Geringfügige Beschäftigung: Wichtige Infos auf einen Blick

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Die geringfügige Beschäftigung eignet sich ideal für Studenten, Rentner und Arbeitssuchende. Was beim 450-Euro-Job oder Minijob wirklich wichtig ist, gibt es hier. Infos zu Arbeitsvertrag, Sozialversicherung, Rentenversicherung sowie Urlaubsanspruch.

Geringfügige Beschäftigung: Das erwartet Mitarbeiter im Minijob

Beschäftigungen im Minijob boomen. Laut Bundesagentur für Arbeit gehen aktuell ungefähr 7,5 Millionen Menschen einer solchen Tätigkeit nach.

Für viele sehr wichtig: Fragen zu Arbeitszeit und Arbeitsrecht, der Geringfügigkeitsgrenze sowie dem aufs Konto ausbezahlten Arbeitsentgelt.

Die einzelnen Kapitel:

  • Arbeitsvertrag
  • Rentenversicherung
  • Sozialversicherung
  • Anspruch auf Urlaub
  • Rente und Minijob
  • Geringfügigkeitsgrenze

Geringfügige Beschäftigung: Arbeitsvertrag

Für Beschäftigungen immer einen schriftlichen Arbeitsvertrag verlangen. Es gibt auch mündliche Vereinbarungen, die aber später naturgemäß schwer nachzuweisen sind.

Folgende Angaben sollten zwingend im Vertrag drinstehen.

  • Name und Anschrift von Arbeitnehmer wie Arbeitgeber
  • die im Minijob ausgeübte Tätigkeit
  • ob das Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet ist
  • Fragen zu Arbeitszeit, dem Urlaubsanspruch, dem Arbeitsentgelt sowie Fristen zur Kündigung

Als Kündigungsfristen gelten bei weniger als sechs Monaten Beschäftigung meist 14 Tage. Anschließend gilt bei einer bis zu zweijährigen Tätigkeit in der Regel eine Frist von vier Wochen. Wer mehr als 5 Jahre im 450-Euro-Job beschäftigt ist, bekommt sogar eine Frist von acht Wochen eingeräumt.

Beschäftigungen im Minijob boomen. Laut Bundesagentur für Arbeit gehen aktuell ungefähr 7,5 Millionen Menschen einer solchen Tätigkeit nach.

Beschäftigungen im Minijob boomen. Laut Bundesagentur für Arbeit gehen aktuell ungefähr 7,5 Millionen Menschen einer solchen Tätigkeit nach.(#01)

Geringfügige Beschäftigung: Rentenversicherung

Hier gilt seit 2013 eine Zuzahlung von 3,6 Prozent. Der Minijobber zahlt diesen Anteil in die Rentenversicherung ein. Das bedeutet: Bei einem Gehalt von 450 Euro bleiben 433,80 Euro netto übrig. Der Arbeitgeber zahlt übrigens einen Pauschalbetrag von 15 Prozent ein.

Positiv: Wer diesen geringen Betrag für entlohnte Arbeit einzahlt, erhält den vollen Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenansprüche steigen und auch bei einer möglichen Erwerbsunfähigkeit entstehen Ansprüche auf Rentenzahlungen.

Keine Pflicht zur Rentenversicherung

Wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt, kann sich von dieser Pflicht zur Rentenversicherung auch befreien lassen. Ein schriftlicher Antrag, beim Arbeitgeber eingereicht, ist ausreichend. Der Arbeitnehmer verliert danach allerdings seine vollen Ansprüche und kann die Befreiung während des aktuell laufenden Minijobs nicht mehr rückgängig machen.

Geringfügige Beschäftigung: Sozialversicherung

Die gute Nachricht: Arbeitnehmer in einem sogenannten 450-Euro-Job sind von Zahlungen zur gesetzlichen Sozialversicherung befreit.

  • Keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
  • Keine Beiträge zur Krankenversicherung
  • Keine Beiträge zur Pflegeversicherung

Anders der Arbeitgeber. Er führt Pauschalbeiträge ab. Die schon erwähnten 15 Prozent zur Rentenversicherung, 13 Prozent zur Krankenversicherung sowie 2 Prozent für weitere Abgaben (Lohnsteuer oder Solidaritätszuschlag)

Hinzu kommen für ihn so genannte Umlagen U1, U2, wo sich Arbeitgeber im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers absichern sowie eine Insolvenzgeld-Umlage, falls der Arbeitgeber selbst keinen Lohn mehr zahlen kann.

Geringfügige Beschäftigung: Gesetzlicher Anspruch auf Urlaub

Es besteht ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Jährlich wenigstens 4 Wochen beziehungsweise 24 Werktage bei einer 6 Tage-Woche. So jedenfalls die vom Gesetz vorgegebene Definition.

Wer übliche 5 Werktage pro Woche arbeitet (wie normale Vollzeit-Arbeitnehmer) erhält den gesetzlichen Anspruch auf 20 Tage Urlaub pro Jahr. Selbst wenn der Minijobber nur 10 Stunden pro Woche arbeitet.

Wer übliche 5 Werktage pro Woche arbeitet (wie normale Vollzeit-Arbeitnehmer) erhält den gesetzlichen Anspruch auf 20 Tage Urlaub pro Jahr. Selbst wenn der Minijobber nur 10 Stunden pro Woche arbeitet.(#03)

Dieser Jahresurlaub steht Arbeitnehmern im Minijob zu

Wer übliche 5 Werktage pro Woche arbeitet (wie normale Vollzeit-Arbeitnehmer) erhält den gesetzlichen Anspruch auf 20 Tage Urlaub pro Jahr. Selbst wenn der Minijobber nur 10 Stunden pro Woche arbeitet.

Wer aber hingegen zum Beispiel nur 2 Werktage pro Woche für die Firma tätig ist, hat auch nur Anspruch auf 8 Tage Urlaub. Auch wenn die gesamte Arbeitsdauer ebenfalls 10 Stunden pro Woche beträgt.

Fazit: Wer also als Minijobber jeden Tag zwei Stunden tätig ist, erwirbt die gleichen Urlaubsansprüche wie ein normaler Arbeitnehmer in Vollzeit.

Geringfügige Beschäftigung: Rente und Minijob

Im Dezember 2017 zählte die Bundesagentur für Arbeit genau 1.074.689 Minijobber, welche das 65. Lebensjahr bereits überschritten hatten. Viele Beschäftigungen sind inzwischen notwendig, damit Rentner ein Zusatzeinkommen erzielen und so über die Runden kommen. Ist die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, ist eine solche Tätigkeit kein Problem.

Konsequenzen für die Rentenversicherung

Sobald der Rentner das gesetzlich übliche Rentenalter erreicht hat, sind keine weiteren Zahlungen in die Rentenkasse erforderlich. Auf freiwilliger Basis kann aber die Einzahlung erfolgen und die Rente erhöht sich.

Wer hingegen diese Grenze noch nicht erreicht hat (eventuell 63 oder 64 Jahre alt), ist weiter rentenversicherungspflichtig. Ähnlich wie andere Minijobber mit den üblichen Abgaben von 3,6 Prozent. Positive Folge: Die gesetzliche Rente erhöht sich um einen kleinen Betrag. Eine Befreiung von der Pflicht ist auch hier möglich, aber dann ändert sich vermutlich nichts mehr an der gesetzlichen Rente beim Renteneintritt.

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte schon am Anfang das mögliche Jahreseinkommen ausrechnen. Dieses darf nur maximal beim erwähnten Betrag von 5400 Euro liegen. Auch Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld gehören dazu.

