Die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. (DAV) begrüßt den VSAAG-Referentenentwurf als Meilenstein für einen transparenten und praxisorientierten Rahmen zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen. Sie hebt hervor, dass die geplanten Regelungen die Stabilität des Versicherungssystems stärken und den Schutz der Versicherungsnehmer garantieren. Kritisch sieht die DAV jedoch eine starke Anlehnung an die IRRD und fordert den Erhalt der risikobasierten deutschen Aufsicht, eine faire Lastenverteilung sowie klare BaFin-Übergangsregeln. Abwicklungsfonds, Liquiditätsindikator und Solvabilitätskapitalanforderung thematisiert.
DAV lobt VSAAG-Referentenentwurf für klare effiziente Sanierung und Abwicklungsprozesse
Mit der Umsetzung der Insurance Recovery and Resolution Directive (IRRD) durch den VSAAG-Referentenentwurf wird ein maßgeschneiderter Sanierungs- und Abwicklungsrahmen für Versicherungsunternehmen eingeführt. Dieser Rahmen definiert präzise Abläufe für Kriseninterventionen, legt Finanzierungsmechanismen fest und etabliert Schnittstellen zwischen Aufsicht und Marktteilnehmern. Durch die verbindliche Verankerung europäischer Vorgaben und zusätzlicher nationaler Bestimmungen entsteht eine robuste Infrastruktur, die den Schutz der Versicherungsnehmer verbessert und die Stabilität des heimischen Versicherungsmarkts langfristig sichert. Er verpflichtet Unternehmen ferner zur regelmäßigen Risiko- und Liquiditätsplanung.
Versicherungsbranchenspezifika – etwa die Streuung großer Risiken über Kollektive und die langfristige Laufzeitstruktur – unterscheiden die Branche deutlich vom Bankenbereich. Darum ist eine starre Umsetzung der BRRD-Richtlinie nur eingeschränkt sinnvoll. Vielmehr sollte das bewährte deutsche risikobasierte Aufsichtsregime beibehalten und durch punktuelle Anpassungen an IRRD-Standards ergänzt werden. Dieser differenzierte Regulierungsansatz gewährleistet eine effektive Krisensteuerung, erhält die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und schützt Versicherungsnehmer vor übermäßiger Regulierung.
Die Aktuarvereinigung schreibt in ihrem Statement, dass das Geschäftsmodell von Versicherern signifikant von jenem der Banken abweicht und bisher keine Insolvenzsituationen mit systemischer Bedrohung entstanden sind. Sie kritisiert eine pauschale Übernahme der BRRD, da das aktuelle, risikobasierte Aufsichtsmodell in Deutschland seine Leistungsfähigkeit eindrucksvoll demonstriert hat. Zugleich befürwortet die DAV eine gezielte Weiterentwicklung und Harmonisierung europäischer Aufsichtsrichtlinien unter Wahrung nationaler Besonderheiten zur Stärkung der Marktstabilität und zum Schutz der Versicherten erforderlich.
Gemäß § 222h VAG-E sollen zunächst sektorspezifische Rücklagen und zusätzliche Sonderbeiträge mobilisiert werden, bevor Gelder aus den Beständen der betroffenen Versicherung abgerufen werden. Diese Reihenfolge benachteiligt zahlungskräftige Unternehmen und deren Versicherungsnehmer, da deren Erträge vorzeitig gemindert werden. Aktuarielle Fachleute warnen, dass dadurch das Prinzip des Verursacherprinzips ausgehebelt wird und Versicherte gesunder Unternehmen Unrechtmäßig in die Haftung genommen werden. Dies steht im Widerspruch zu etablierten umfassenden aufsichtsrechtlichen Maßstäben zur fairen Krisenbewältigung.
Die DAV hebt hervor, dass der VSAAG-Referentenentwurf eine abgestufte Mittelverwendung vorsieht, die aus aktuarieller Sicht besondere Beachtung findet. Zunächst werden kollektive Mittel der Branche und etwaige Sonderbeiträge eingesetzt, ehe der Versicherungsbestand des in Schwierigkeiten geratenen Unternehmens genutzt wird. Solche Staffelung bewirkt, dass gesunde Gesellschaften und deren Versicherten über niedrigere Überschussanteile belastet werden, während die Belastung für Kunden des betroffenen Versicherers erst später einsetzt.
