Verdienstausfall berechnen: Infos für Selbstständige und Angestellte

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Es kann passieren, dass durch einen Unfall der geschädigte nicht mehr in der Lage ist, seiner Arbeit nachzugehen. Dies kann zu einem Verdienstausfall führen. Der finanzielle Verlust kann dann geltend gemacht werden. Um dies durchzuführen, muss man den Verdienstausfall berechnen.

Verdienstausfall berechnen bei Angestellten – so geht es

Bei dem Verdienstausfall unterscheidet man zwischen Angestellten und Selbstständigen. Bei den Geschädigten kommt es also immer darauf an, in welchem Arbeitsverhältnis sie stehen. Hier gibt es klare Regelungen. Kann ein Angestellter erst einmal nicht mehr arbeiten gehen, dann erhält er sein Krankengeld für einen Zeitraum von sechs Wochen von seinem Arbeitgeber. Wenn die sechs Wochen vorbei sind und der Arbeitnehmer noch immer nicht fähig ist, seiner Arbeit nachzugehen, hat er Anspruch auf Krankengeld.

Das Krankengeld wird dann durch die Krankenkasse gezahlt. Diese übernimmt jedoch nur einen Teil des Bruttoentgeltes. Der Teil liegt bei 70 %. Das heißt, nach einer Krankheit von sechs Wochen steht der Arbeitnehmer finanziell schlechter da und hat einen Verdienstausfall. Diesen Ausfall kann er geltend machen, wenn an seiner Arbeitsunfähigkeit ein Unfall schuld ist.

Wird die Arbeitsunfähigkeit durch einen Unfall ausgelöst, den man nicht selbst verschuldet hat, dann kann ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen. Wichtig zu wissen ist, dass gegenüber dem Schädiger auch die Beiträge der Krankenkasse geltend gemacht werden können. Allerdings ist es hier so, dass dies nicht der Geschädigte durchführt, sondern die Krankenkasse selbst. Sie kann in diesem Fall eine Klage einreichen.

Wird die Arbeitsunfähigkeit durch einen Unfall ausgelöst, den man nicht selbst verschuldet hat, dann kann ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen. (#01)

Wird die Arbeitsunfähigkeit durch einen Unfall ausgelöst, den man nicht selbst verschuldet hat, dann kann ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen. (#01)

Dies gilt auch dann, wenn es um die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geht. So hat der Geschädigte einen Anspruch darauf, dass er diese Beiträge erstattet bekommt, wenn er sie aufgrund von dem Unfall nicht mehr abführen kann. § 119 Abs. 1 SGB X besagt dabei jedoch, dass die Beiträge durch den Rentenversicherungsträger übernommen werden. Dieser hat damit einen Anspruch gegenüber dem Schädiger und kann diesen einklagen. Auch hier hat der Geschädigte keine Handhabe.

Steuerliche Seite beim Verdienstausfall berechnen

Beim Verdienstausfall berechnen wird meist die modifizierte Bruttolohnmethode eingesetzt. Diese bezieht sich auf die steuerliche Problematik. Durch den geringeren Verdienst hat der Geschädigte auch eine geringere Steuerlast. Allerdings steht dem gegenüber sein Einkommensverlust. Er muss jedoch Schadensersatz, wenn er diesen bekommt, ebenfalls wieder versteuern. Hier ist eine detaillierte Aufrechnung notwendig, die durch die modifizierte Bruttolohnmethode jedoch entfällt.

Hier werden diese Vor- und Nachteile gegeneinander aufgehoben. Allerdings kann die modifizierte Bruttolohnmethode auch aufgehoben werden. Ein möglicher Grund dafür kann sein, dass der Geschädigte zusätzliche steuerliche Vorteile erhält. Dies kann beispielsweise dann passieren, wenn er Zahlungen aus einer Sozialversicherung bekommt, die steuerfrei sind. Dies wird über den § 3 EstG geregelt.

Um nun also den Verdienstausfall berechnen zu können, wird eine Prognose durchgeführt. Diese Prognose bezieht sich auf den Verdienst, den der Arbeitnehmer ohne den Unfall gehabt hätte. Die Basis für die Prognose sind die bisherigen Einnahmen und die voraussichtlichen Einnahmen, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Zusätzlich dazu werden die Leistungsfähigkeit, das Risiko einer möglichen Arbeitslosigkeit, Alter und auch Qualifikation herangezogen.

Die Differenz, die sich aus den bisherigen Einnahmen ohne eine Schädigung und den erzielten Einnahmen mit Schädigung ergibt, ist der Verdienstausfall. Von diesen berechneten Kosten werden noch Ausgaben abgezogen, die der Geschädigte durch das Schadensereignis nicht hat, wie die Fahrtkosten zur Arbeit.