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte schon am Anfang das mögliche Jahreseinkommen ausrechnen. Dieses darf nur maximal beim erwähnten Betrag von 5400 Euro liegen. Auch Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld gehören dazu.(#02)

Geringfügigkeitsgrenze: Das muss man im Minijob beachten

Was ist das genau? Es ist das Arbeitsentgelt, welches nicht überschritten werden darf, wenn man weiter in einem Minijob tätig sein möchte. Erlaubt ist ein Einkommen von 450 Euro im Monat und bis höchstens 5400 Euro im Jahr. Überschreitet ein Beschäftigter diese Entgeltgrenze, handelt es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte schon am Anfang das mögliche Jahreseinkommen ausrechnen. Dieses darf nur maximal beim erwähnten Betrag von 5400 Euro liegen. Auch Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld gehören dazu.

Mehr als 5400 Euro pro Jahr verdienen? In diesen Fällen ist es möglich

Bei zusätzlichen steuerfreien Einkünften kann auch mehr ausbezahlt werden, ohne dass der Status „450-Euro-Job“ gefährdet ist. Einmalige Einnahmen oder durch Zulagen erworbenes Arbeitsentgelt zählt dazu. Zuschüsse für Sonn- und Feiertage oder für Nachtarbeit.

Geringfügige Beschäftigung: Was, wenn der Verdienst monatlich schwankt?

Wer nicht jeden Monat das gleiche Geld erhält, muss es geschätzt werden. Liegt es unter den 5400 Euro jährlich, ist es ein Minijob.

Betrag darf monatlich 450 Euro überschreiten

Solange dieses jährliche Arbeitsentgelt von 5400 Euro nicht überschritten wird, dürfen Minijobber während einzelner Monate auch mehr als 450 Euro verdienen.

Wichtig: Falls doch einmal mehr als diese 5400 Euro jährlich verdient werden, kommt es auf folgendes an: Nämlich, ob das regelmäßig und so geplant stattfindet oder ob es sich um eine nicht vorherzusehende Ausnahme handelt.

In ersterem Fall fällt der Beschäftigte aus der Geringfügigkeitsgrenze heraus und verliert den Status als Minijobber. Ist aber letzteres der Fall, darf er bis zu drei Mal in einem Zwölf-Monats-Zeitraum mehr verdienen. Aber ausdrücklich nur, wenn es nicht vorhersehbar war. Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen diese Ausnahmen im Zweifel auch überzeugend begründen.

Sobald der Rentner das gesetzlich übliche Rentenalter erreicht hat, sind keine weiteren Zahlungen in die Rentenkasse erforderlich.

Sobald der Rentner das gesetzlich übliche Rentenalter erreicht hat, sind keine weiteren Zahlungen in die Rentenkasse erforderlich.(#04)

Beispiele, wo die Geringfügigkeitsgrenze überschritten (oder nicht überschritten) werden darf

Als „nicht vorhersehbar“ gilt zum Beispiel eine Krankheitsvertretung. Als „vorhersehbar“ eine saisonale Mehrarbeit.

Konkretes Beispiel: Ein Arbeitnehmer in geringfügiger Beschäftigung verdient regelmäßig 420 Euro im Monat und übernimmt für einen Monat krankheitshalber zusätzlich den Job eines Kollegen. In dem betroffenen Monat verdient er beispielsweise 1000 Euro.

Trotzdem gilt seine Tätigkeit weiter als Minijob. Die monatliche Grenze (450 Euro) wurde nur einmal überschritten und die Krankheitsvertretung war nicht vorhersehbar. Dann sieht das aktuell geltende Arbeitsrecht vor, dass der entlohnte Betrag höher sein kann und der Beschäftigte weiter seinen Minijob behält.

Geringfügige Beschäftigung: Wenn die Geringfügigkeitsgrenze dauerhaft überschritten wird

Die Ausnahmeregelung beim Mehrverdienst gilt wie beschrieben nur für drei Monate in einem Zeitraum der letzten zwölf Monate. Wer Beschäftigungen ausübt, wo das Arbeitsentgelt regelmäßig höher, ist für den Gesetzgeber nicht mehr geringfügig beschäftigt.

