommen, was ihre Leistungen minderte. Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun entschieden, dass das Trinkgeld nicht als Einkommen des Arbeitgebers gilt und somit nicht als Erwerbseinkommen gewertet werden kann.

Laut Gericht handelt es sich beim Trinkgeld um eine freiwillige Gabe, die von Dritten geleistet wird, ohne dass sie dazu rechtlich oder moralisch verpflichtet sind.

Grenze erreicht: Regelbedarf darf maximal zehn Prozent überschritten werden

Das Bundessozialgericht (BSG) hat kürzlich eine Entscheidung getroffen, wonach Einkünfte nur dann bei Leistungsberechtigten berücksichtigt werden müssen, wenn sie einen erheblichen Einfluss auf ihre finanzielle Lage haben. Laut den gesetzlichen Vorgaben hat das Gericht die Schwelle hierfür bei zehn Prozent des Regelbedarfs festgesetzt, was derzeit 44,90 Euro pro Monat entspricht. Im vorliegenden Fall der Klägerin wurde diese Schwelle jedoch deutlich unterschritten.

Gemäß des Urteils des Bundessozialgerichts müssen Servicekräfte, die Hartz-IV-Leistungen beziehen, das ihnen gewährte Trinkgeld vollständig auf ihre Bezüge anrechnen lassen. Der monatliche Freibetrag von 100 Euro für Nebeneinkommen gilt lediglich für erwerbstätige Einkommen, das heißt für die direkten Lohnzahlungen des Arbeitgebers.

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