Branchenübergreifender Fonds gefährdet deutsche Sparteinschließung, fordert DAV präzise Regelungen
Nach Einschätzung der DAV könnte der geplante Abwicklungsfonds, in den alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einzahlen, die bisherige klare Trennung der Versicherungssparten in Deutschland schwächen. Der Fonds soll zur Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen dienen, verhindert aber möglicherweise, dass Verluste und Risiken einer einzelnen Sparte vollständig isoliert bleiben. Dadurch würde das grundlegende IRRD-Prinzip der getrennten Risikoverantwortung zwischen den Sparten ausgehebelt und die bisherige Stabilität des Systems gefährdet eine klare fiskalische Abgrenzung wird unmöglich.
Die Solvabilitätskapitalanforderung als zentrales Verteilungsinstrument verursacht in der Praxis oftmals doppelte Belastungen für Versicherer, da sie stark schwankt und sich durch interne Risikoberechnungen verschiebt. Besonders in Mischkonzernen kommt es zu einer doppelten Anrechnung von Kapitalhinterlegungen, wenn Erst- und Rückversicherungsassumptions simultan einbezogen werden. Diese Mehrfachbelastungen vermindern die Transparenz der Kostenallokation, erhöhen administrativen Aufwand und können zu ungleichmäßigen Beitragsanpassungen führen, die die Marktstabilität beeinträchtigen. Langfristig ungünstig.
Nach Ansicht der DAV ist die Verteilung des erforderlichen Kapitals anhand der Solvabilitätskapitalanforderung gemäß § 191/192 SAGV-E problematisch. Die Volatilität dieser Größe und die Möglichkeit, sie durch interne Risikomodelle zu modulieren, verursacht technische Migrationen von Verpflichtungen zwischen einzelnen Sparten. Außerdem führt in Konzernstrukturen die gleichzeitige Berücksichtigung von Erstversicherungsrisiken auf Ebene von Rückversicherungsgruppen zu einer Mehrfachbelastung, die den ausgeglichenen Ausgleich der Kosten und Risiken erschwert.
Im Entwurf des § 13 SAGV-E werden zusätzliche Liquiditätsindikatoren verpflichtend eingeführt, die den Rahmen der europäischen IRRD-Vorgaben überschreiten. Versicherer kritisieren, dass sie angesichts stabiler Liquiditätskennzahlen deutscher Gesellschaften eine unnötige Verschärfung darstellen. Zudem besteht ein Überschneidungsrisiko mit den Liquiditätsanforderungen des § 26b VAG-E. Die BaFin verfügt bereits über umfassende Kriseninterventionsbefugnisse, weswegen die neuen Kennzahlen als redundant und regulatorisch belastend bewertet werden. Eine Nutzenanalyse für die geplante Einführung dieser zusätzlichen Indikatoren fehlt.
Nach Ansicht der DAV überschreiten die vorgeschriebenen Liquiditätskennzahlen im § 13 des SAGV-Entwurfs die Anforderungen der europäischen IRRD deutlich. Deutsche Versicherer verfügen laut aktueller Studie über stabile Zahlungsfähigkeit und müssen nicht durch zusätzliche Kennzahlen reguliert werden. Ferner ergibt sich eine potenzielle Redundanz mit den bereits etablierten Liquiditätsvorschriften des § 26b VAG-E. Die BaFin besitzt indes hinreichende Anordnungsbefugnisse, um bei finanziellen Schieflagen rechtzeitig zu intervenieren. Eine weitergehende Regulierung erachtet als entbehrlich.
VSAAG-Referentenentwurf stärkt Stabilität und effizienten transparenten Schutz für Versicherungsnehmer
Durch den VSAAG-Referentenentwurf entsteht ein praxisnaher Rechtsrahmen zur Krisenbewältigung in der Versicherungsbranche, der erstmalig verbindliche Vorgaben für Sanierungsstrategien und Abwicklungspflichten enthält. Dieses Instrumentarium sorgt für eine systematische Bewältigung finanzieller Engpässe, fördert den Schutz der Versichertenrechte und verbessert die Gesamtstabilität des Sektors. Mit gezielten Anpassungen entsprechend den DAV-Hinweisen werden Risikokontrollen gestärkt und Transparenzmaßnahmen ausgebaut, um das Vertrauen in den deutschen Versicherungsmarkt nachhaltig zu festigen.

