Elterngeld: Voraussetzungen für den Bezug

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Die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld sind eine wichtige Grundlage dafür, um den eigenen Anspruch berechnen und das Elterngeld beantragen zu können. Wer sich also grundsätzlich mit dem Thema beschäftigt, sollte einige Punkte kennen.

Elterngeld: Was genau ist das eigentlich?

Beim Elterngeld handelt es sich um eine staatliche Lohnersatzleistung, die Eltern dabei helfen soll, den Verlust des Gehaltes während der Elternzeit ausgleichen zu können. (#01)

Beim Elterngeld handelt es sich um eine staatliche Lohnersatzleistung, die Eltern dabei helfen soll, den Verlust des Gehaltes während der Elternzeit ausgleichen zu können. (#01)

Beim Elterngeld handelt es sich um eine staatliche Lohnersatzleistung, die Eltern dabei helfen soll, den Verlust des Gehaltes während der Elternzeit ausgleichen zu können. Der Verdienstausfall, der nach der Geburt eintritt, kann für viele Familien sonst ein Grund sein, sich gegen ein Kind zu entscheiden. Das Elterngeld wurde ins Leben gerufen, um dafür zu sorgen, dass sich mehr Paare für Kinder entscheiden.

Es ist sogar möglich, dass beide Elternteile das Elterngeld in Anspruch nehmen. Insgesamt können bis zu 14 Lebensmonate des Kindes die Bezüge genutzt werden. Wer möchte, der kann das Elterngeld auch halbieren und es sich über zwei Jahre auszahlen lassen. Das ist besonders dann interessant, wenn man die Elternzeit nicht nur ein Jahr, sondern zwei oder mehr Jahre nutzen möchte.

Am 01.07.2015 trat das ElterngeldPlus in Kraft. Dieses sollte Eltern fördern, die auch während der Elternzeit gerne weiter in Teilzeit arbeiten möchten. Wer also die Teilzeitarbeit sowie den Bezug von Elterngeld miteinander kombiniert, der kann doppelt so lange die Bezüge in Anspruch nehmen. Damit ist es einfacher, den Elterngeldanspruch auch länger als die 14 Lebensmonate zu nutzen.

Die Höhe des Elterngeldes in diesem Fall beträgt dann monatlich die Hälfte der Beträge, die es sonst gegeben hätte. Zudem gibt es vier Monate länger Elterngeld, wenn man vier Monate mindestens 25 und höchstens 30 Wochenstunden arbeiten geht. Bei der Übertragung der Elternzeit gibt es ebenfalls Unterschiede. So war es bisher der Fall, dass man 12 Monate übertragen konnte. Nun sind es bis zu 36 Monate.

Infografik: Alle Fakten zum Elterngeld

Infografik: Alle Fakten zum Elterngeld

Das sind die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld

Grundsätzlich haben Eltern in den ersten 14 Lebensmonaten nach der Geburt ihres Kindes Anspruch auf Elterngeld. Der Antrag wird zusammen mit der Geburtsurkunde eingereicht. Teilweise ist es auch möglich, den Antrag schon vor der Geburt einzuschicken und die Geburtsurkunde dann nachzureichen.

Es gibt einige Voraussetzungen, die erreicht sein müssen, damit der Bezug in Anspruch genommen werden kann.

  1. Die Betreuung des Kindes

    Eltern, die Elterngeld beziehen möchten, müssen ihre Kinder selbst betreuen und für ihre Erziehung zuständig sein. Wird die Betreuung abgegeben, dann erlischt der Anspruch auch.

  2. Reduzierte Arbeitszeit oder komplette Elternzeit

    Die Arbeitszeit muss auf mindestens 30 Stunden pro Woche reduziert werden. Erst dann können Eltern auch Elterngeld erhalten. Die Einnahmen werden jedoch auf das Elterngeld angerechnet. Der Mindestbetrag von 300 Euro wird unabhängig vom Einkommen gezahlt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

  3. Zusammenleben mit dem Kind

    Eltern müssen mit dem Kind, für das sie Elterngeld beziehen möchten, auch in einem Haushalt leben. Das heißt, wenn die Eltern getrennt sind und das Kind bei einem der Elternteile seinen Hauptwohnsitz hat, dann kann der andere Elternteil kein Elterngeld beziehen.

  4. Nachweislicher Wohnsitz in Deutschland

    Der Wohnsitz der Person, die den Antrag auf Elterngeld stellt, muss in Deutschland sein.

  5. Höchsteinkommen

    Der Bezug von Elterngeld ist begrenzt auf ein bestimmtes Einkommen. Wer vor der Geburt des Kindes ein jährliches Einkommen von 500.000 Euro als Paar überschreitet, er erhält kein Elterngeld. Alleinerziehende dürfen nicht mehr als 250.000 Euro verdient haben.