Um nun also den Verdienstausfall berechnen zu können, wird eine Prognose durchgeführt. (#02)

Um nun also den Verdienstausfall berechnen zu können, wird eine Prognose durchgeführt. (#02)

Verdienstausfall berechnen bei Selbstständigen – welchen Anspruch hat man

Nicht ganz so einfach lässt sich der Verdienstausfall berechnen, wenn der Geschädigte selbstständig ist. Hier hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung, wie es in einem Angestelltenverhältnis der Fall ist. Daher setzt sich der Verdienstausfall aus dem entgangenen Gewinn zusammen, der im Ausfallzeitraum zu erwarten war. Die Darlegung des Schadens muss durch den Geschädigten erfolgen. Dafür kann er einen Nachweis über die entgangenen Geschäfte einreichen oder nachweisen, dass eine Gewinnminderung vorliegt.

Auch hier wird eine Prognose erstellt, für die der Geschädigte die Darlegungslast trägt. Wichtig zu wissen ist, dass es erlaubt ist, die Anforderungen an die Prognose auch höher anzusetzen. Dies hängt damit zusammen, dass der Schädiger für einen Einschnitt in der weiteren beruflichen Entwicklung des Betroffenen gesorgt hat.

Daher werden gesicherte Anknüpfungspunkte zur Hand genommen. Diese geben einen Einblick über den wahrscheinlichen Verlauf der beruflichen Entwicklung. Das können beispielsweise Steuererklärungen der vergangenen Monate sein oder auch Verträge mit Auftraggebern.

Die gesetzlichen Vorgaben für die Berechnung des Verdienstausfalls

Eine klassische Formel, mit der sich der Verdienstausfall berechnen lässt, steht für Selbstständige nicht zur Verfügung. Stattdessen wird meist auf die § 252 BGB und § 287 ZPO zurückgegriffen. Im § 252 BGB ist festgehalten, dass der Anspruchsteller dem Geschädigten darlegen muss, woraus sich der Gewinn, der nicht mehr erlangt werden kann, ergibt.

Das heißt, es muss begründet werden, wie sich die eigene Einnahmesituation zusammensetzt und warum davon ausgegangen wird, dass ein Gewinn in der genannten Höhe durch den Unfall verloren geht. In diesem Fall reicht die Begründung, dass die eigene Arbeitskraft nicht aufgebracht werden kann, nicht ausreichend. Erst dann, wenn der Nachweis über die tatsächlichen Verdiensteinbußen vorliegt oder es nachweislich Kosten für eine Ersatzperson gibt, ist der Schadensanspruch begründet.

Die Höhe kann auf der Basis von § 287 ZPO durch das Gericht nach eigenem Ermessen geschätzt werden. Der Antragsteller darf jedoch keine fiktive Schätzung vorgeben. Daher wird empfohlen, für diese Berechnung und Zusammenstellung einen Anwalt in Anspruch zu nehmen.

Arbeitgeber – Verdienstausfall berechnen und geltend machen

Wenn ein Angestellter durch einen Unfall seiner Arbeit für einen bestimmten Zeitraum nicht nachgehen kann, dann hat auch der Arbeitgeber einen Verdienstausfall. Er kann den Verdienstausfall berechnen und diesen gegenüber dem Schädiger geltend machen. Der Ausfall ergibt sich aus dem Fakt, dass für die Dauer der Entgeltfortzahlung keine Leistung für den Arbeitgeber zur Verfügung steht.

Wäre es nicht zu dem Unfall gekommen, hätte er diese Leistung jedoch erhalten. Nun muss er das Gehalt zwar weiter an seinen Arbeitnehmer nach dem Unfall zahlen, hat jedoch keine Gegenleistung. Der Arbeitgeber kann sich also an den Schädiger oder dessen Versicherung wenden und hier den nachgewiesenen Verdienstausfall geltend machen.

Verdienstausfall berechnen bei Auszubildenden, Studenten, Arbeitslosen und Schülern oder Kindern

Durch einen Unfall können nicht nur Arbeitnehmer und Selbstständige einen Verdienstausfall erleiden. Dies gilt auch für Auszubildende und Studenten, Arbeitslose oder für Kinder und Jugendliche. Hier ist die Berechnung von einem Erwerbsschaden jedoch nicht so einfach. Grundsätzlich gilt dabei, dass die Prognose abhängig vom Alter besonders schwierig bei jungen Menschen durchzuführen ist.

