Kalte Aussperrung: Definition, Beispiele, Urteile

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In einer kalten Aussperrung kann ein Unternehmen nicht arbeiten, da es von einem anderen Betrieb abhängt, der im Streik ist und keine Materialien liefert.

Kalte Aussperrung: Definition

Engmaschig vernetzte Branchen sind besonders anfällig für die Kalte Aussperrung. Dabei geht es nicht darum, dass der betreffende Betrieb aktiv aussperrt, sondern er leidet unter den Auswirkungen von Arbeitskämpfen in anderen Betrieben. Dies wird als mittelbare Betroffenheit oder Fernwirkung bezeichnet.

Bei einer kalten Aussperrung schickt der Arbeitgeber die Beschäftigten ohne Entgelt nach Hause, da der Zulieferbetrieb oder Abnahmebetrieb aufgrund eines Streiks oder einer Aussperrung nicht mehr in der Lage ist, die benötigten Waren zu liefern oder abzunehmen und daher keine Arbeit für die Beschäftigten vorhanden ist.

Infografik: Was ist eine kalte Aussperrung? Eine einfache Erklärung. (Foto: Schwarzer.de)

Infografik: Was ist eine kalte Aussperrung? Eine einfache Erklärung. (Foto: Schwarzer.de)

Die wirtschaftlichen Gründe für die kalte Aussperrung aus Betriebssicht

Unternehmen nutzen kalte Aussperrungen als Begründung für die Einstellung ihrer Produktion aufgrund fehlender Zulieferteile. Dieses Vorgehen erfolgt oft als Reaktion auf Streiks oder heiße Aussperrungen, die in anderen Betrieben stattfinden und die Lieferkette beeinflussen.

Was ist angebliche Abhängigkeit?

Gewerkschaften machen oft geltend, dass die Annahme einer Abhängigkeit eines Betriebs mit kalter Aussperrung nur vorgeblich ist. Eine mögliche angebliche Abhängigkeit vom Zulieferer tritt auf, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anstelle einer kalten Aussperrung Aufgaben übertragen könnte, die auch ohne das besagte Bauteil des bestreikten Zulieferers erledigt werden könnten. Aufgrund der zu erwartenden geringen Wertschöpfung wird dies jedoch vermieden.

Was ist echte Abhängigkeit?

Wenn ein Unternehmen mit kalter Aussperrung konfrontiert ist, bedeutet dies, dass es ohne ein spezifisches Bauteil eines Zulieferers nicht in der Lage ist, ein bestimmtes Produkt herzustellen. Das halbfertige Produkt kann nicht auf Halde gelegt werden, wenn es ohne das besagte Bauteil ist, und es gibt keine anderen beschäftigungsintensiven Aktivitäten, die das Unternehmen durchführen könnte.

Das Recht auf Streik und Aussperrung

Als letztes Mittel zur Wahrung ihrer Interessen bleibt den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen der Streik vorbehalten. Im Grundgesetz gibt es keine ausdrückliche Verankerung des Streikrechts, jedoch berührt Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 GG den Arbeitskampf. Diese Formulierung enthält jedoch keine expliziten Regelungen zur Zulässigkeit von Streiks oder Aussperrungen. Daher mussten das Bundesarbeits- und das Bundesverfassungsgericht eine inhaltliche Klärung herbeiführen.

1955 gab es eine wegweisende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, bei der den Gewerkschaften erstmals das Recht zum Streik zugesprochen wurde. Dies war ein historischer Moment, da die Gewerkschaften nach über einem Jahrhundert endlich die staatliche Anerkennung des Rechts auf kollektive Arbeitsniederlegung erhielten. Gleichzeitig wurde jedoch betont, dass das Streikrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch das Recht der Arbeitgeber zur Aussperrung eingeschränkt wird.

Aussperrung als Maßnahme im Kampf um die 35-Stunden-Woche

Im Jahr 1984 kam es zu einem bedeutenden Ereignis, dem massiven Streik für die 35-Stunden-Woche, bei dem Arbeitgeber zur kalten Aussperrung griffen. Diese Maßnahme wurde dadurch verschärft, dass die Arbeitsämter den Beschäftigten in der Metallindustrie das Kurzarbeitergeld verweigerten. Die Kohl-Regierung erhob diese Vorgehensweise 1986 zum Gesetz, bekannt als Paragraph 160 SGB III (früher Paragraph 146 SGB III,

Beispiele für eine Kalte Aussperrung

  • In Nordwürttemberg-Nordbaden ereignete sich im Jahr 1971 ein großer Streik, bei dem insgesamt 115.000 Streikende gezählt wurden. Den Gewerkschaftsangaben zufolge waren bis zu 250.000 Personen von einer Kalt-Aussperrung betroffen.
  • Im Jahr 1978 kam es in Nordwürttemberg-Nordbaden zu einem Streik, an dem insgesamt 85.000 Arbeiter beteiligt waren. Die Gewerkschaften gaben an, dass während des Streiks bis zu 132.000 Menschen von ihren Arbeitgebern kalt ausgesperrt wurden.
  • Ein Streik im Jahr 1984 betraf die Regionen Nordwürttemberg-Nordbaden und Hessen. Es nahmen insgesamt 57.500 Menschen daran teil, und laut Angaben der Gewerkschaften wurden deutschlandweit bis zu 372.000 Arbeitnehmer ausgesperrt.

Urteile zur Aussperrung

  • Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.11.2018.
    Streikmobilisierung auf Firmenparkplatz.
    Aktenzeichen: 1 AZR 12/17.
  • Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 26.03.2014.
    Ge­werk­schaft­lich or­ga­ni­sier­te, streik­be­glei­ten­de Flashmob-Ak­tio­nen im Ein­zel­han­del.Aktenzeichen: 1 BvR 3185/09
  • Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 26.06.1991
    Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
    Aktenzeichen: 1 BvR 779/85

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