Die Höhe des Elterngeldes basiert auf dem Einkommen der letzten 12 Monate vor Geburt des Kindes. Um eine ungefähre Vorstellung davon zu bekommen, wie hoch der eigene Anspruch ist, kann es sich lohnen, den Elterngeldrechner zu verwenden. Auch eine Beratung bei der Elterngeldstelle kann eine große Hilfe sein.

Das Elterngeld selbst ist in der Höhe auch eingeschränkt. Es beinhaltet normalerweise einen Betrag von 67% des Einkommens der letzten 12 Monate. Wer also beispielsweise einen durchschnittlichen Verdienst von 2.000 Euro netto vor der Geburt des Kindes hatte, der erhält 1.340 Euro Elterngeld für höchstens 14 Monate.

Es gibt jedoch eine Höchstgrenze für das Elterngeld. Hat der Antragsteller einen Nettoverdienst von 5.000 Euro vorweisen können, stünden ihm theoretisch 3.350 Euro Elterngeld zu. Tatsächlich erhält er jedoch monatlich nur 1.800 Euro Elterngeld. Der Mindestsatz liegt bei 300 Euro. Darüber oder darunter erfolgen keine Auszahlungen.

Wer ein Kind adoptiert, der kann die ersten 14 Lebensmonate, die das Kind im Haushalt lebt, ebenfalls Elterngeld erhalten und zwar bis zum achten Geburtstag. So soll es den Adoptiveltern erleichtert werden, sich in der ersten Zeit um das Kind kümmern zu können. (#02)

Wer ein Kind adoptiert, der kann die ersten 14 Lebensmonate, die das Kind im Haushalt lebt, ebenfalls Elterngeld erhalten und zwar bis zum achten Geburtstag. So soll es den Adoptiveltern erleichtert werden, sich in der ersten Zeit um das Kind kümmern zu können. (#02)

Erhält man auch Elterngeld, ohne vor der Geburt gearbeitet zu haben?

Wie bereits erwähnt, basiert die Höhe des Elterngeldes auf dem Verdienst vor der Geburt. Doch wie sieht es eigentlich aus, wenn man in dieser Zeit gar nicht gearbeitet hat. Wer Elterngeld in Anspruch nehmen möchte, der braucht nicht zwingend ein Arbeitsverhältnis. Wer vor der Geburt nicht gearbeitet hat, der hat einen Anspruch auf den Mindestsatz, der bei 300 Euro liegt.

Dies gilt also auch für Studenten und Schüler oder Erwerbslose. Bezieht man vor der Geburt eine Rente, BAföG oder auch Arbeitslosengeld I, dann wird dies nicht als Einkommen angerechnet. Auch hier wird nur der Mindestsatz gezahlt. Wer Arbeitslosengeld II bezieht oder Kinderzuschlag erhält, der bekommt kein Elterngeld, da dieses angerechnet wird. Dafür steigt der Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wenn sich die Familie vergrößert.

Zudem ist es nicht notwendig, für das Elterngeld die vollen 12 Monate vor der Geburt gearbeitet zu haben. Das Einkommen der letzten 12 Monate wird zusammengefasst und daraus dann ein durchschnittlicher Verdienst errechnet. Wenn man beispielsweise nur acht Monate gearbeitet hat, dann wird der Verdienst der acht Monate addiert und durch 12 geteilt, um eine Basis für die Höhe des Elterngeldes bilden zu können.

Wer die acht Monate gearbeitet und die anderen vier Monate Arbeitslosengeld I bezogen hat, der erhält dennoch nur die Höhe, die sich aus dem Verdienst der acht Monate ergibt, da Arbeitslosengeld nicht zum Einkommen zählt. Bei Unsicherheit über die Höhe lohnt auch hier die Nutzung von einem Elterngeldrechner oder die Vereinbarung von einem Termin in der zuständigen Elterngeldstelle des Bezirks.

Wichtig: Wer in einem Arbeitsverhältnis ist, der sollte rechtzeitig mit dem Antrag auf Elternzeit beginnen und somit entspannt in die Zeit nach der Geburt starten. Wir haben bereits hier über den Weg zur Elternzeit berichtet.

Video: Elterngeld (häufige Fragen)

Der Anspruch auf Elterngeld – wer hat ihn und wer hat ihn nicht?