Es wird geschaut, wie die Lebensperspektive des Betroffenen aussieht und inwieweit der Unfall nun dafür gesorgt hat, dass diese Perspektive nicht mehr oder nur in Teilen in Anspruch genommen werden kann. Auch hier wird dann eine fiktive Berechnung durchgeführt.

Den Verdienstausfall berechnen ist mit einer klassischen Formel also nicht möglich. Die einfachste Berechnung liegt noch vor, wenn es sich bei dem Geschädigten um einen Arbeitnehmer handelt. Sind jedoch Selbstständige oder auch Auszubildende und Studenten betroffen, dann ist dringend zu empfehlen, hier einen Anwalt zu kontaktieren. Dieser kann dabei behilflich sein, den Verdienstausfall zu berechnen und die Ansprüche auch geltend zu machen.

Zudem sollten Geschädigte mit der Krankenkasse, der Rentenversicherung und auch dem Arbeitgeber Hand in Hand arbeiten, damit diese Stellen ebenfalls die Möglichkeit haben, einen ihnen entstandenen Verdienstausfall zu benennen und erstattet zu bekommen. Diese Klage liegt dann jedoch nicht mehr in den Händen des Geschädigten, sondern muss durch die zuständigen Stellen durchgeführt werden.


Bildnachweis: © Shutterstock-Titelbild: ESB Professional, #01: Thaiview, #02: sitthiphong, #03: wavebreakmedia

2 Kommentare

  1. Rudolf Gasch am

    Hallo ..
    Ich Heise Gasch Rudolf .und habe diese adresse durch zu fall endeckt .mann weist nicht wie mann sich drehen soll.. ich hatte am vor 11 jahren ein verkehrsunfall und bin seid den berentet ..also voll erwrbsunfähig .wenn ich daran nur denke streuben sich mir dir harre ..an der unfall stelle ist sehr viel von mir liegen geblieben …….an den unfall hatte ich keine schuld …..ich weiss das ich nicht der einzige bin ..den so was mal passiert ..und das aller schlimste ist das unsere Anwälte nicht tuhn ….
    es geht eigentlich nur um meinen lohn den ich verdint hette mann kann das nicht alles auf einmal aufzeählen ….

  2. Rudolf Gasch am

    Gasch.. R..
    Hallo ich könnte kotzen was sich unsere Anwälte alles herausnehmen ,,diese Dummgeschwätz …blla blla
    die ganzen schprüche sind scheiße ,,,,wenn ein von den sagt machen sie sich keine sorgen ,,,,,taucht er nichts ,,,
    ich erlebe das gleiche jetzt ,,,,der fall leuft schon seid jahren bin deswegen berentet …knochen schmerzen ohne ende ,,und das das alle beste ,,die gegnerischeversicherung ,,hat mich zur eine klinikgeschickt um festzu stehlen ..welche ferlezung ich habe ….und haben mir erzählt das kommt alles von klein auf ,,ich habe kein schädelhirntrauma ,,sondern ein schlaganfall …von kindheit …an ..aschlöcher ….fakt ist ich bin am arsch in unsere schprache gesagt …keine schuld ,,,wurde vom gericht enschiden ..und dan werde ich noch beschtraft …das mann mir nicht den vollen lohn zahlt ….abzüge weil es so richtig wäre .alles eine schweine Bande….mann soll den anwälte auch das geld kürzen ,,,dan aber schreie die ..es wird zeit das die gerechtigkeit mehr zur gerechtigkeit kommt …beim ein beschtimmten man wären die schon alle über den jordan ,ist schon scheiße wenn ein gesunden menschen so was passiert .und dann wir man noch beschtraft ..man soll all den .auch das geld kürzen .dann schreien die alle ,,scheiß bande ewnn ich könnte werde ich sofort wieder arbeiten gehen ..heute geht es mir gut und dan liege ich wieder ,und drehe mich von schmerzen ..aber nein es kommt nicht vom ,,es kommt von der geburt an sgen die anderen ,,schweine bande ..ich wil ja nicht klagen ,,es kann ja jeden treffen ,es ist so jetzt wie es ist .und mann kan mit der gesundheit nicht mehr enderen …dann soll aber die scheine bande das zahlen was ich verdient hätte ..sorry wen ich fähler drin habe ,aber der kopf mach mir probleme …aber ich weiß noch was mir zusteht …
    und unsere gerichte sind auch an allen schuld ..wen einener nicht schuld ist ..muß der andere zahlen onhne wen und aber ..und nicht um dem gro0en brei Reden ..ich kann das wort nicht mehr hören ,,es muß geprüft werden ,,es gibt nur eins schuld oder nicht schuld ..punkt

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