Der Arbeitnehmer befindet sich nun in der sogenannten Gleitzone, dem Midijob. Jedenfalls dann, wenn sein Einkommen regelmäßig 450,01 Euro bis 850 Euro monatlich beträgt. Das hat finanzielle Konsequenzen in Form höherer Beiträge. Der Arbeitgeber muss zum Beispiel volle Sozialversicherungsbeiträge abführen ähnlich wie für einen Vollzeitbeschäftigten.

Für viele stellt sich dann die logische Frage, ob der Arbeitnehmer in Vollzeit eingestellt werden soll oder ob sich eher der kleine Minijob und somit die geringfügige Beschäftigung rechnet. Diese Frage kann jeder Arbeitgeber nur individuell beantworten. Anhand von seinem ganz eigenen Bedarf fürs Unternehmen.

Wichtige Adressen zum Thema:
Minijob-Zentrale
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
44781 Bochum
Tel. 0234/304 – 0
Fax 0234/304 – 66050
E-Mail: zentrale@kbs.de

Die Minijob-Zentrale ist die erste Adresse für alle, die sich für Mitarbeiter in solchen Beschäftigungsverhältnissen interessieren oder selbst den Wunsch haben, ein Zweiteinkommen zu erzielen.

Auch wer gerade arbeitssuchend ist, kann einen Minijob annehmen. Gut, um sich wieder ins Berufsleben zu integrieren oder einfach als zusätzliches Einkommen. Der Erwerbslose muss aber in jedem Fall die Bundesagentur für Arbeit oder das zuständige Jobcenter informieren.

DGB (Deutscher Gewerkschaftsbund)
Bundesvorstand
Henriette-Herz-Platz 2
10178 Berlin
Telefon +49 30.240 60-0
Telefax +49 30.240 60-324
E-Mail info.bvv (at) dgb.de

Die geringfügige Beschäftigung als Minijob wurde bewusst eingerichtet, um den Interessen beider Seiten, Arbeitnehmer wie Arbeitgeber, gerecht zu werden.

Die geringfügige Beschäftigung als Minijob wurde bewusst eingerichtet, um den Interessen beider Seiten, Arbeitnehmer wie Arbeitgeber, gerecht zu werden.(#05)

Der DGB beschäftigt sich damit, wie sich der Mindestlohn 2018 auf Möglichkeiten, einen Minijob auszuüben auswirkt. Denn bei steigendem Mindestlohn und gleichzeitiger Beibehaltung der 450 Euro-Regel, sinkt für die Beschäftigten die zu tätigende Arbeitszeit. Wie sich der Mindestlohn 2019 weiter entwickelt, ist jetzt entschieden worden. Er steigt von 8,84 Euro pro Stunde auf 9,19 Euro ab Januar 2019 und ab Januar 2020 auf 9,35 Euro. Hintergrund: Auch wer in einem 450-Euro-Job arbeitet, hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Fazit:
Die geringfügige Beschäftigung als Minijob wurde bewusst eingerichtet, um den Interessen beider Seiten, Arbeitnehmer wie Arbeitgeber, gerecht zu werden. Der Beschäftigte kann ohne größeren bürokratischen Aufwand ein attraktives Zusatzeinkommen erzielen und der Arbeitgeber kann auch schnell ermitteln, welche Kosten bei Beschäftigungen für ihn entstehen.

Solange sich beide Seiten im Rahmen des Betrages von grundsätzlich 450 Euro bewegen, ändern sich Berechnungen zur Rentenversicherung oder Sozialversicherung nicht. Jedenfalls, solange die Gefügigkeitsgrenze nicht permanent überschritten wird. Dann erst greifen andere versicherungsrechtliche Bedingungen und der Arbeitnehmer fällt in ein übliches sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.


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