Eltern, die alle genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Elterngeld erfüllen, können das Elterngeld beantragen. Es ist grundsätzlich erst einmal egal, ob man sich in einem Arbeitsverhältnis befindet, selbstständig oder arbeitssuchend ist. Zudem können Stiefeltern und Adoptiveltern teilweise ebenfalls einen Anspruch auf Elterngeld haben. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn es sich um eine Patchworkfamilie handelt. Wer in Deutschland lebt und eine ausländische Staatsbürgerschaft hat, der kann ebenfalls Elterngeld erhalten, wenn ein Nachweis über den dauerhaften Aufenthalt in Deutschland vorliegt.

Keinen Anspruch haben dagegen Eltern, die über der Einkommensgrenze liegen. Ob dies der Fall ist, prüft die zuständige Elterngeldstelle dann über den Steuerbescheid. Als Einkommen gelten nicht nur Gelder aus einem Angestelltenverhältnis, sondern auch aus Kapitalanlagen sowie aus der Vermietung. Eltern mit einer ausländischen Staatsbürgerschaft, die nicht dauerhaft in Deutschland leben, wie beispielsweise Au-Pairs oder auch Studenten, können kein Elterngeld erhalten.

Video: Elterngeld erklärt: Alles zu Basis, Plus, Partnerschaftsbonus, Steuerklasse & Antrag

Elterngeld in der Selbstständigkeit –ist dies möglich?

Viele der Informationen rund um das Elterngeld beruhen in erster Linie auf Eltern, die sich in einem Angestelltenverhältnis befinden. Es gibt jedoch auch viele Selbstständige, die Eltern werden und gerne das Elterngeld als Lohnersatzzahlung in Anspruch nehmen möchten. Auch Selbstständige können ihren Anspruch auf das Elterngeld geltend machen. Hier muss ebenfalls die Voraussetzung bedient werden, dass der Antragsteller sein Kind selbst betreut.

Als Grundlage für die Berechnung der Höhe gilt der Gewinn der letzten 12 Monate vor der Geburt. Von diesem Gewinn werden 67% als Elterngeld berechnet. Die Grenzen für die Höhe liegen hier ebenfalls bei 300 Euro bis hin zu 1.800 Euro. Zudem ist es notwendig, dass Selbstständige ihre Arbeitszeit nachweislich reduzieren und nach dem Abschluss des Bezugszeitraumes ihre Steuererklärung für das Jahr der Elternzeit einreichen oder einen Nachweis über den Gewinn erbringen. Es kann sein, dass die Höhe dann noch einmal nach oben oder nach unten korrigiert wird.

Viele der Informationen rund um das Elterngeld beruhen in erster Linie auf Eltern, die sich in einem Angestelltenverhältnis befinden. Es gibt jedoch auch viele Selbstständige, die Eltern werden und gerne das Elterngeld als Lohnersatzzahlung in Anspruch nehmen möchten. (#03)

Viele der Informationen rund um das Elterngeld beruhen in erster Linie auf Eltern, die sich in einem Angestelltenverhältnis befinden. Es gibt jedoch auch viele Selbstständige, die Eltern werden und gerne das Elterngeld als Lohnersatzzahlung in Anspruch nehmen möchten. (#03)

Der Anspruch auf Elterngeld für nicht leibliche Kinder

Interessant ist die Frage, wie es eigentlich mit Elterngeld für nicht leibliche Kinder aussieht.

Hier wird zwischen verschiedenen Aspekten unterschieden:

  1. Es handelt sich um Adoptivkinder

    Wer ein Kind adoptiert, der kann die ersten 14 Lebensmonate, die das Kind im Haushalt lebt, ebenfalls Elterngeld erhalten und zwar bis zum achten Geburtstag. So soll es den Adoptiveltern erleichtert werden, sich in der ersten Zeit um das Kind kümmern zu können.

  2. Es handelt sich um Partnerkinder

    Paare, die ein Kind erwarten, das jedoch einen anderen Vater oder eine andere Mutter hat, können für die Partnerkinder ebenfalls Elterngeld erhalten. Handelt es sich um gleichgeschlechtliche Partner, muss eine eingetragene Lebenspartnerschaft vorliegen. Eine weitere Möglichkeit ist es, das Kind des Partners zu adoptieren und so auch einen Anspruch auf Elterngeld zu erhalten.

  3. Es handelt sich um Kinder naher Verwandter

    Es gibt einige Härtefälle, bei denen es möglich ist, für die Kinder von nahen Verwandten Elterngeld zu beziehen. Das kann beispielsweise bei einer schweren Krankheit, dem Tod der Eltern oder einer starken Behinderung der Eltern der Fall sein. Verwandte bis zum dritten Verwandtschaftsgrad können in diesen Fällen dann Elterngeld beantragen.


BIldnachweis:©Shutterstock-Titelbild:Inara Prusakova -#01:Rock and Wasp -#02: CREATISTA -#03:geliatida

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